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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.11.2000
Aktenzeichen: 4 Ss 792/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329
StPO § 267
Leitsatz

Zum Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinn von § 329 Abs. 1 StPO.


Beschluss: Strafsache gegen H.K., wegen Betruges

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 27. April 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.11.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten am 21. Februar 2000 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In dem zur Hauptverhandlung über seine Berufung angesetzten Termin vom 27. April 2000 ist der Angeklagte nicht erschienen. Die Strafkammer hat seine Berufung mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen. In den Urteilsgründen ist dazu u.a. ausgeführt:

"Zwar hat der Angeklagte zwei ärztliche Atteste beigebracht, wonach er wegen eines akuten Infektbildes mit Fieber nicht in der Lage ist, am heutigen Verhandlungstermin teilzunehmen. Eine telefonische Anfrage bei Dr. P., der das Attest vom 26.04.2000 ausgestellt hat, hat aber folgendes ergeben:

Der Angeklagte hat sich am 25. April 2000 einmalig in der Praxis Dr. P. vorgestellt. Er wurde untersucht von der Assistenzärztin, Frau Dr. W.. Diese stellte bei dem Angeklagten ein akutes Infektbild mit über 39° Fieber fest. Das hohe Fieber war auch der Grund für die Annahme, der Angeklagte sei nicht verhandlungsfähig. Zur weiteren Abklärung der Diagnose wurde sodann eine Blutentnahme zwecks Blutuntersuchung vereinbart. Solche Blutentnahmen finden in der Praxis Dr. P. von montags bis freitags täglich bis 9.30 Uhr statt. Der Angeklagte ist aber weder gestern, also am 26. April 2000, noch am heutigen Verhandlungstermin bis zu 9.30 Uhr in der Praxis erschienen.

Damit ist das Ausbleiben des Angeklagten im heutigen Termin nicht genügend entschuldigt. Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte am 25. April 2000 verhandlungsunfähig war, wobei aber mangels näherer Diagnose nicht einmal feststeht, dass der Zustand unverschuldet war. Dafür, dass der Angeklagte auch heute noch unter hohem Fieber leidet, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Dagegen spricht, dass er weder gestern noch heute zur Blutentnahme bei dem Arzt erschienen ist. Wäre es dem Angeklagten wirklich schlecht gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits am folgenden Tag nach der Erstuntersuchung erneut den Arzt zwecks der vereinbarten Blutentnahme aufgesucht hätte. Das ist nicht geschehen.

Überdies spricht das Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit ohnehin nicht dafür, dass eine ernsthafte, unverschuldete Erkrankung des Angeklagten vorliegt. Der Angeklagte hat bereits in der ersten Instanz mehrere ärztliche Atteste beigebracht, wobei auffällt, dass er immer unterschiedliche Ärzte konsultiert hat. ..."

Hiergegen hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Revision eingelegt. Er macht mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, geltend, dass die Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung nicht vorgelegen hätten, denn er sei der Hauptverhandlung aus Gründen ferngeblieben, die ihn entschuldigten.

Die Strafkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2000 als unzulässig verworfen. Da der Angeklagte diese Entscheidung nicht angefochten hat und sein Wiedereinsetzungsgesuch somit erledigt ist, ist nunmehr über die Revision zu entscheiden (§ 372 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es beruht auf einer Verkennung des Begriffs der genügenden Entschuldigung i.S.v. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO durch das Landgericht.

Für die Beantwortung der Frage, ob das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung genügend entschuldigt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (vgl. BGHSt 17, 391 (396); KG, JR 1978, 36; OLG Köln, NJW 1982, 2617). Es kommt allein auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf an, ob und in welcher Form der Angeklagte sich entschuldigt hat. Es genügt vielmehr, dass eine beim Vorhandensein von Anhaltspunkten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 331; OLG Köln, VRS 71, 371, 372; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329 Rdnr. 18 b jeweils m.w.N.). Diesen Grundsätzen hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht genügend Rechnung getragen.

Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten ergaben sich hier aufgrund der in der Hauptverhandlung vom 27. April 2000 überreichten ärztlichen Bescheinigung des Arztes Dr. P. vom 26. April 2000. Nach diesem Attest war der Angeklagte " zur Zeit aufgrund eines akuten Infektbildes mit Fieber nicht in der Lage am Verhandlungstermin (27.04.2000) teilzunehmen". In aller Regel bildet ein ärztliches Attest, das für den Tag einer Gerichtsverhandlung ausgestellt ist und dem Angeklagten aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit, den Termin wahrzunehmen, abspricht, eine genügende Entschuldigung (vgl. OLG Bremen, MDR 1955, 184; OLG Hamm, JMBl. NW 1973, 254). Hier ergab sich aus dem vorgelegten Attest, dass der körperliche Zustand nach Beurteilung des behandelnden Arztes seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am folgenden Tage nicht zuließ. Da auch von einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Bescheinigung auszugehen ist, durfte das Landgericht nicht ohne weitere Nachprüfung davon ausgehen, dass es dem Angeklagten am Hauptverhandlungstag nicht "wirklich schlecht" gegangen ist. Auch die telefonische Nachfrage bei Dr. P. hat nichts Entgegenstehendes ergeben. Das Landgericht hat lediglich erfahren, dass der Angeklagte weder am nächsten Tag noch am Tag der Hauptverhandlung eine Blutentnahme zwecks Blutuntersuchung nicht hat vornehmen lassen. Allein dieser Umstand rechtfertigt nicht schon den Schluss, dass der attestierte akute Infekt mit Fieber am Tag der Hauptverhandlung bereits abgeklungen gewesen ist. Genauso naheliegend ist die Möglichkeit gewesen, dass der Angeklagte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes die Arztpraxis am 26. bzw. 27. April 2000 nicht aufgesucht hat. Das Landgericht hätte sich deshalb insoweit vergewissern müssen, dass dem Angeklagten trotz der attestierten Entschuldigung ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar gewesen ist, bevor es den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung für nicht ausreichend bewertet hat.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach ärztliche Atteste, dazu noch von verschiedenen Ärzten, zum Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit beigebracht hat, nichts dafür herleiten, dass dieser am Hauptverhandlungstag verhandlungsfähig gewesen ist. Für die Frage der genügenden Entschuldigung i.S.v. § 329 Abs. 1 StPO kommt es allein auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf an, ob und in welcher Form der Angeklagte sich entschuldigt hat. Die Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte sei verhandlungsfähig gewesen, ist bei dieser Sachlage durch keine nachprüfbaren Tatsachen belegt.

Es ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Verkennung der angeführten Grundsätze beruht und das Landgericht bei deren Beachtung durch weitere Ermittlungen die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten festgestellt hätte, so dass sein Ausbleiben als entschuldigt angesehen worden wäre. Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 353 StPO aufzuheben. Die Sache musste an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 2 StPO). Dieser Strafkammer war die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil sie davon abhängig ist, ob das Rechtsmittel auch im Endergebnis Erfolg hat.

Ende der Entscheidung

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