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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 145/06
Rechtsgebiete: StVO, StVG, OWiG, StPO
Vorschriften:
StVO § 41 Abs. 2 | |
StVO § 49 | |
StVG § 24 | |
OWiG § 79 Abs. 3 | |
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 3 | |
OWiG § 80 Abs. 5 | |
StPO §§ 331 ff. |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, und 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen am 02.12.2005 wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 75,- € verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er den Eintritt der Verfolgungsverjährung behauptet.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.
II. Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, 331 ff. StPO rechtzeitig gestellte und form- sowie fristgerecht begründete Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Betroffenen wurde eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- € auferlegt. Daher ist die Rechtsbeschwede gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zu Fortbildung des Rechts oder wegen der hier weder gerügten noch ersichtlichen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Eine Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind. Sie besteht darin, Leitsätze aufzustellen und zu festigen, die bei der Auslegung von Rechtssätzen und dem Ausfüllen von Gesetzeslücken zur Anwendung kommen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, 2006, § 80, Rdn. 3).
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zeigt keine Fragen auf, die obergerichtlicher Klärung bedürfen.
a) Der vom Betroffenen begehrten Einstellung des Verfahrens steht bereits § 80 Abs. 5 OWiG entgegen.
Danach sind Verfahrenshindernisse wie die Verfolgungsverjährung, auf die sich der Betroffene beruft, regelmäßig unbeachtlich, wenn sie vor Erlass des angefochtenen Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben, der Rechtsfehler des Urteils also darin liegt, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (vgl. Göhler, a. a. O., § 80, Rdn. 23).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es wegen dieser Frage geboten erscheint, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dies ist jedoch nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Fall, nicht aber zu Fortbildung des Rechts, weil dort richtungsweisende Entscheidungen auch in anderen Verfahren ergehen können, in denen die Rechtsbeschwerde nicht der Zulassung bedarf (vgl. Göhler, a. a. O., § 80, Rdn. 24).
b) Die Behandlung der Frage, ob die Zustellung eines Bußgeldbescheides an eine Personengruppe - hier "Rechtsanwaltsbüro L & Kollegen" - wirksam ist, ist zudem ausweislich des der Antragesschrift vom 05.12.2005 beigefügten Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31.08.2004 - unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH - hinlänglich obergerichtlich geklärt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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