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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 688/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 315c | |
StPO § 267 |
Beschluss
Strafsache
gegen H.S.
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 11. November 2003 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 02. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Blomberg hat den Angeklagten am 02. September 2003 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von 20 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist noch ein Jahr und sechs Monate beträgt, und zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
"Am 11. Juli 2003 gegen 10.30 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Daimler Benz die Detmolder Straße in Barntrup-Selbeck. Hier führten die Polizeibeamten P. und A mittels einer Laserpistole eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Der Angeklagte wurde bei zulässigen 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen. In einer Bushaltebucht wurde er angehalten. Der Zeuge POK A führte ihm die Aufnahme des Kontrollgerätes vor. Der Zeuge POK P. kontrollierte die Fahrzeugpapiere und den Führerschein des Angeklagten. Dieser war sehr erbost über die Kontrolle. Er zweifelte die Richtigkeit der Messung ebenso wie eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit an. Von Anfang an reagierte er aggressiv und sah sein Fehlverhalten in keiner Weise ein. Mehrfach schüttelte er sich, um etwas ruhiger zu werden. Das gelang ihm jedoch nicht. Während der gesamten Kontrolle lief der Motor des 150 PS starken Fahrzeugs. Der Zeuge P. hatte darauf verzichtet, den Angeklagten zu bitten, den Motor abzuschalten. Er wollte die Situation nicht noch weiter eskalieren lassen. Nach Beendigung der Kontrolle begab sich der Angeklagte wieder zu seinem Pkw und setzte sich auf den Fahrersitz. Der Zeuge POK P. hatte ihn dorthin begleitet und wollte sich zu seinem etwa 20 Meter vor dem Pkw befindlichen Kollegen begeben. Zu diesem Zweck ging er von seinem Standort an der Fahrertür schräg vor den Pkw Mercedes entlang. Als er sich etwa mittig vor dem Fahrzeug in ca. zwei Meter Entfernung befand, fuhr der Angeklagte mit dem Automatik Pkw los. Er hielt genau auf den Zeugen POK P. zu, der in seinem Sichtbereich ging. Dabei nahm er billigend in Kauf, den Zeugen zumindest zu gefährden. Er war noch immer sehr erbost über die Kontrolle. Es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er den Polizeibeamten überfahren wollte. Der Zeuge POK P. hatte die Bewegung des Fahrzeugs aus den Augenwinkeln bemerkt. Nur durch einen schnellen Sprung Richtung Gehweg konnte er verhindern, überfahren zu werden. Der Zeuge A hatte von seinem Standort aus all dieses beobachtet. Nunmehr sprang er vor dem Pkw des Angeklagten und forderte ihn mit Rufen und wilden Handbewegungen zum Anhalten auf. Der Angeklagte hielt auch sofort an, wobei nicht genau festgestellt werden konnte, ob er wegen der Anhalteversuche des Zeugen POK A oder von sich aus anhielt. Jedenfalls kam er noch innerhalb der Bushaltebucht zum Stehen, nachdem er wenige Meter gefahren war."
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte ausweislich des angefochtenen Urteils dahin eingelassen, er sei nach der Kontrolle ganz normal angefahren. Er habe das Lenkrad nach links eingeschlagen, um von der Bushaltebucht auf die Straße zu fahren. Der Zeuge POK A sei in diesem Moment etwa zwei bis drei Meter vor der Front seines Autos und nur einen Schritt vom Bordstein entfernt gewesen. Er, der Angeklagte, hätte problemlos an dem Polizeibeamten vorbeifahren können, ohne diesen auch nur ansatzweise zu gefährden.
Das Landgericht hat die Einlassung, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, als widerlegt angesehen.
Hiergegen richtet sich die in zulässiger Form erhobene Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das angefochtene Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und nicht geeignet, die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu tragen. Insbesondere fehlen Feststellungen zu der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die in Anbetracht der festgestellten Fahrtstrecke von nur wenigen Metern und des sofortigen Abbremsens zum Stillstand noch innerhalb der Bushaltebucht sehr gering gewesen sein dürfte. Davon ausgehend, liegt es nahe bzw. kann möglicherweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Vorstellung hatte, ohne weiteres noch vor dem vor seinem Fahrzeug befindlichen Zeugen P. bremsen oder diesem ausweichen zu können, und sein Anfahren möglicherweise lediglich dem Zweck diente, den Polizeibeamten wegen der vermeintlich unberechtigten Geschwindigkeitskontrolle zu erschrecken bzw. ihn zu nötigen, zur Seite zu springen. Der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus, durch den Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet werden (vgl. BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 65, 142). Bei Verstößen geringen Gewichts scheidet, wenn der Fahrzeugführer das Geschehen wegen nur geringer Geschwindigkeit, entsprechend kurzem Bremsweg und der Möglichkeit zum rechtzeitigen Ausweichen beherrschen kann, die Tatbestandsmäßigkeit aus (vgl. BGH VRS 65, 142); ggf. bleibt allerdings eine Strafbarkeit nach § 240 StGB. Ob dem im vorliegenden Fall so war, hat die Strafkammer nicht hinreichend geklärt. Der nur ca. zwei Meter betragende Abstand zwischen dem anfahrenden Fahrzeug des Angeklagten und dem Zeugen P. ist allein kein tragfähiges Indiz für einen bedingten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten.
Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.
Ende der Entscheidung
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