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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 305/07
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 | |
OWiG § 77 Abs. 2 |
Beschluss
Bußgeldsache gegen T. E.,
wegen Benutzens eines Mobiltelefons.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 19. Januar 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 17. Januar 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. Mai 2007 durch den Richter am Amtsgericht Meiring als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Rechts wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs geboten wäre.
Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, für die Auslegung von Rechtssätzen und die rechtsschöpferische Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu verfestigen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 3). Die Fortbildung des Rechts kommt demnach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht. Bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde geht es nicht um die Nachprüfung des angewendeten Rechts im Einzelfall (zu vgl. Göhler, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier fraglos nicht vor.
In der Ablehnung des Beweisantrages liegt aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Selbst wenn das Amtsgericht den gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. So lässt § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass - nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt - die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht zu ändern vermöchte. Diese Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen (vgl. OLG Köln, VRS 83, 446; Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 b a.E.). Somit liegt in der (möglichen) Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG durch das erkennende Gericht noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs.
Das Amtsgericht hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Rü., der am Tattag zusätzlich zu dem vernommenen Zeugen Me. tätigen Polizeibeamtin, rechtsfehlerfrei gemäß § 77 Abs. 2 OWiG ablehnen dürfen. Bereits in einer früheren Entscheidung ist entschieden worden, dass ein Bußgeldrichter zur Vernehmung eines gegenbeweislich benannten weiteren Beamten i.d.R. jedenfalls dann nicht verpflichtet ist, wenn er zu einem einfachen Verkehrsvorgang lediglich einen Polizeibeamten als Zeugen gehört hat, wenn der vernommene Zeuge persönlich glaubwürdig ist, seine Aussage sich auf eine zuverlässige Beobachtungsgrundlage gleichwertig stützten, der gegenbeweislich benannte Zeuge in den Akten als Anzeigeerstatter oder jedenfalls als "Zeuge der Anklage" erscheint und konkrete entlastende Tatsachen im dem Beweisantrag nicht behauptet werden (OLG Hamm NStZ 1984, 462, 463). So verhält es sich hier auch.
Ergänzt weist der Senat darauf hin, dass der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO regelmäßig vorsätzlich verwirklicht wird (KG, DAR 2006, 336) . Dieser Fehler veranlasst jedoch als solcher im Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, zumal der Tatrichter durch diesen Beschluss darauf hingewiesen wird.
Ende der Entscheidung
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