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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 86/08
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, FeV, StVG, StGB


Vorschriften:

StPO § 56 Abs. 2
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
OWiG § 71 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 4
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 56 Abs. 1
StGB § 69 a Abs. 1 Satz 3
Bei der Wiedergabe eines anthropologischen Sachverständigengutachtens in einem Urteil sind Angaben zur Merkmalshäufigkeit gefundener Merkmalsübereinstimmungen weder möglich noch erforderlich (gegen OLG Jena, DAR 2006, 523 und VRS 110, 424 sowie OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 14. Juni 2007 - 3 Ss OWi 387/07 -).
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Ss 86/08 OLG Hamm

Verkündet am 15. April 2008

Strafsache

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. November 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 15. April 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Leygraf als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Duhme und Richter am Oberlandesgericht Eichel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Wibbe als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,

Justizbeschäftigte Heitkemper als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Ahaus am 26. Oktober 2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde ist außerdem angewiesen worden, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Landgericht Münster hat durch das angefochtene Urteil die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und die Freiheitsstrafe auf zehn Monate herabgesetzt wird. Bei der isolierten Sperrfrist hat es das Landgericht belassen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision, die er ohne nähere Ausführungen form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 25. Februar 2008 beantragt, "auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Landgerichts zurückzuverweisen." Insoweit wird ausgeführt, das Urteil könne keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung des eingeholten anthropologischen Gutachtens nicht gerecht werde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene Sachrüge hat einen durchgreifenden Rechenfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am 29. Mai 2004 gegen 0.16 Uhr mit dem Kraftfahrzahrzeug Citroen seiner Ehefrau mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx die Bundesautobahn A 1 aus Münster kommend in Fahrtrichtung Bremen gefahren sei, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, was ihm bewußt gewesen sei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer ausgeführt:

"Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.

Der Sachverständige Privatdozent Dr. H. hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung im Hauptverhandlungstermin ausgeführt, dass bei dem Vergleich des am Tattag gefertigten Messfotos vom Fahrer des Fahrzeugs und dem Angeklagten zu berücksichtigen sei, dass die Qualität des Fotos mäßig sei und dass das Gesicht des Fahrers zudem durch Sonneneinstrahlung und die vom Fahrer getragene Sonnenbrille teilweise verdeckt werde. Dennoch seien auf dem Foto Merkmale ersichtlich, die eine Übereinstimmung mit dem Angeklagten aufweisen würden. Übereinstimmungen seien insoweit gegeben, als es sich um einen älteren männlichen Fahrer mit breiter, fliehender Stirn und hohem Haaransatz handele. Der Oberlippenraum sei hoch und schnabelförmig ausgeprägt. Die Kinnspitze verlaufe unregelmäßig und sei zum seitlichen Unterkiefer durch tiefe Furche abgegrenzt. Insbesondere bei der erkennbaren tiefen Furchenbildung, ausgehend von der Nase über die Lippen/Wangen bis zum Unterkiefer handele es sich um ein individualtypisches Merkmal. Die Wangenknochen seien betont und abgegrenzt. Der Nasenrücken sei relativ lang und die Nasenspitze weise eine rundliche Form auf. Auch die Höhe des Ohransatzes sei auf dem Foto und beim Angeklagten identisch. Das Ohrläppchen sei relativ groß und verlaufe rund. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Identität der auf dem Messfoto abgebildeten Person mit dem Angeklagten höchstwahrscheinlich sei. Die höchste Einstufung "Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" habe er nicht vergeben, weil als Vergleichsmaßstäbe weitergehende Individualmerkmale wie beispielsweise eine Narbe oder ein Muttermal nicht gegeben seien. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. Juli 2005 zu der abgeschwächteren Einstufung "Identität wahrscheinlich" gekommen sei, beruhe dieser Umstand darauf, dass er sich nunmehr im Hauptverhandlungstermin vom Angeklagten einen persönlichen Eindruck habe verschaffen können.

