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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 4 Ss OWI 195/04
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80
OWiG § 73
Zur Wiederholung eines Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu Beginn der Hauptverhandlung, wenn zuvor ein anderer Hauptverhandlungstermin verlegt worden ist
Beschluss

Bußgeldsache

gegen K.W.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Januar 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 20. Januar 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 04. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Ziff. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Borken vom 30. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € festgesetzt worden. Der Betroffene soll am 12. April 2003 um 16.00 Uhr als Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXXXXXXXX in Rhede, Krechtinger Straße, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h überschritten haben. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts Bocholt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bocholt zurückzuverweisen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, da es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeiten der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs, entspricht nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach diesen Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft. Rügt der Beschwerdeführer die Versagung des rechtlichen Gehörs, muss durch den Tatsachenvortrag in der Begründungsschrift schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist (nur) dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a m. w. N.; OLG Hamm, 1 Ss OWi 664/03 - Einzelrichterbeschluss vom 28.10.2003). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 03.12.2002 - 4 Ss OWi 918/02) das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn sein Einspruch durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wird und rechtzeitig vorgebracht und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist, doch ergibt eine Gesamtbetrachtung des Verfahrensablaufs im vorliegenden Fall, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt worden ist. Der Antrag des Betroffenen vom 30. Oktober 2003, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, betraf nur den nächsten Hauptverhandlungstermin am 18. November 2003 und wurde mit der Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 20. Januar 2004 unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 73 Rdnr. 5). Bis zum Termin am 20. Januar 2004 stellte der Betroffene keinen weiteren Antrag, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, so dass der Betroffene damit rechnen musste, dass sein Einspruch im Hauptverhandlungstermin am 20. Januar 2004 verworfen wird. Der Betroffene konnte nämlich nicht darauf vertrauen, dass er durch seinen Verteidiger im Hauptverhandlungstermin einen solchen Antrag noch wirksam stellen konnte. Denn die Frage, ob ein solcher Antrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann, ist durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. Beschluss des BGH vom 13. August 2002 in VRS 103, 383) und der beschließende Senat hat im Beschluss vom 29. April 2003 (4 Ss OWi 208/03 OLG Hamm) ausgeführt, dass es höchst fraglich ist, ob ein Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann. Mithin musste der Betroffene damit rechnen, dass das Amtsgericht den von seinem Verteidiger gestellten Antrag in der Hauptverhandlung bereits als unzulässig verwerfen wird. Eine solche Verwerfung des Antrags des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG, die das Amtsgericht nicht vorgenommen hat, wäre eine rechtlich vertretbare Entscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung gewesen und hätte damit nicht das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Amtsgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, dem Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin zu entbinden, ohne Begründung zurückgewiesen, doch erhielt der Verteidiger des Betroffenen anschließend die Gelegenheit, den Betroffenen anzurufen und ihm Gelegenheit zu geben, zum Termin doch noch zu erscheinen. Damit ist das Amtsgericht seiner Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, in dem Verfahren zu Wort zu kommen und sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, nachgekommen. Wenn der Betroffene von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, so ist das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht vom Gericht verletzt worden.

Da bereits durch die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen, ihn von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin zu entbinden und durch die Verwerfung des Einspruchs am Ende des Hauptverhandlungstermins das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist, kann dahinstehen, ob die Urteilsgründe nachträglich noch hätten geändert oder ergänzt werden können (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO), da bereits in der in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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