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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 553/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVZO
Vorschriften:
OWiG § 80 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StVZO § 31 a Abs. 3 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen B. B.,
wegen vorsätzlicher Nichtaushändigung eines Fahrtenbuches.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 12. Oktober 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 5. Oktober 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. Oktober 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Rechtsbeschwerdebegründung den Anforderungen des §§ 80 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO entspricht. Bedenken bestehen deshalb, weil die Rechtsbeschwerdebegründung vom 14. Dezember 2007 von Rechtsanwalt An. stammt, jedoch von Rechtsanwalt Sp. unter Verwendung des Zusatzes "i.V." unterzeichnet worden ist. Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereichte weitere Rechtsbeschwerdebegründung vom 16. September 2008, ebenfalls von Rechtsanwalt An. stammend, ist von Rechtsanwalt Em. ebenfalls mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet worden. Nach der Rechtsprechung des Senats führt dies im Regelfall zur Unwirksamkeit der Rechtsbeschwerdebegründung, weil der in Vertretung unterzeichnende Rechtsanwalt durch den Vertreterzusatz im Zweifel deutlich macht, inhaltlich die volle Verantwortung für die Rechtsbeschwerdebegründung nicht übernommen zu haben (vgl. OLG Hamm, 2. Senat, VRS 99, 285 = NZV 2001, 314; BayObLG 1991, 2095; OLG Hamm, Senat, Beschluss vom 18. Mai 2004, 4 Ss 186/04, m.w.N.; a.A. für den Zusatz "für Rechtsanwalt ..." OLG Köln, DAR 2006, 228).
Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es jedenfalls deshalb nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
1. Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sehen möchte, dass an der Hauptverhandlung sein Verteidiger nicht mitwirken konnte, ist die Rüge unzulässig. Es ist schon nicht vorgetragen, mit welchem Vorbringen der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht gehört werden konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein angesetzter Hauptverhandlungstermin bei Verhinderung eines Verteidigers verschoben werden muss, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Insoweit hätte vorgetragen werden müssen, ob der Hauptverhandlungstermin zuvor bereits einmal auf Veranlassung des Betroffenen verschoben worden ist und mit welcher konkreten und vollständig wiederzugebenden Begründung das Gericht eine Terminsverschiebung abgelehnt hat. Daran mangelt es hier ebenfalls. Dies führt zur Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge.
In der Sache ist hierzu ergänzend anzumerken: Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene bereits am 10. September 2007 zum Hauptverhandlungstermin am 5. Oktober 2007 geladen worden war, kann dem Umstand, dass er angeblich erst am 2. Oktober 2007 einen Stuttgarter Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt An., beauftragt hat, keine Bedeutung zukommen. Sonst könnte eine Betroffener durch jeweils bewusst kurzfristige Beauftragung eines Verteidigers Hauptverhandlungstermine quasi nach Belieben verschieben. Das Gericht kann nicht zu Terminsverschiebungen gezwungen werden, wenn ein Betroffener ohne nachvollziehbaren Grund äußerst kurzfristig einen Verteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt.
In diesem Zusammenhang weist er Senat zudem darauf hin, dass der Betroffene ausweislich der Akten drei Rechtsanwälten der Sozietät esb, nämlich den Rechtsanwälten Em., Dr. Bü. und Sp. "je einzeln" Vollmacht in der Sache erteilt hat. Diese Vollmacht trägt zudem neben der Unterschrift des Betroffenen das Datum des 3. Oktober 2007. Damit ist das Rechtsbeschwerdevorbringen offensichtlich falsch.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auf die erhobene Sachrüge auch nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten.
Soweit es in § 31 a Abs. 3 StVZO heißt, das Fahrtenbuch sei auszuhändigen, kann sich dies bei sachgerechter Auslegung nicht nur auf ein tatsächlich vorhandenes Fahrtenbuch beziehen, sondern auch auf dasjenige, das zu führen dem Fahrzeughalter aufgegeben worden ist. Anderenfalls stünde es in dessen Belieben, sich der Aushändigungspflicht durch bloße Nichtanlegung eines Fahrtenbuchs zu entziehen. Einer Zuwiderhandlung gegen die Aushändigungspflicht macht sich daher auch derjenige schuldig, der sein Unvermögen zur Aushändigung des Buchs selbst zu vertreten hat (vgl. KG, NZV 1990, 362). Das ist hier nach den Urteilsfeststellungen der Fall, da der Betroffene nicht nur die erforderliche Kontrolle der von ihm beauftragten Zeugin Br. vorwerfbar unterlassen hat, sondern er es nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung darüber hinaus mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass überhaupt kein Fahrtenbuch geführt wird.
Ende der Entscheidung
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