Die Kammer ist den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen bei der Urteilsfindung in vollem Umfang gefolgt und hat die sichere Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem Angeklagten um die auf dem Messfoto abgebildete Person und damit des Fahrers des Pkw handelt.

Neben den Feststellungen des Sachverständigen und den persönlichen, insbesondere optischen Eindruck des Angeklagten, den die Kammer sich vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin machen konnte, sprechen weitere Umstände für eine Fahrereigenschaft des Angeklagten. So hatte der Angeklagte als Ehemann Zugriff auf den von seiner Ehefrau gehaltenen Pkw. Darüber hinaus hat der Zeuge G. ausgeführt, dass er zum damaligen Zeitpunkt im Ermittlungsdienst tätig gewesen sei. Im Sommer 2004 habe er ein Vergleichsfoto einem Nachbarn des Angeklagten gezeigt, der diesen auf dem Foto einwandfrei zu 100 % erkannt habe.

Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Kammer begründete sich nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin K. bei ihrer schriftlichen Äußerung zum Sachverhalt vom 03.07.2004 Herrn T. J. aus Arizona in den USA als Fahrer angegeben hat. Herr T. J. wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 27. März 2007 angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob er im Mai 2004 in Deutschland zu Besuch bei den Eheleuten K. gewesen sei. Mit dem im Hauptverhandlungstermin verlesenen Schreiben des Herrn J., eingegangen beim Gericht am 23. Mai 2007, teilte dieser mit, dass er seit März 1991 nicht in Deutschland und auch nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Eine Vernehmung des Herrn J. als Zeugen hätte nach alledem, insbesondere vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme, keinen weitergehenden Einfluss auf die getroffenen Feststellungen, zumal im Rahmen einer Zeugenvernehmung von dem Zeugen J. andere Angaben als in seinem Antwortschreiben, nicht zu erwarten sind."

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Wiedergabe eines anthropologischen Gutachtens und die Überzeugungsbildung von der Täterschaft eines Angeklagten durch Identifizierung anhand eines Lichtbildes gestellt werden.

Es läßt sich aufgrund dieser Ausführungen zunächst jedenfalls noch hinreichend feststellen, daß das Kraftfahrzeug, deren Halterin die Ehefrau des Angeklagten ist, am 29. Mai 2004 gegen 0.16 Uhr auf der A 1 im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gemessen worden ist und daß in diesem Zusammenhang auch Meßfotos gefertigt worden sind, die den Angeklagten als Fahrer zeigen sollen.

Das angefochtene Urteil legt nahe, auf die insbesondere vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze für die Identifizierung eines Fahrers anhand von Meßfotos einzugehen.

a) Dieser hat im Rahmen einer Vorlegungsentscheidung in einem Bußgeldverfahren am 19. Dezember 1995 (4 StR 170/95, vgl. DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157 = MDR 1996, 512 = StV 1996, 413) für die Identifizierung eines Betroffenen durch den Tatrichter folgende Grundsätze aufgestellt:

"Ob das Lichtbild die Feststellung zuläßt, daß der Betr. der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 29, 18). Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betr. sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt auch daraus, daß eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betr. voraussetzte, also ohne eine - unzulässige - (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre.

Auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betr. anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So läßt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betr. nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betr. und der Schluß auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betr. gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Soweit der Senat in der Entscheidung BGHSt 29, 18, 22 die Auffassung vertreten hat, das Rechtsbeschwerdegericht dürfe, da ihm eine eigene Auswertung des Radarfotos verschlossen sei, auch nicht prüfen, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung (überhaupt) ergiebig sei, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Allerdings setzt auch diese Prüfung eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus. Diese Wertung und Würdigung ist aber - wenn auch beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben - überprüfbar und auch ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich.

b) Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefaßt sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

aa) Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, daß er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muß (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdnr. 8; vgl. auch BayObLG NZV 1995, 163, 164), wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdnr. 10) und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist (vgl. OLG Celle VM 1985, 53; OLG Stuttgart VRS 77, 365; OLG Karlsruhe DAR 1995, 337).

Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto - wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen läßt - zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Es bedarf weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betr. stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Solche Ausführungen wären auch überflüssig und ohne Wert: Die Überprüfung, ob der Betr. mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre ihm zudem unmöglich. Als Grundlage für die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit des Fotos könnten Beschreibungen der Abbildung dem Rechtsmittelgericht keine besseren Erkenntnisse vermitteln, als sie ihm aufgrund der durch die Bezugnahme ermöglichten - eigenen Anschauung zur Verfügung stehen.

Daraus, daß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Verweisung nur "wegen der Einzelheiten" erlaubt, folgt nicht, daß der Tatrichter auch im Falle der Bezugnahme die abgebildete Person (nach Geschlecht, geschätztem Alter, Gesichtsform und weiteren, näher konkretisierten Körpermerkmalen) zu beschreiben habe. .... In den hier zu beurteilenden Fallgestaltungen - Foto aus einer Verkehrsüberwachung - reicht es dazu aber aus, wenn das Urteil mitteilt, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein - nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes - Radarfoto (Foto einer Rotlichtüberwachungsanlage usw.) handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt. Weitere Angaben sind, um den Verständniszusammenhang zu wahren, nicht erforderlich (OLG Stuttgart VRS 77, 365). ...

Ist das Foto - etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung eines Betr. nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind um so höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.

bb) Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muß er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei um so kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muß die Beschreibung um so mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern."

b) Sieht sich das Gericht - wie hier - selbst zur Identifizierung des Angeklagten anhand eines Meßfotos nicht in der Lage, kann sich das Gericht insbesondere der Hilfe eines anthropologischen Sachverständigen bedienen. Auch in einem solchen Fall müssen die Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage dienen zu können (BGH, StV 2005, 374, 375 m.w.N.). Diese Frage unterliegt der sachlich-rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, DAR 1996, 98, 100). Auch insoweit hätte sich das Landgericht der Vereinfachung durch eine prozeßordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Meßfotos bedienen können. Da das Landgericht eine solche Verweisung unterlassen hat, ist durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung der Meßfotos, die sich insbesondere zur Bildqualität, zum Umfang der Abbildung der Person und zur Wiedergabe mehrerer Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten verhält, die abgebildete Person so präzise zu beschreiben, daß dem Revisionsgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung der Fotos die Prüfung ihrer Ergiebigkeit ermöglicht wird (BGH, StV 1996, 98, 100), wobei jedoch zu beachten ist, daß es allein um die Frage der Möglichkeit der Auswertung des Lichtbildes durch einen Sachverständigen geht.

Diesen Anforderungen ist das Landgericht letztlich ausreichend nachgekommen. Es hat - sachverständig beraten - zunächst Ausführungen zur allgemeinen Bildschärfe und dazu gemacht, daß das Gesicht der abgebildeten Person durch die Sonneneinstrahlung und das Tragen einer Sonnenbrille teilweise verdeckt ist. Im Übrigen hat es jedoch durch Vermittlung des Sachverständigen eine Vielzahl von konkreten Merkmalen herausgearbeitet, denen teils mehr, teils weniger identifizierender Charakter zukommt, so daß für den Senat die Feststellung gerechtfertigt gewesen ist, daß die Meßfotos jedenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, wenn nicht sogar durch vergleichende Inaugenscheinnahme durch das Gericht, zur Identifizierung geeignet gewesen sind.

c) Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch rechtsfehlerfrei dargelegt (§ 261 StPO). Es ist aufgrund einer Vielzahl von Erwägungen, so auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, zu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt. Soweit sich die Überzeugung des Landgerichts (auch) auf das anthropologische Gutachten gründet, genügt die Wiedergabe der sachverständigen Ausführungen den obergerichtlichen Anforderungen. Es ist unbestritten, daß es sich bei einem anthropologischen Gutachten nicht um eine standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt, bei welchem sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1350, 1351 = EBE/BGH 1999, 402 = NStZ 2000, 106; BGH, StV 2005, 374, 374 = NStZ 2005, 458; Thüringer OLG, VRS 110, 424, 425; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 23. Februar 2007 - 3 Ss OWi 878/06 -, OLG Hamm, 1. Senat, Beschluß vom 27. Mai 2004 - 1 Ss OWi 281/04 -, jeweils m.w.N., Schoreit in KK, StPO, 5. Aufl., § 261 Rdnr. 32). Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise und aufgrund welcher Erwägungen der Sachverständige zu seiner Schlußfolgerung gelangt ist.

In allgemeiner Hinsicht hat der Bundesgerichtshof zu anthropologischen Identitätsgutachten (BGH, StV 2005, 374, 374 f.) ausgeführt, es würden anhand von Lichtbildern eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 2 StPO Beweisergebnis 4 m.w.N.). Diese morphologischen Merkmale seien nicht eindeutig bestimmbar (Schwarzfischer in Kube, Störzer, Timm (Hrsg.), Kriminalistik Bd. I 1992 S. 735, 743; Knußmann in Knußmann (Hrsg.), Anthropologie Bd. I S. 368, 389; ders. StV 1983, 127, 128). Zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen bestehe vielmehr ein gleitender Übergang, weswegen in der Regel auch keine genauen Angaben über deren Häufigkeit in der Bevölkerungsgruppe, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden könnten (Schwarzfischer, a.a.O.; Knußmann NStZ 1991, 175, 176; Dr. Dieter Buhmann u.A., Standards für die anthropologische Idenfikation lebender Personen auf Grund von Bilddokumenten - Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten, NStZ 1999, 230, 231). Aufgrund dieser "weichen" Kriterien sei die Abschätzung der Beweiswertigkeit nach der persönlichen Erfahrung eines Sachverständigen subjektiv; graduelle Abweichungen seien zwischen verschiedenen Sachverständigen möglich (Schwarzfischer, a.a.O., S. 744; vgl. auch Knußmann NStZ 1991, 175, 176). Dabei lasse sich der Identitätsausschluß leichter als der Identitätsnachweis erreichen, weil dafür bereits ein besonders prägnantes Gesichtsmerkmal ausreiche (Knußmann in Knußmann, a.a.O., S. 386 f.; ders. StV 1983, 127, 129; ders. NStZ 1991, 175).

Vorliegend ist festzustellen, daß der Sachverständige eine Vielzahl konkreter übereinstimmender Identitätsmerkmale gefunden hat. Den Merkmalen "älterer männlicher Fahrer mit breiter, fliehender Stirn und hohem Haaransatz" kommt dabei ersichtlich kein höherer Individualisierungsgrad zu. Anders verhält es sich allerdings - so der Sachverständige - bei der "erkennbaren tiefen Furchenbildung, ausgehend von der Nase über die Lippen/Wangen bis zum Unterkiefer". Die Gesamtzahl der gefundenen Übereinstimmungen bei den konkret beschriebenen Merkmalen und das Fehlen erkennbarer Unterschiede läßt jedenfalls den gezogenen Schluß auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identität des Angeklagten mit der auf dem Meßfoto abgebildeten Person nachvollziehbar zu.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2008 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des hiesigen 3. Senats (Beschluß vom 14. Juni 2007 - 3 Ss OWi 387/07 -) ausgeführt hat, es fehlten Ausführungen dazu, auf welche Art und Weise der Sachverständige die Übereinstimmungen ermittelt habe und welchen Aussagewert diesen Merkmalen in Hinblick auf die Häufigkeit bzw. Seltenheit zukomme, greifen diese Bedenken nicht durch.

