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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ss 506/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 318
StGB § 20
StGB § 21
Die Beschränkung der Berufung ist nicht wirksam, wenn das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand.
Beschluss

Strafsache

gegen S.S.

wegen Körperverletzung

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. Juli 2006 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 11. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bocholt wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Strafkammer hat die Berufungsbeschränkung als wirksam und die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts als bindend angesehen. Diese Feststellungen, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, lauten wie folgt:

"Am 15.10.2005 standen die Zeugen Ü. und W. sowie der Nebenkläger, der Zeuge Benning, und der Angeklagte im Rahmen der Bocholter Kirmes an dem sogenannten Schumacherstand, einem Bierstand. Alle gehörten einer Clique an. Im Rahmen ihrer Unterhaltung kam es zu Sticheleien des angetrunkenen Nebenklägers, der später durchgeführte Alkoholtest ergab 0,67 mg/l, gegenüber dem Zeugen W.. Unter anderem stieß er ihm spaßeshalber leicht in die Bauchgrube. Der Zeuge W. ließ sich dadurch jedoch nicht irritieren und drehte sich von dem Nebenkläger ab. Der Angeklagte jedoch, der bereits angetrunken war, die um 1.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab bei ihm einen Wert von 1,71 %o, ging nach diesem Vorfall auf den Nebenkläger zu, drehte den ihm dem äußeren Anschein nach deutlich körperlich unterlegenen Nebenkläger zu sich rum und ermahnte ihn, in Zukunft nicht mehr so aggressiv zu sein. Er habe auch von einem Bekannten gehört, dass der Nebenkläger in der Vergangenheit schon unter Alkoholeinfluss aggressiv geworden sei. Der Nebenkläger fühlte sich von dem Angeklagten bedrängt, der nahe an ihm dran stand und schubste ihn von sich weg, wobei er mit der flachen Hand auch leicht das Kinn des Angeklagten berührte. Dabei meinte der Nebenkläger: "Verpiss dich". Der Angeklagte schlug aus Wut über das Weggeschubst werden in unmittelbarem Anschluss daran mit seiner rechten Hand mit voller Wucht mit dem Bierglas, das er in der Hand gehalten hatte, derartig ins Gesicht des Nebenklägers, dass dieser eine ca. 6 cm lange Schnittwunde in Höhe des Haaransatzes zwischen dem linken Auge und dem linken Ohr erlitt. Diese Wunde musste anschließend im Krankenhaus mit 6 Stichen genäht werden. Der Nebenkläger leidet wegen dieser Wunde, die eine dauerhaft entstellende Narbe hinterlassen hat, immer noch unter starken Kopfschmerzen."

Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts rügt.

II.

Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es keiner Entscheidung über die Verfahrensrüge bedarf.

Das Urteil der Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand, weil die Kammer die Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch zu Unrecht für wirksam gehalten und deshalb keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat.

Das Revisionsgericht hat auf eine zulässige Revision hin von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist (BGHSt 27, 70, 72). Die im vorliegenden Fall für den Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist nicht wirksam, weil das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 318 Rdnr. 16 und 17). Die im Berufungsurteil mitgeteilten Feststellungen des Amtsgerichts erfordern eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Mitgeteilt wird, dass die um 01.10 Uhr entnommene Blutprobe einen Wert von 1,71 o/oo ergeben habe. Den Feststellungen ist indessen nicht zu entnehmen, zu welcher Uhrzeit die Tat begangen worden ist. Unter Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,2 o/oo pro Stunde und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo ergibt sich, dass der Angeklagte etwa fünfeinhalb Stunden vor der Blutprobenentnahme eine BAK von etwa 3,0 o/oo gehabt haben kann. Ein BAK-Wert ab 3 o/oo gibt regelmäßig Veranlassung zu der Prüfung, ob eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Täters gegeben war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 20 Rdnr. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ausführungen hierzu fehlen jedoch sowohl im amtsgerichtlichen Urteil.

Die Berufungskammer hätte daher nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgehen dürfen und das Urteil des Amtsgerichts umfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit überprüfen müssen. Soweit die Schuldfähigkeit durch Alkoholmissbrauch eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sein kann, ist das Tatgericht grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit -Blutalkoholkonzentration nachvollziehbar zu errechnen (BGH, NStZ-RR 1997, 65).

III.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Münster, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

Die Berufungskammer wird dabei auch zu überprüfen haben, ob die zurückgebliebene Narbe im Gesicht des Nebenklägers diesen in erheblicher Weise dauernd entstellt und somit die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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