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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 165/04
Rechtsgebiete: EichO


Vorschriften:

EichO § 6
Zum Anwendungsbereich des § 6 Abs. 4 EichO und zur Frage, ob ein entgegen § 6 Abs. 4 EichO erzieltes Messergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt
Beschluss

Bußgeldsache

gegen W.F.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 17.November 2003)

Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 17. November 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 03. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht (gleichzeitig als Einzelrichterin gem. § 80a Abs.2 S.2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das Urteil des Amtsgerichts Meschede wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Landrat des Hochsauerlandkreises Arnsberg hat mit Bußgeldbescheid vom 14.Oktober 2002 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 20,5 % (= 8.213 kg) gem. §§ 24 Abs.2 StVG, 34 Abs.3, 69a StVZO eine Geldbuße in Höhe von 250,- € festgesetzt. Das Amtsgericht Meschede hat den Betroffenen mit Urteil vom 17.November 2003 von diesem Vorwurf aus Rechtsgründen freigesprochen.

Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene transportierte am 19. August 2002 Fichten-Langholz mit dem LKW Marke Scania, amtliches Kennzeichen der Zugmaschine XXXXXXXX, amtliches Kennzeichen des Anhängers XXXXXXXXX. Auf der B 55 in Höhe des Ortsausganges Eslohe wurde der Betroffene von Polizeibeamten des Verkehrsdienstes angehalten und mit seinem Fahrzeug zur Firma Raiffeisen Eslohe-Bremke geleitet, wo sich eine bis 2005 geeichte Straßenfahrzeugwaage befindet. Da das Fahrzeug nicht in voller Länge auf die Waage gefahren werden konnte, musste achsweise gewogen werden. Dabei wurde eine Vierfachwägung vorgenommen. Von dem Ergebnis der Wägung wurde noch eine Toleranz in Höhe von 2,48% abgezogen. Daraus ergab sich ein Gesamtgewicht in Höhe von 48.213 kg anstatt des zulässigen Gewichts in Höhe von 40.000 kg und damit eine Überladung in Höhe von 20,5%.

Dieses Ergebnis konnte nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht Grundlage einer Verurteilung sein, da die zur Ermittlung der Überschreitung des Gesamtgewichts benutzte Waage nach den Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht den Anforderungen des § 6 Abs.4 EichO entspreche. Nach dem Wortlaut dieser Norm darf derjenige, der eine Straßenfahrzeugwaage im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet, das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht durch achsweises Wägen ermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor oder hinter der Wagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe liegen und nicht gerade oder waagerecht ausgeführt sind. Diese Voraussetzungen erfülle die Waage in Eslohe-Bremke nicht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Waage aber grundsätzlich innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen messtechnisch richtig anzeige. Dies habe eine Vergleichswägung auf einer Waage, welche Zugmaschine und Anhänger im Ganzen erfasse, bei der Firma P. ergeben. Die maximale Abweichung zu einer Wägung auf der hier betroffenen Waage betrage -0,33%.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen aus Rechtsgründen freigesprochen. Es hielt § 6 Abs.4 EichO für anwendbar, denn auch die Straßenverkehrsüberwachung durch die Polizei falle unter "amtlicher Verkehr". Da aber die Waage mit den Beruhigungsstrecken in Eslohe-Bremke die Voraussetzungen der vorgenannten Norm nicht erfülle, unterliege das mittels dieser Waage festgestellte Gesamtgewicht einem Beweisverwertungsverbot.

Gegen dieses der Staatsanwaltschaft Arnsberg am 02. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat die Staatsanwaltschaft, welche in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, am 08. Dezember 2003 Rechtsmittel eingelegt und dieses mit am 30. Dezember 2003 beim Amtsgericht Meschede eingegangen Schreiben als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und Rechtsbeschwerde bezeichnet und begründet. Die Staatsanwaltschaft hat die Verletzung materiellen Rechts gerügt, da es die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht teilt.