Zunächst steht außer Frage, daß der Sachverständige, der sein Gutachten in der Hauptverhandlung zudem aufgrund des unmittelbaren visuellen Eindrucks von dem Angeklagten präzisieren konnte, zu seinen Feststellungen aufgrund Vergleichs der Meßfotos mit dem Angeklagten gekommen ist (vgl. auch BGH, StV 2005, 374). Lediglich bei der Übereinstimmung der Höhe des Ohransatzes wäre denkbar, daß der Sachverständige eine exakte Ausmessung vorgenommen haben könnte, wozu sich das Urteil jedoch nicht verhält. Dieser Darlegungsmangel führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Überzeugungsbildung, weil auch dem lediglich optischen Vergleich ein gewisser Beweiswert zukommt und das Landgericht seine Überzeugung aufgrund zahlreicher Erwägungen getroffen hat.

Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor zum Teil konkrete Ausführungen zur Merkmalshäufigkeit verlangt werden (so offenbar OLG Jena, DAR 2006, 523, 524 und VRS 110, 424, 426, aber auch OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 14. Juni 2007 - 3 Ss OWi 387/07 -), stellt sich diese Rechtsprechung gegen die neuere BGH-Rechtsprechung (StV 2005, 374) und die wissenschaftlichen Erkenntnisse. Wie bereits ausgeführt können schon wegen der gleitenden Übergänge bei der Merkmalsbestimmung jedenfalls im Regelfall keine Angaben zur Merkmalshäufigkeit gemacht werden (BGH, a.a.O.). Das entspricht nach wie vor dem Stand der Wissenschaft (vgl. Dr. Dieter Buhmann u.A., Standards für die anthropologische Idenfikation lebender Personen auf Grund von Bilddokumenten - Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten, NStZ 1999, 230, 231; Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern in der Fassung vom 16. Juni 2003 in http://www.bildidentifikation.de/standards.html unter Hinweis auf im Jahr 2006 herausgegebene Literatur). Soweit offenbar aus der älteren Entscheidung des BGH (NJW 2000, 1350) etwas anderes herausgelesen wird, wird verkannt, daß der Sachverständige in jenem Verfahren eine Täterwahrscheinlichkeit von 96,7 bis 98,8% errechnet hatte, was nur dann denkbar wäre, wenn biostatistisches Vergleichsmaterial zur Wahrscheinlichkeitsberechnung bestanden hätte. Deren unterbliebene Darlegung wurde durch den Bundesgerichtshof bemängelt, ohne sich jedoch mit der Frage zu beschäftigen, ob es solches überhaupt gibt. Da das jedoch nicht der Fall ist, wären derartige Angaben a priori unwissenschaftlich und unpräzise.

Die Überzeugungsbildung des Landgerichts beruht zusammengefaßt auf folgenden Erwägungen:

- den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen,

- dem Umstand, daß der Angeklagte als Ehemann der Halterin des gemessenen Fahrzeugs Zugriff auf das Tatfahrzeug hatte,

- ein Nachbar den Angeklagten auf dem Vergleichsfoto (offenbar gemeint: Meßfoto) "einwandfrei zu 100%" wiedererkannt hat,

- der von der Ehefrau des Angeklagten als angeblicher Fahrer benannte Neffe aus den USA als Fahrer mit Sicherheit ausscheidet.

Nimmt man diese Faktoren zusammen, ist die richterliche Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, sie ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder die Logik.

c) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dargelegt, daß der Angeklagte trotz seiner französischen Fahrerlaubnis vom 6. Januar 1977 aufgrund der bis zum 12. Februar 2007 laufenden isolierten Sperrfrist aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 5. Juli 2001 zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt war. Das ergibt sich, worauf die Strafkammer zu Recht hingewiesen hat, aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV in der Fassung der VO vom 7. August 2002 (BGBl. I, S. 3267). Auch gegen die Annahme von Vorsatz bestehen keine sachlich-rechtlichen Bedenken, so daß gegen den Schuldspruch aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist.

2. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung Stand.

Zu den strafrechtlichen Vorbelastungen und zur Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt:

"Der Angeklagte ist seit 1968 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er wie folgt bestraft:

Am 02.04.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM (1 Ds 22 Js 2471/92).

