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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 412/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 11
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 5
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Die Versagung rechtlichen Gehörs muss im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Beschluss

Bußgeldsache gegen G. H.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 19. Februar 2008 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19. Februar 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. Juni 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, § 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Gründe:

Zusatz: Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, die wie folgt Stellung genommen hat:

"Der rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wenn das Urteil wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze über die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42, 43). Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG 14. Auflg., § 80 Rdnr. 3, m.w.N.). Solche Rechtsfragen zeigt der Antrag des Betroffenen nicht auf.

Der erhobene Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren wegen § 80 Abs. 5 OWiG nur dann zu prüfen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen (zu vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118 - 120). Klärungsbedürftige Fragen der Verfolgungsverjährung ergeben sich aus dem Antragsvorbringen jedoch nicht.

Die Verjährung ist vorliegend durch die Verfügung des Amtsgerichts Münster vom 19.07.2007 (Bl. 73 d.A.) wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen worden. Gem. § 33 Abs. 2 S. 1 OWiG ist bei einer schriftlichen Anordnung die Verjährung zu dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. In Ausnahmefällen ist gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Schriftstück in den Geschäftsgang gelangt ist, wenn dies nicht alsbald nach Unterzeichnung des Schriftstückes geschehen sein sollte. Nur falls positiv festgestellt wird, dass letzteres der Fall ist, bestimmt S. 2 einen anderen Zeitpunkt (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 47). Verzögerungen bei der Weiterleitung des Schriftstücks an die Geschäftstelle - die in der Regel in den Akten vermerkt werden - sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt nahe, dass hier Verzögerungen im Geschäftsgang aufgetreten sind, die die durch die Unterzeichnung eingetretene Verjährungsunterbrechung nicht beseitigen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 47 a m.w.N.).

Im Übrigen erschöpft sich der Zulassungsantrag in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die festgestellte Geschwindigkeit nicht auf einer Schätzung der nachfahrenden Zeugin Br. beruhte, sondern das Fahrzeug des Betroffenen "eingemessen", sprich der Geschwindigkeitsverstoß durch Ablesen der Geschwindigkeit auf dem "justierten Tachometer" des Messfahrzeuges festgestellt wurde.

Die Versagung rechtlichen Gehörs muss im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 i). Vorliegend fehlt es aber an einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 2, 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Darstellung dieser Verfahrensrüge. Um die Zulässigkeit dieser Rüge zu begründen, müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.) Das Rechtsbeschwerdegericht muss aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags in der Lage sein, zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 GG beruht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - 1 Ss OWi 131/05 -). Es ist von Beschwerdeführer mitzuteilen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (zu vgl. Göhler, OWiG, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.). Der Betroffene teilt bereits den Inhalt des Schriftsatzes vom 10.01.2008, den das Amtsgericht nicht berücksichtigt haben soll, nicht mit. Soweit sich aus der Beschwerdebegründung noch ergibt, dass damit der Eintritt der Verjährung gerügt wurde, wird jedoch auch der Inhalt der beanstandeten Verfügungen nur unvollständig wiedergegeben. Ein Rückgriff auf die der Begründungsschrift beigefügten Ablichtungen der Verfügungen ist nicht möglich, da die Bezugnahme auf Anlagen unzulässig ist (zu vgl. Göhler, a.a.O. m.w.N.). Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, dass die Verfügung zwar bereits am19.07.2007 von dem zuständigen Richter unterschrieben wurde, dann zwar erheblich später, nämlich am 19.11.2007 ausgeführt wurde, dies jedoch rechtzeitig zu dem erst auf den 11.12.2007 anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgte. Im Übrigen ließe sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch nicht feststellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008 - 2 Ss OWi 81/08 - m.w.N.). Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (zu vgl. BVerfG StV 1992, 307; OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2005 - 3 Ss OWi 469/05 - m.w.N.). Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend die Frage der Verjährung offensichtlich im Rahmen seiner ihm von Amts wegen obliegenden Prüfungspflicht verneint. Die Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigten eine andere Beurteilung nicht.

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mithin insgesamt ein Erfolg zu versagen."

Ende der Entscheidung

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