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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 242/05
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 137 | |
StPO § 228 | |
OWiG § 71 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen P.G.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 27. Januar 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h außerorts eine Geldbuße von 150,- € sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises Coesfeld vom 24. August 2004 war - neben der Geldbuße - lediglich das Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dem Antrag des Betroffenen vom 20. Januar 2005, den auf den 27. Januar 2005 anberaumten Verhandlungstermin wegen der Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, hatte das Amtsgericht unter Hinweis auf die angespannte Geschäftslage abgelehnt. Zur Hauptverhandlung erschien der Betroffene ohne seinen Verteidiger.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat gegen die ihm obliegende prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen. Nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG kann sich der Betroffene in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Dieses Recht wird allerdings begrenzt durch die Regelung des § 228 Abs. 2, § 71 OWiG, wonach eine Verhinderung des Verteidigers dem Betroffenen grundsätzlich nicht das Recht gibt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen. Im Einzelfall kann das Gericht entsprechend seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedoch gehalten sein, wegen der Verhinderung des Verteidigers das Verfahren auszusetzen. Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich danach, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten und welche Bedeutung die Bußgeldsache für den Betroffenen aufweist (vgl. OLG Hamm, VRS 74, 36; BayObLG, VRS 87, 353; OLG Zweibrücken, NZV 1993, 81; OLG Düsseldorf, VRS 63, 458). Danach wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, im vorliegenden Fall die Mitwirkung des Verteidigers sicherzustellen. Der Betroffene ist bereits seit dem Jahre 2001 mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten und mit Geldbußen belegt worden. Das Amtsgericht hat diese Vorbelastungen zum Anlass genommen, abweichend vom Bußgeldbescheid und für den Betroffenen nicht vorhersehbar auf ein Fahrverbot von zwei Monaten zu erkennen. Die Bußgeldsache war daher für den Betroffenen rechtlich durchaus schwierig und von erheblicher Bedeutung, so dass es ihm nicht zumutbar war, ohne Beistand eines Verteidigers zu verhandeln. Das Amtsgericht hätte dem erstmals gestellten Verlegungsantrag daher stattgeben müssen.
Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Coesfeld zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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