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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 4 Ss 572/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 | |
StGB § 21 |
Beschluß
Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 2. Januar 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht im Umfang der Verwerfung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - einstimmig beschlossen:
Tenor:
Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Tecklenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. August 2000 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Münster mit dem angefochtenen Urteil verworfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts in zulässiger Weise begründeten Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.
II.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, war es als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Dagegen halten die Ausführungen des erkennenden Gerichts zur Strafzumessung der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 4. Juli 2001 ausgeführt:
"Das Landgericht Münster hat bei Bemessung der konkreten Strafe ausgeführt, dass "die Kammer angesichts der zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB im Rahmen der Berufungshauptverhandlung nicht positiv festgestellt werden konnten, sondern zu Gunsten des Angeklagten "nur" nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des Tatgeschehens erheblich beeinträchtigt gewesen ist", die verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten als "das Mindeste einer hier zu verhängenden tat- und schuldangemessenen sowie erforderlichen Strafe" erachtet habe. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in rechtsfehlerhafter Weise angewandt hat.
Erscheint ein dem Angeklagten günstiger Sachverhalt wie zum Beispiel die verminderte Schuldfähigkeit nach dem Beweisergebnis möglich, so ist er der Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten uneingeschränkt zu Grunde zu legen Der Angeklagte darf nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sich das Gericht nicht darüber hinaus die dahingehende Überzeugung verschaffen kann (zu vgl. BGH StV 1984, 69).
Die Erwägungen des Landgerichts lassen besorgen, dass das Gericht die Strafe in geringerem Umfang gemildert hat, als es bei positiver Feststellung gemildert hätte. Der Rechtsfolgenausspruch ist daher schon aus diesem Grunde aufzuheben."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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