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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 164/03
Rechtsgebiete: StPO, BKatVO


Vorschriften:

StPO § 267
BKatVO § 4
Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben
Beschluss Bußgeldsache gegen F.R. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung).

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 03. 2003 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine - erhöhte - Geldbuße in Höhe von 150,- € festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 19. April 2002 die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h.

Zuvor war gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit Bußgeldbescheid vom 13. März 2002, rechtskräftig seit dem 28. März 2002, eine Geldbuße von 75,- € festgesetzt worden.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene bestreitet diese Fahrt nicht. Er bittet darum, das Fahrverbot aufzuheben, da er Außendienstmitarbeiter der Firma L. in Hemer sei und als solcher auf seinen Führerschein unbedingt angewiesen sei. Er fahre im Jahr ca. 50.000 km/h, um an seine verschiedenen Arbeitsplätze zu kommen. Als Servicetechniker müsse er jederzeit zur Verfügung stehen, um sofort zu defekten Großanlagen zu fahren. Er sei als Einziger der Firma spezialisiert auf diese Anlagen und es sei immer sehr eilig, dort hinzukommen, um die Schäden zu beheben. Der Firma könne für ihn kein Ersatz gestellt werden. Einen Familienangehörigen, der ihn fahren könne, habe er nicht. Urlaub könne er auf keinen Fall an einem Stück nehmen.

Der Betroffene ist 29 km/h zu schnell gefahren. Dies allein rechtfertigt noch kein Fahrverbot. Die Voreintragung liegt jedoch nicht länger als ein Jahr zurück, so dass gemäß § 2 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot als Regelfahrverbot in Frage kommt.

Ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots ist jedoch möglich, wenn in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen Umstände liegen, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots unter Erhöhung der Regelgeldbuße rechtfertigen können. Eine solche Ausnahme kann hier angenommen werden. Es würde für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten, wenn er einen Monat nicht fahren dürfte. Als Außendienstmitarbeiter, zumal noch wenn er zu dringenden Kunden gerufen wird, ist er dringend auf den Führerschein angewiesen. Er hat keinen, der ihn sonst fahren könnte, und so lange Urlaub kann er an einem Stück auch nicht nehmen. Da er immer im Einsatz sein muss, würde es eine besondere Härte für ihn bedeuten, wenn er in die Gefahr käme, seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Der Betroffene machte in der Hauptverhandlung den Eindruck, dass der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch Verhängung eines erhöhten Bußgeldes zu erreichen sei.

Aus diesem Grund hat das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und die Geldbuße verdoppelt. Der Betroffene ist eindrücklich ermahnt worden, in Zukunft auch unter dem Eindruck von Eileinsätzen nicht zu schnell zu fahren."

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II.

Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, so dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde wirksam ist.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches lässt aber Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit führen.

Zwar kann von der Verhängung eines gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 n.F. BKatV indizierten Regelfahrverbots ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen (vgl. BGHSt 38, 125, 134; ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 24 zu § 25 StVG m.w.N.). Der Tatrichter muss für diese seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles jedoch eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben (vgl. BGHSt 38, 231, 237), die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf (vgl. OLG Hamm VRS 95, 138, 140; OLG Rostock NZV 2002, 137; OLG Düsseldorf NZV 1999, 477; Hentschel a.a.O. Rdnr. 26 m.w.N.). Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden. Gegebenenfalls muss darüber Beweis erhoben werden.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Es lässt hinreichend konkrete und für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Feststellungen zu einem drohenden Arbeitsplatzverlust, der ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen könnte, vermissen und beschränkt sich auf die Wiedergabe der unkritisch hingenommenen Einlassung des Betroffenen dazu. Die Möglichkeit, die nachteiligen Folgen eines Fahrverbots durch die Inanspruchnahme der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG abzumildern, ist unerwähnt geblieben.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass bloße berufliche Nachteile, die zwar spürbar sein mögen, eine Arbeitsplatzgefährdung jedoch nicht nach sich ziehen, ebenso wenig wie wirtschaftliche Nachteile des Arbeitgebers geeignet sind, ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots zu rechtfertigen.

Im Übrigen hat das Amtsgericht, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, die besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit des Betroffenen die regelmäßig des nachdrücklichen Besinnungs- und Erziehungseffektes eines Fahrverbotes bedarf, unberücksichtigt gelassen.

Ergänzend merkt der Senat an, dass der Betroffene zudem durch Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 6. November 2002 - 9 OWi 110 Js 951/02 (381/02) - wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Tatzeit 25. April 2002) zu einer - erhöhten - Geldbuße von 150 € bei gleichzeitigem Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots verurteilt worden ist. Auf die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2003 - 4 Ss OWi 75/03 - das Urteil ebenfalls im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Wegen des aufgezeigten Mangels unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung im tenorierten Umfang.

Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Arnsberg zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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