In seiner Gegenerklärung hat der Betroffene über seinen Verteidiger ebenfalls zu der Rechtsfrage vortragen lassen. Zudem hat er hilfsweise für den Fall, dass die Rechtsbeschwerde nicht zurückgewiesen werde, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Artikel 234 EG-Vertrag beantragt. Zur Begründung trägt er vor, dass sich die Waage in Eslohe-Bremke bei einem achsweisen Wiegen nicht innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen halte. Diese Verkehrsfehlergrenzen seien in der Richtlinie des Europäischen Rates vom 20.06.1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG) festgehalten. Nur wenn das zu wiegende Fahrzeug auf einmal auf die Waagenbrücke passe, würden die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten. Nur für diese Art von Wägung sei die Waage auch geeicht. Für ein achsweises Wägen hingegen sei die Waage nicht zugelassen und auch nicht zulassungsfähig, so dass auch keine Eichung vorliege. Da die Voraussetzungen der Europäischen Richtlinie 90/384/EWG und des § 715 Abs.2 Nr.2 Eich0 für die Verwendung einer nichtselbsttätigen Waage nicht vorlägen, sei die Verwendung der Waage verboten.

II.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; OLG Düsseldorf VRS 85, 373, 374; Göhler, OWiG, 13. Aufl. § 80 Rz 4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Entscheidungserheblich ist zum einen der Anwendungsbereich des § 6 Abs.4 EichO und zum anderen die Frage , ob das entgegen § 6 Abs.4 EichO erzielte Messergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Anwendungsbereich und Auslegung der vorgenannten Norm haben bei verschiedenen Amtsgerichten zu einer Verunsicherung und beim Amtsgericht Meschede auch in anderen gleichgelagerten Fällen zu einem Freispruch geführt.

Bei der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich um eine Entscheidung der Einzelrichterin des Senats (§ 80a Abs.2 Nr.2 OWiG), welche nach Zulassung die Sache gem. § 80a Abs.3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen hat.

III.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.

Das angefochtene Urteil hält auf die Sachrüge hin einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Amtsgericht hat schon nicht dargelegt, ob § 6 Abs. 4 EichO im vorliegenden Fall anwendbar ist.

§ 6 Abs.4 EichO verhält sich über die Beschaffenheit einer Straßenfahrzeugwaage bei einem achsweisen Wägen. Damit soll die Richtigkeit einer Messung gewährleistet werden. Hält die Waage die Voraussetzungen nicht ein, d.h. liegen die Beruhigungsstrecken vor und hinter der Wagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe und sind diese nicht waagerecht und gerade ausgeführt, so kann es zu Messfehlern kommen. Über alle möglichen Fehlerquellen, welche bei einem achsweisen Wägen von Straßenfahrzeugen auftreten können, verhält sich ein Grundsatzgutachten der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen 94 5/84 Seite 344), auf welches der Sachverständige nach den Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen hat. Nach diesem Gutachten treten mögliche Fehler bei einem achsweisen Wägen auf, bei dem zwei Teilwägungen vorgenommen werden, die zu einem Gesamtgewicht summiert werden. Ein möglicherweise fehlerbegründendes achsweises Wägen, welches § 6 Abs.4 EichO gerade verhindern will, ist unter Zugrundelegung dieses Gutachtens bei lediglich zwei Teilwägungen anzunehmen.

Hier liegt jedoch nach den Feststellungen des Amtsgerichts eine Vierfachwägung vor. Was unter einer solchen - offensichtlich von dem üblichen achsweise Verwägen abweichenden - Verwägung zu verstehen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Senat vermag daher nicht zu entscheiden, ob diese überhaupt vom Regelungszweck des § 6 Abs.4 EichO erfasst wird. Das Amtsgericht wird daher zu klären haben, wie eine solche Wägung abläuft und ob durch diese Wägefehler aufgrund nicht waagerechter oder gerader Beruhigungsstrecken ausgeglichen werden können.

2. Für den Fall, dass auch bei einer Vierfachverwägung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 EichO erfüllt sein müssen, weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Straßenverkehrsüberwachung durch die Polizeibehörden fällt - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - unter den Begriff "amtlicher Verkehr" in § 6 Abs.4 EichO. Amtlicher Verkehr ist in Abgrenzung zum geschäftlichen Verkehr zu definieren. Unter geschäftlicher Verkehr fällt jede Tätigkeit, die der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dient. Es darf sich jedoch nicht um eine rein private oder ausschließlich amtliche Betätigung handeln. (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 2, E 90, § 1 EichG, Rz 4). Entscheidend ist demnach die Zielrichtung der ausgeübten Tätigkeit der handelnden Personen. Damit sind mit "amtlicher Verkehr" alle hoheitlichen Aufgaben gemeint, wozu auch die Straßenverkehrsüberwachung durch die Polizeibehörden gehört.