Am 02.06.1993 wurde er durch das Landgericht Busto Arsizio in Italien wegen Aufforderung zur Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (88/93 Nr. 1146/93).

Am 23.09.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus im Verfahren 2 Ds 22 Js 1121/93 unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Gronau vom 02.04.1993 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 DM.

Am 16.02.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Bersenbrück im Verfahren 6 Ds 25 Js 25056/93 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde bis zum 14.03.1995 angeordnet. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 29.05.1998 erlassen.

Am 14.11.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 29.07.1999 angeordnet (2 Ds 24 Js 796/96 - 501/96).

Am 13.01.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus vom 14.11.1996 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 24.02.2001 festgesetzt. Der Strafrest wurde bis zum 25.02.2002 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen (2 Ds 24 Js 254/97 - 653/97).

Am 01.10.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus im Verfahren 2 Ds 24 Js 69/98 (351/98) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 03.12.2002 angeordnet. Der Strafrest wurde bis zum 25.02.2002 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde schließlich widerrufen.

Am 05.07.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 12.02.2007 festgesetzt (2 Ds 24 Js 737/01 - 308/01).

.....

Unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins bereits über drei Jahre zurückliegt.

Zu seinen Lasten war ins Feld zu führen, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist und die bislang insoweit gegen ihn verhängten Geld- und Freiheitsstrafen ihn nicht haben davon abhalten können, am Tattag erneut einschlägig straffällig zu werden. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hielt die Kammer demzufolge die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen aber auch für erforderlich, um den Angeklagten deutlich die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StPO nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierbei verkennt die Kammer neben dem Lebensalter des Angeklagten nicht, dass die Tat bereits über drei Jahre zurückliegt. Dennoch haben die bislang gegen ihn verhängten Geld:- und Freiheitsstrafen, die teilweise vom Angeklagten auch verbüßt wurden, keinerlei Wirkung dahingehend entfaltet, dass sich der Angeklagte die Verurteilungen zur Warnung dienen lässt und straffrei verhalten wird. So mussten die Aussetzungen des Strafrestes zur Bewährung aufgrund der Verurteilungen durch das Amtsgericht Ahaus vom 13. Januar 1998 und 01. Oktober 1998 jeweils widerrufen werden. Aufgrund der Gesamtwürdigung von der begangenen Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen nach alledem keine Umstände vor, die eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen."

Auch diese Erwägungen lassen durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Strafkammer hat die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte abgewogen und ist, angesichts der vielen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten rechtsfehlerfrei zur Erforderlichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten gekommen. Soweit das Landgericht im Rahmen der Bewährungsentscheidung offenbar irrtümlich auf § 56 Abs. 2 StPO" abgestellt hat statt auf § 56 Abs. 1 StGB, ist das unschädlich, da die Erwägungen im Rahmen von § 56 Abs. 1 StGB anzustellen waren und die getroffene Versagung von Bewährung tragen.

3. Auch hinsichtlich der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind den Angeklagten benachteiligende durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt:

"Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass gegen ihn gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen war. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurden, hatte die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der mehrfach einschlägigen Vortaten des Angeklagten eine Sperrfrist von noch fünf Jahren für angemessen und ausreichend angesehen."

Berücksichtigt man wie das Landgericht, daß der Angeklagte seit 1993 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in insgesamt 18 Fällen und insgesamt sieben Mal verurteilt worden ist, hat sich ein massiver Eignungsmangel bei ihm gezeigt, die die Länge der erteilten Sperrfrist zu rechtfertigen vermag. Nach den getroffenen Feststellungen hätte zwar die französische Fahrerlaubnis im Urteil eingezogen werden müssen (§ 69 b Abs. 2 S. 1 StGB). Daß dies nicht erfolgt ist, beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Das Versäumnis dürfte vielmehr nach den diversen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Ablauf der Sperrfrist begünstigenden Charakter für den Angeklagten haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO

Ende der Entscheidung

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