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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 498/05
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 74 Abs. 2 | |
OWiG § 79 Abs. 3 | |
OWiG § 80 Abs. 3 | |
StPO § 228 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 S. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2005 des Kreises D ist gegen den Betroffenen wegen Unterschreitens des zulässigen Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 100,- € festgesetzt worden. Das Amtsgericht Coesfeld hat mit Urteil vom 21. April 2005 den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war.
Dem Antrag des Verteidigers vom 8. April 2005, den Hauptverhandlungstermin vom 21. April 2005 wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, hatte das Amtsgericht Coesfeld mit Verfügung vom 11. April 2005 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 20. April 2005 ist durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2005 als unzulässig verworfen worden.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird, rügt der Betroffene die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Danach muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.).
Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensrüge im vorliegenden Falle nicht.
Allein die Verhinderung des Verteidigers entschuldigt nicht das Ausbleiben des Betroffenen. Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NJW 1984, 862). Dass nach diesen Grundsätzen eine Vertagung geboten gewesen wäre, kann der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnommen werden. Zwar behauptet der Betroffene, im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für ihn und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich selbst zu verteidigen. Aufgrund welcher Tatsachen diese Voraussetzungen jedoch erfüllt sein sollen, wird nicht dargelegt.
Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfG NJW 1984, 862).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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