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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 142/02
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 130 |
Beschluss Bußgeldsache
gegen K.W.
wegen Ordnungswidrigkeit gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 284 Abs. 1 S. SGB III.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 7. Dezember 2001 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 04. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III eine Geldbuße von 1.500,- DM festgesetzt.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der Betroffene Geschäftsführer der K.W.Spedition GmbH & Co. KG. In der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1999 wurde in dieser Firma der jugoslawische Staatsbürger S.D. als Aushilfe beschäftigt, ohne hierfür eine gültige Arbeitserlaubnis besessen zu haben.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit näherer Begründung die Sachrüge erhebt.
Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung.
Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene als Geschäftsführer der K.W. GmbH & Co. KG die fragliche Einstellung persönlich vorgenommen hat, lassen sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
Nachvollziehbare Feststellungen zu einem Verschulden des Betroffenen über den Auffangtatbestand des § 130 Abs. 1 OWiG enthält das amtsgerichtliche Urteil ebenfalls nicht.
Der Betroffene ist als Geschäftsführer der K.W.Spedition GmbH & Co. KG verpflichtet, die in der Firma beschäftigten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches einzuweisen und regelmäßig zu überwachen. Ein Verschulden trifft einen Betriebsinhaber bzw. Geschäfts- führer dann nur insoweit, als er entweder bei der Einstellung des Personals seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt hat oder seiner Kontrollpflicht bezüglich der von ihm eingesetzten Personen nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm, ZLR 1996, 71 und LRE 32 Nr. 64; OLG Düsseldorf, ZLR 1994, 27).
Das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles, die im amtsgerichtlichen Urteil in einer für das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden müssen, ab.
Das angefochtene Urteil lässt die hierzu erforderlichen Feststellungen vermissen. Es fehlen Angaben zu Betriebsaufbau und -organisation, zur Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betroffenen durchgeführten Einweisungs- und Kontrollmaßnahmen, insbesondere gegenüber dem Buchhalter der Firma, dem Zeugen S.
Der aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster.
Ende der Entscheidung
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