Das Ergebnis einer Wägung auf einer Waage, welche die Voraussetzungen des § 6 Abs.4 EichO nicht einhält, unterliegt aber - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nicht einem generellen Beweisverwertungsverbot.

Eine fehlerhafte Beweiserhebung löst nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot aus (vgl. BVerfG NJW 2000, 3557; BGHSt 44,243,249; Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., Einl. Rz 55 m.w.N.). Vielmehr sind das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Betroffenen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen. Das Gewicht des Verstosses und seine Bedeutung für die rechtsgeschützte Sphäre des Betroffenen sind bei der Abwägung ebenso zu beachten wie die Erwägung, dass der Staat eine funktionsfähige Rechtspflege zu gewährleisten hat (vgl. BGHSt 38, 214, 220).

Zweck des Eichgesetzes und der aufgrund der §§2,3 EichG erlassenen Eichordnung ist es, die Messsicherheit zu gewährleisten. Hierfür können gern § 3 Abs.1 Nr.1 EichG auch Anforderungen an Messgeräte und ihre Verwendung festgelegt werden, so wie es in § 6 Abs.4 EichO für Straßenfahrzeugwaagen erfolgt ist. Nach dem Wortlaut der Norm "darf" aber nur das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges nicht durch achsweises Wägen ermittelt werden, wenn die Waage nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Ein zwingendes Verbot sieht die Norm nicht vor. Ebenso wenig ist der Norm zu entnehmen, dass derartiges achsweise Wägen zwangsläufig zu falschen Messergebnissen führt. Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil auch für derartige Waagen, welche die Voraussetzungen des § 6 Abs.4 EichO nicht erfüllen, nach einer Prüfung auf Eignung eine Erlaubnis für Achslastwägungen erteilt werden kann.

Dieser Zweck der Norm und damit die zu schützenden Interessen des Betroffenen können grundsätzlich hinreichend durch einen Toleranzabzug von dem erzielten Messergebnis gewahrt werden. Dieses bestätigt auch das Gutachten der PTB, welches sich gerade zu dieser Frage verhielt und zu dem Ergebnis kam, dass zum Ausgleich von möglichen Fehlern bei zweiachsigen Fahrzeugen ein Abzug von 1,8% und bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen ein Abzug von 2,7% des ermittelten Gesamtgewichts vorzunehmen ist. Andere gegenteilige gutachterliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Möglicherweise kann auch durch eine "Vierfachverwägung" (s. o.) eine höhere Messgenauigkeit erreicht werden.

Deuten demnach im Einzelfall zureichende und naheliegende Hinweise auf das Vorliegen von Messfehlern hin, muss sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messergebnisse überzeugen (vgl. BGHSt 43, 277, 283f; 39, 297, 300; OLG Karlsruhe VRS 98, 447,452; AG Alsfeld DAR 1999, 517; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Aufl., § 3 StVO Rz 56b). Hierzu muss er gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen, um sich zu vergewissern, ob über vorzunehmende Abschläge die aufgetretenen Fehlerquellen ausgeglichen werden können und in welcher Höhe diese Abschläge dann konkret vorzunehmen sind.

3. Eine von dem Verteidiger des Betroffenen in seiner Gegenerklärung beantragte Vorlage gem. Artikel 234 EG-Vertrag an den Europäischen Gerichtshof kam nicht in Betracht.

Das Vorabentscheidungsverfahren dient der Gewährleistung der Rechtseinheit innerhalb der EG. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der Europäische Gerichtshof auf Vorlage der innerstaatlichen Gerichte verbindlich über Fragen der Auslegung und Gültigkeit von Gemeinschaftsrechtsbestimmungen (vgl. Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rz 1)

Vorliegend ist aber die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG) in Verbindung mit der Auslegung des § 7b Abs.2 Nr.2 EichO nicht klärungsbedürftig. Denn es geht nicht um Fehler der Waage, sondern um mögliche Fehlerquellen bei der Ermittlung des Wiegeergebnisses zur Festlegung des tatsächlichen Gesamtgewichtes des LKW.

4. Die Feststellungen des Amtsgerichts reichen bislang für eine Verurteilung nicht aus. Es ist mittels eines Sachverständigen zu klären, ob und in welcher Höhe konkret in dem vorliegenden Fall weitere Toleranzabzüge von dem ermittelten Gesamtgewicht vorzunehmen sind. Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben und an das Amtsgericht Meschede zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es besteht kein Anlass, eine andere Abteilung des Amtsgerichts mit der Sache zu befassen.



Ende der Entscheidung

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