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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 4 Ss 450/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind auch konkrete Angaben über den genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen. Dieses zur Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich noch ergänzt und verdeutlicht werden.
Beschluss

Strafsache gegen E. D.,

wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr u.a.

hier: 1. Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

2. Revision.

Auf den Antrag des Angeklagten vom 10. September 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2007 und seine hiergegen gerichtete Revision hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 10. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.9.2007 gegen die Versäumung der Revisonseinlegungsfrist und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.7.2007 werden als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I. Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 14.6.2006 im Wesentlichen verworfen.

Mit am 12. September 2007 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.September 2007 hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2007 eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu deren Anbringung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen, der Angeklagte habe seine vormalige Verteidigerin unmittelbar nach der Beendigung der Berufungshauptverhandlung mit der Einlegung der Revision beauftragt. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Revision jedoch nicht eingelegt worden. Der Angeklagte habe erst Kenntnis von der Nichteinlegung der Revision erhalten, nachdem er die Ladung zum Strafantritt erhalten habe und bei seinem Verteidiger vorgesprochen habe. Daraufhin sei sofort Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt worden.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Gemäß § 45 StPO hat der Antragsteller im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages nicht nur die Gründe für seine angebliche unverschuldete Fristversäumung unter umfassender und genauer Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 S.1. StPO darzulegen, sondern auch konkrete Angaben über den genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen. Dieses zur Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH NStZ 1991, 295, OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; Meyer-Goßner 50. Aufl. § 45 Rn.5 m.w.N.). Dabei müssen Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses auch dann gemacht werden, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (Meyer-Goßner a.a.O.), wobei es hinsichtlich des Zeitpunktes des Wegfallens des Hindernisses auf die Kenntnis des Betroffenen selbst ankommt (K-K-Maul, StPO, 5. Aufl. § 45, Rn.3; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn.3).) Zu dessen Kenntniserlangung verhält sich jedoch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht. Ein Rechtsmittel ist unstreitig innerhalb der einwöchigen Rechtsmitteleinlegungsfrist nicht eingelegt worden, sodass das Urteil seit dem 20.7.2007 rechtskräftig ist. Wann der Angeklagte Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils durch die Ladung zum Strafantritt erhielt, wird dagegen nicht mitgeteilt. Der Senat kann insoweit die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S.1 StPO nicht überprüfen. Dass der Verteidiger sofort nach Vorsprache des Angeklagten Revision eingelegt hat, lässt keinen Rückschluss auf den Erhalt der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt zu. Auch ergibt sich der Zugang der Ladung zum Strafantritt nicht aus der vorliegenden Verfahrensakte, so dass ein diesbezüglicher Vortrag ausnahmsweise entbehrlich wäre (Meyer-Goßner a.a.O., Rn.5 a.E.).

Die Revision des Angeklagten war wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Die einwöchige Frist zur Anbringung der Revision gemäß § 341 Abs.1 StPO begann mit der Verkündung des Urteils am 12.7.2007 und lief am 19.7.2007 ab. Die erst am 12. September eingehende Revision war somit verspätet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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