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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: 4 Ss 612/00
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 397 a
ZPO § 117
ZPO § 119
Leitsatz

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtszuges kommt nur in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bescheidungsfähig war.


Beschluss Strafsache gegen

1. S.O.,

2. F.B.,

- Nebenkläger: I.B.

wegen gefährlicher Körperverletzung,

(hier: Antrag des Nebenklägers auf Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren).

Auf den Antrag des Nebenklägers vom 7. Juni 2000 auf Prozesskostenhilfe auch für die anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Zwar ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich zulässig, wenn der ordnungsgemäß angebrachte Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist. Hier ist der Antrag während des Revisionsverfahrens gestellt und vor dessen Abschluss nicht beschieden worden. Das Revisionsverfahren ist durch den Beschluss des Senates vom 6. Juli 2000 beendet worden. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes kam demnach nicht in Betracht, weil der Antrag vom 7. Juni 2000 nicht bescheidungsfähig, sondern unvollständig war. Die gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers war dem Antrag nämlich nicht beigefügt. Die Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist jedoch Grundlage der Bewilligung. Da in jedem Rechtszug gesondert über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu befinden ist (§ 397 a Abs. 2 StPO, § 119 ZPO), erfordert dies in jeder Instanz erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH, VRS Bd. 72, 375). Die mit Schreiben vom 18. Juli 2000, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 31. Juli 2000, nachgereichten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Nebenklägers können in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung mehr finden, weil das Revisionsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Bei der Antragstellung war auch nicht etwa - was u.U. ausreichend sein kann (vgl. BGH, a.a.O.) - eine Bezugnahme auf die bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt abgegebene Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erfolgt. Die damaligen Verhältnisse hatten zudem inzwischen auch Veränderungen erfahren, wie die mit Schreiben vom 18. Juli 2000 überreichten Erklärungen zeigen, so dass eine Bezugnahme aus diesem Grunde hier nicht in Betracht gekommen wäre.

Im übrigen wäre selbst bei Vorlage eines vollständigen Antrages unter dem 7. Juni 2000 für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Revisionsverfahren kein Raum gewesen. Die anwaltliche Tätigkeit für die Nebenklage im Revisionsverfahren war zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits abgeschlossen. Sie hatte sich in der Fertigung und Vorlage der Gegenerklärung vom 22. Februar 2000 erschöpft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 GKG.

Ende der Entscheidung

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