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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1082/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 244
Leitsatz

Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht wird.


Beschluss Bußgeldsache gegen V.F.,

wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes.

Auf den Antrag der Betroffenen vom 7. Juni 2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 31. Mai 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.12.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden sei.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen genügt, die an die insoweit zu erhebende Verfahrensrüge (vgl. insoweit Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 16 d) zu stellen sind. Gemäß §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.).

Es ist schon zweifelhaft, ob der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise mitgeteilt worden ist, da in der Begründungsschrift nicht der Beweisantrag selbst wiedergegeben worden ist, sondern lediglich nach Mitteilung der Einlassung der Betroffenen ausgeführt worden ist: "Die Tatsache, dass die Betroffene, wie beschrieben, gefahren ist, ist in das Wissen gestellt worden des Herrn O.A.." Ob dieser Mangel allein schon die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat, kann jedoch vorliegend dahinstehen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich auch nicht ausgeführt, was der Zeuge A. im Falle seiner Vernehmung ausgesagt hätte. Diese Mitteilung wäre aber erforderlich gewesen, weil es nicht genügt, den Verfahrensverstoß der Verletzung rechtlichen Gehörs abstrakt darzutun. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen dargelegt werden, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 c, 16 i; BayObLG, MDR 1992, 802; Senatsbeschluss vom 3. November 2000 - 4 Ss OWi 1049/00 - jeweils m.w.N.).

Schließlich ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auch daraus, dass nicht mitgeteilt worden ist, ob das angefochtene Urteil Erwägungen dazu enthält, die das Gericht veranlasst haben, den gestellten Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen. Auch das wäre erforderlich gewesen.

Rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrag der Partei hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811 = DAR 1992, 298). Dazu gehört nicht jede Entscheidung, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt, sondern nur eine solche, durch die zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Auch ist der Gleichheitssatz tangiert, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 52). Gegen das dem allgemeinen Gleichheitssatz entspringende Willkürverbot verstößt es, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden ist und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (BVerfG, aaO). Dafür reicht die objektive Sachlage aus; eine subjektive Willkür, etwa durch bewussten Verstoß gegen die Denkgesetze, ist nicht erforderlich. Es genügt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Maßnahme (vgl. OLG Celle, VRS 84, 232, 233 m.w.N.).

Die Prüfung, ob durch die auf § 77 b Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte und in der Hauptverhandlung in zulässiger Weise nicht näher begründete (vgl. § 77 Abs. 3 OWiG) Zurückweisung des Beweisantrages rechtliches Gehör verletzt, setzt deshalb zumindest die Mitteilung voraus, ob sich aus dem angefochtenen Urteil Erwägungen des Gerichts dazu ergeben, warum es eine weitere Sachaufklärung nicht mehr für erforderlich gehalten hat. Da sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hierzu nicht verhält, ist dem Senat die Prüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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