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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 197/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 71 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 2 | |
OWiG § 80 Abs. 4 S. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 | |
StPO § 137 Abs. 1 S. 1 | |
StPO § 228 Abs. 2 |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Gründe:
Zusatz:
Durch die Ablehnung des kurzfristig gestellten Antrags auf Terminsverlegung und die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a m.w.N.). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind daher gegeneinander abzuwägen (vgl. Göhler aaO, § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall in Anbetracht der tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Tatvorwürfe und der erwartungsgemäß wenig einschneidenden Rechtsfolgen in Form einer bloßen Geldbuße zum Vorrang des staatlichen Interesses.
Ende der Entscheidung
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