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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 224/08
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, StVG, BKatV


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1
StVG § 25 Abs. 1
BKatV § 4 Abs. 4
Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
Beschluss

Bußgeldsache gegen S. R.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 15. Januar 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Hamm am 09. 07. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a OWiG auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um - nach Abzug der Toleranz - 47 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Zu beanstanden sei, dass das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht auch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden könne.

Der Verteidiger hat darauf nicht erwidert.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit dazu wie folgt Stellung genommen:

"Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung vermögen die von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu tragen. Soweit der Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend macht, die von ihm gestellten Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, vermag diese der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft bestritten. Das Amtsgericht hat aufgrund eines Vergleichs mit den bei der Verkehrsüberwachung gefertigten Lichtbildern, auf die im Urteil ordnungsgemäß Bezug genommen worden ist, den Betroffenen als Fahrer festgestellt. Die in Bezug genommenen Lichtbilder Bl. 8 und 21 d.A. sind entgegen des Rechtsbeschwerdevorbringens von guter Qualität und ermöglichen die Identifizierung des Fahrers zweifelsfrei. Der Umstand, dass der Fahrer auf dem Foto eine Sonnenbrille trägt und der Haaransatz teilweise durch den Spiegel verdeckt ist, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei - entgegen der Überzeugung des Tatrichters - nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (zu vgl. BGH NZV 96, 157). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Amtsgericht habe unter Verletzung von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO die Anträge auf Vernehmung der Zeugin sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, ist dem nicht zu folgen. Zwar darf grundsätzlich ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, durch den die Identitätsfeststellung aufgrund eines Radarfotos entkräftet werden soll, nicht abgelehnt werden (zu vgl. OLG Oldenburg NZV 1995, 84; BayObLG NZV 1997, 452). Im Gegensatz zu den vorgenannten Entscheidungen befand sich jedoch der von dem Betroffenen als Fahrer genannte Zeuge im Gerichtssaal. Dem Gericht war es somit möglich, durch einen Vergleich den Zeugen J. Ri. als Fahrer auszuschließen. Das Gericht hat hiervon - wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt - Gebrauch gemacht und ist zu der Überzeugung gelangt, den Betroffenen anhand des Lichtbildes eindeutig als Fahrer identifizieren und die Zeugen J. Ri., A. Ri. und R. S. eindeutig ausschließen zu können. Daher ist die Ablehnung der Beweisanträge zu Recht gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG erfolgt."

Dem schließt sich der Senat an.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält letztlich einer rechtlichen Überprüfung Stand.

Zwar hat das Amtsgericht, worauf die Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht hinweist, die Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich erörtert (vgl. dazu BGH NJW 1992, 446). Ausführungen dazu sind jedoch bei einem derart gravierenden Verstoß wie hier, der die Annahme vorsätzlicher Begehung nahegelegt hätte, ausnahmsweise entbehrlich (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 140 m.w.N.). Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesstraße und die damit verbundene erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit machen deutlich, dass eine - auch erhöhte - Geldbuße allein nicht ausreicht, vielmehr nur durch die Verhängung eines Fahrverbots der erforderliche Besinnungs- und Erziehungseffekt erreicht werden kann. Sonstige Gründe, die der Verhängung des Fahrverbots entgegenstehen könnten, lassen sich weder dem angefochtenen Urteil noch der Rechtsbeschwerdebegründung entnehmen.

Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße ist nichts zu erinnern.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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