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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 321/06
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 73 | |
OWiG § 74 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen P.W.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 17. Februar 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2006 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Coesfeld vom 24. Oktober 2005, durch den wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 75,00 € sowie ein 1 monatiges Fahrverbot festgesetzt worden war, gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er rügt, das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
Zu Beginn der auf den 17. Februar 2006 um 10.40 Uhr anberaumten Hauptverhandlung sei der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden sei, nicht erschienen. Sofort nach Sitzungsbeginn habe der Verteidiger den Betroffenen telefonisch erreicht, der irrtümlich davon ausgegangen sei, wegen seiner schriftsätzlich erklärten geständigen Einlassung nicht habe erscheinen zu müssen. Der Betroffene habe sodann angekündigt, er werde unverzüglich losfahren und in 30 Minuten erscheinen. Dem Antrag des Verteidigers, solange zu warten oder die Hauptverhandlung zu vertagen oder den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, sei das Amtsgericht nicht nachgekommen. Die nächste Bußgeldsache sei für 11.30 Uhr terminiert gewesen. Um 11.00 Uhr habe das Amtsgericht den Einspruch verworfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Auch wenn der Betroffene - wie hier - ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (vgl. KG Berlin, DAR 2001, 175).
Dieser Fürsorgepflicht gegenüber dem Betroffenen ist das Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, so dass das angefochtene Urteil, das sich im Übrigen mit den vorgetragenen Entschuldigungsgründen nur unzureichend befasst, der Aufhebung unterliegt.
Die Sache ist damit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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