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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 491/07
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 77 b
StPO § 267
Hat ein abgekürztes Urteil den internen Dienstbetrieb des Amtsgerichts verlassen und damit Außenwirkung erlangt, ist die nachträgliche Begründung des Urteils unbeachtlich.
Beschluss

Bußgeldsache gegen G. F.,

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 22. März 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. September 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird, auch wegen der Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht Meschede hat gegen den anwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 22. März 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h eine Geldbuße von 95,00 Euro sowie unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden im Protokoll über die Hauptverhandlung ist dem Verteidiger, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, ein Urteil ohne Gründe mit Rechtsmittelbelehrung OWi 24 zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis, das kein Datum trägt, ist am 27. März 2007 per Fax dem Amtsgericht übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 29. März 2007, der am selben Tag per Fax bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat der Verteidiger beantragt, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Er hat zugleich die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhoben und insbesondere Ausführungen dazu gemacht, warum nach Ansicht der Verteidigung einer Verurteilung Verfolgungsverjährung entgegengestanden habe. Ein vollständig abgefaßtes Urteil ist am 23. April 2007 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen, aufgrund richterlicher Verfügung ist dieses Urteil am 25. April 2007 förmlich zugestellt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründete Rechtsbeschwerde - als solche ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen - hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das hier allein maßgebliche Urteil enthält keine Gründe, ermöglicht damit keine sachlich-rechtliche Überprüfung und ist aufzuheben.

Das Amtsgericht hat die förmliche Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils, wie es sich aus dem HauptverhandlungsprotokoIl ergibt, verfügt, obwohl die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen noch nicht abgelaufen war und dieser auch nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil verzichtet hatte. Dieses Urteil hat den internen Dienstbetrieb des Amtsgerichts durch die Zustellung an den Verteidiger verlassen und damit Außenwirkung erlangt. Es hätte deshalb nur noch unter den Voraussetzungen des § 77 b OWiG ergänzt werden dürfen. Soweit später Urteilsgründe zu den Akten gebracht worden sind und ein nunmehr vollständiges Urteil dem Verteidiger zugestellt worden ist, war das nicht zulässig, da ein Fall des § 77 b OWiG ersichtlich nicht vorgelegen hat. Damit ist die nachträgliche Begründung des Urteils unbeachtlich (vgl. dazu OLG Brandenburg, DAR 2001, 414). Das angefochtene Urteil war aufzuheben - einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht, weil sich solche aus dem Urteil nicht ergeben -, und die Sache war an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Diese wird auf über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht. Gründe, eine andere Abteilung des Amtsgerichts mit der neuen Verhandlung zu beauftragen, sind nicht ersichtlich.

Eine Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung kam aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Juli 2007 nicht in Betracht.

Das vorliegende Verfahren gibt Veranlassung zu dem Hinweis, daß die dem Verteidiger übersandte Rechtsmittelbelehrung OWi 24 nur ein Verfahren betrifft, bei dem ein Einspruch wegen unentschuldigter Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist und zudem ein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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