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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 259/07
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 137 Abs. 1 S. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 S. 2 | |
OWiG § 74 Abs. 2 |
Beschluss
Bußgeldsache gegen H. F.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 5. Dezember 2006 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 2. Mai 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe: Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde vom 4. Januar 2007 gegen ein Urteil des Amtsgerichts Soest vom 5. Dezember 2006.
Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig.
Der Rechtsmittelbegründungsschrift vom 4. Januar 2007 kann auch bei großzügiger Betrachtung, zu der der Senat grundsätzlich neigt, die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts nicht entnommen werden. Ausdrücklich erhoben worden sind allein die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens wegen Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Amtsgericht und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Betroffene mit seinem Anwalt nicht die geringste Chance gehabt habe, Verhinderungsgründe glaubhaft vorzutragen. Die ergangene Entscheidung sei willkürlich ergangen, weil sich das Gericht nicht mit den Verhinderungsgründen auseinander gesetzt habe.
Da weder der Tenor noch die Gründe des angefochtenen Urteils in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift wiedergegeben worden sind und der Betroffene auch keine Sachrüge erhoben hat, hat der Senat vom Inhalt des Urteils keine Kenntnis. Es läßt sich deshalb allenfalls erahnen, daß gegen den Betroffenen möglicherweise ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangen sein könnte, keinesfalls jedoch, ob und ggfls. wie dieses begründet worden ist. Schon das führt zur Unzulässigkeit der erhobenen Rügen.
Soweit im Rechtsbeschwerdevorbringen wegen der "Auslandseinsätze" des Betroffenen die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG zu sehen sein könnte, hat dieser weder mitgeteilt, wie das Gericht seine Entscheidung begründet hat, noch konkrete Verhinderungsgründe mitgeteilt, die den Betroffenen möglicherweise an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert haben könnten. Es wird auch nicht mitgeteilt, wann der Betroffene die Ladung erhalten hat, ob sie ihm ggfls. selbst übergeben worden ist und ob die Möglichkeit bestand, sich auf die Ladung einzustellen. Es ist nicht einmal der Beruf des Betroffenen mitgeteilt worden und ob er selbständig oder angestellt ist. Das führt zur Unzulässigkeit der Rüge.
Soweit die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens oder auch des rechtlichen Gehörs wegen möglicher Verhinderung des Verteidigers erhoben werden soll, genügt auch diese nicht den sich aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S: 2 StPO ergebenden Anforderungen. Es ist schon nicht eindeutig erkennbar, ob es sich bei den "zuvor anberaumten Terminen" und den "damit verbundenen Kollisionen" um Terminsprobleme des Betroffenen oder des Verteidigers gehandelt hat, zumal diese Umstände in Zusammenhang damit gebracht worden sind, daß der Betroffene aufgrund seiner Auslandseinsätze nicht zu erreichen gewesen sei. Im übrigen sind eventuelle Verhinderungsgründe nicht konkret dargelegt. Sollte es sich um eine Verhinderung des Verteidigers gehandelt haben, so gilt folgendes: Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat als Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 S. 1 StPO). Daraus folgt allerdings nicht, daß bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann und ein Ausbleiben des Betroffenen im Termin ohne weiteres entschuldigt ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433 (434) = VRS 105, 223; BayObLG DAR 2002, 463, 464; OLG Karlsruhe VRS 110, 294, 294 f. = VM 2006, 61; Senat, Beschluß vom 22. März 2005 - 4 Ss OWi 190/05 -). Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird (vgl. BayObLG, DAR 2003, 567 (569). Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich spätestens aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (vgl. BayObLG NZV 1996, 377 f; Brandenburgisches OLG JMBl BB 2005, 94 ff; OLG Köln VRS 92, 261 f; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f; KG, OLG Karlsruhe, VRS 110, 294, 294). Nur bei Vorliegen einer entsprechender Begründung kann das Rechtsbeschwerdegericht nämlich die Gesetzmäßigkeit der ergangenen Entscheidung beurteilen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG, a.a.O.).
Diese Prüfung ermöglicht das Rechtsbeschwerdevorbringen indes nicht.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Ablehnung der Terminsverlegung habe das Büro des Verteidigers erst am 4. Dezember 2006 erreicht, liegt darin allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da nicht erkennbar ist, daß die Ablehnung einer Terminsverlegung rechtsfehlerhaft war, hätte sich der Betroffene weiter auf den Termin einstellen müssen. Im übrigen hätte er seine Verhinderung angesichts des nah bevorstehenden Hauptverhandlungstermins gleich nachvollziehbar und tragfähig begründen müssen. Daß er das getan hätte, ist nicht vorgetragen. Die Zurückweisung eines unbegründeten Antrages kann Rechte des Betroffenen nicht beeinträchtigen, auch wenn sie zwangsweise kurzfristig erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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