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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 239/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2008 gegen den betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 74 km/h außer Orts eine Geldbuße von 375,00 € sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 20. Juli 2007 mit seinem PKW Mercedes 280 SLK die Bundesstraße #mit einer nach Abzug der Toleranz verbleibenden Geschwindigkeit von 174 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Die Geschwindigkeitsmessung ist ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Einsatzprotokolls und des ebenfalls verlesenen Eichscheines, worauf das Urteil jeweils verweist, mit dem auf einem Motorrad der Marke BMW montierten Messgerät ProViDa 2000 Nr. 244145, gültig geeicht bis zum 31. Dezember 2008, vorgenommen worden. Das Amtsgericht hat die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit anhand der gemessenen Zeitdifferenz von 42 Sekunden und der Wegstreckendifferenz von 2122 m mit - zugunsten des Betroffenen abgerundet - 50,52 m/s = 181,872 km/h berechnet, wovon nach Abzug der Toleranz ein Wert von 174 km/h verbleibt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die mit der Sachrüge zum Einen die Verwertbarkeit der Messung und die Richtigkeit der Geschwindigkeitsberechnung in Frage stellt. Im Übrigen seien die amtsgerichtlichen Feststellungen widersprüchlich, da das Messgerät nicht, wie vom Amtsgericht ausgeführt, auf einem Opel Omega, sondern auf einem Motorrad montiert gewesen sei. Ferner habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft vorsätzliches Handeln angenommen und trotz drohenden Arbeitsplatzverlustes ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels eines Motorrades durchgeführt worden sei, dann jedoch auf einen Eichschein verwiesen, der auf einen PKW Opel Omega bezogen sei. Dieser Widerspruch könne ohne einen unzulässigen Rückgriff auf die Akten nicht ausgeräumt werden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit anhand der Weg- und Zeitdifferenzen zutreffend errechnet. Soweit die Rechtsbeschwerde das Fehlen eines gleichbleibenden Abstands rügt, übersieht sie, dass der Abstand nach den Urteilsfeststellungen nicht nur gleichbleibend war, sondern sich - mit der Folge einer eigentlich noch höheren Geschwindigkeit - sogar vergrößert hat.

Die Messung ist auch verwertbar.

Aufgrund der im Hauptverhandlungstermin verlesenen Urkunden, namentlich des polizeilichen Einsatzprotokolls vom 20.07.2007 (Bl. 19, 20 d. A.) und des Eichscheines (Bl. 39, 40 d. A.), auf die das Urteil verweist und die dem Senat daher als Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Messung im vorliegenden Fall von einem Motorrad der Marke BMW mit dem Gerät ProViDa 2000 Nr. 244145, gültig geeicht bis zum 31.12.2008, durchgeführt worden ist. Der Eichschein vom 01.06.2007 betreffend das Gerät ProViDa 2000 Nr. 244145 trägt die Nr. 5-1.3.526/07 und weist als Gültigkeit der Eichung den 31.12.2008 aus. Damit korrespondiert das vorgenannte Einsatzprotokoll vom 20.07.2007, wonach das Gerät ProViDa 2000 Nr. 244145, gültig geeicht bis zum 31.12.2008, auf einem Messfahrzeug der Marke BMW, amtliches Kennzeichen ##-####, montiert war. Bei der Ausführung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, "nach dem Eichschein Nr. 5-1.3.526/07 vom 01.06.2007 war dieses Gerät auf dem Opel Omega ##-#### gültig geeicht bis zum 31.12.2008", handelt es sich damit offensichtlich um eine irrtümlich falsche Formulierung, die in Anbetracht der übrigen eindeutigen Urteilsausführungen ohne Bedeutung ist.

Die - rechtlich nicht zu beanstandende - Annahme von Vorsatz bedarf bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um - toleranz bereinigt - 74 km/h auf einer Bundesstraße keiner weiteren Begründung.

Der Schuldspruch begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Gleiches gilt für den Rechtsfolgenausspruch. Die Geldbuße ist mit 375,00 € bei vorsätzlicher Begehungsweise sehr maßvoll bemessen.

Gegen die Verhängung des 3monatigen Regelfahrverbots ist ebenfalls nichts zu erinnern. Mit dem Versuch, über die amtsgerichtlichen Feststellungen hinaus einen sich aus der Verhängung des Fahrverbots angeblich ergebenden Arbeitsplatzverlustes darzulegen, muss die Rechtsbeschwerde scheitern. Das Amtsgericht hat sich mit dieser Frage auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen mit zutreffenden Erwägungen auseinandergesetzt. Im Übrigen lässt die Schwere des hier vorsätzlich begangenen Verstoßes wenig Raum für die Verhängung einer milderen Sanktion.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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