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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 575/05
Rechtsgebiete: StVO, StVG, BKatV, StPO
Vorschriften:
StVO § 3 | |
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 | |
BKatV § 4 | |
StPO § 267 Abs. 1 S. 3 |
2. Zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil im Fall der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.
Beschluss
Bußgeldsache gegen H. K.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. November 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG und die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 16. Dezember 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 11. November 2004 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 08. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht, zugleich als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG, und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
3. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
4. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Brilon hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG" eine Geldbuße von 150,00 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen und die ebenfalls zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die sich mit der allgemeinen Sachrüge allein gegen die Nichtverhängung des Regelfahrverbotes wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Stellungnahme vom 18. August 2005 klarstellend die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
II. Es ist geboten, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG. Damit war zugleich die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu übertragen, § 80 a Abs. 3 OWiG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend geboten, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Beweisfotos, an die richterliche Überzeugungsbildung und an die Urteilsgründe zu wahren.
Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des Einzelrichters.
III. Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene der Sache nach der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen worden (zur korrekten Abfassung des Schuldspruches vgl. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 4; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 260 Rdnr. 23, OLG Hamm, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 12. April 1999 2 Ss OWi 25/99 = VRS 97, 210; 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 29. Mai 2001 4 Ss OWi 402/01 jeweils m.z.w.N.).
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der 47-jährige Betroffene, der nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 15. November 2004 mit Bezirk im Bereich Hannover, Osnabrück und Alfeld "eine Tätigkeit als freier Handelsvertreter im Werbungs- und Anzeigenbereich erhalten" kann, am Morgen des 18. April 2004 mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXX, im Bereich der geschlossenen Ortschaft Brilon-Wald die Krombacher Straße aus Willingen kommend in Richtung Brilon mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit offenbar infolge Fahrlässigkeit um 35 km/h.
Die Höhe der vorwerfbaren Geschwindigkeit hat das Amtsgericht aufgrund einer ordnungsgemäßen "Radarmessung" mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 88 km/h festgestellt. Von der Täterschaft des Betroffenen, der bestritten hatte, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben, hat sich das Amtsgericht dadurch überzeugt, dass es die Messfotos, auf die es gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen hat, mit dem in der Hauptverhandlung erschienen Betroffenen verglichen hat. Weitere Angaben zur Beweiswürdigung enthält das Urteil nicht.
Im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Betroffene sei einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h am 01.11.2003 in Erscheinung getreten. Der Landrat des HSK habe wegen dieses Verstoßes gegen ihn am 09.04.2003 eine Geldbuße von 50,00 Euro festgesetzt.
Weiter ist ausgeführt:
"Es liegt eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung vor.
Im Bußgeldkatalog ist eine Regelbuße von 100,00 Euro vorgesehen sowie ein Fahrverbot von 1 Monat.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall von der Verhängung des Fahrverbotes gem. § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung abgesehen werden kann, denn die Verhängung eines solchen bedeutet angesichts der persönlichen Situation für ihn eine besondere Härte. Der Betroffene ist dringend auf die Fahrerlaubnis und die Möglichkeit der Nutzung des Pkw angewiesen, weil er nunmehr nach Antritt seiner neuen Tätigkeit nach längerer Arbeitslosigkeit mobil sein muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet es das Gericht für angemessen auf eine Geldbuße von 150,00 Euro zu erkennen."
Das angefochtene Urteil hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
a) Nicht unbedenklich, aber noch hinzunehmen ist, dass im angefochtenen Urteil das konkrete Messverfahren nicht benannt worden ist. Allerdings genügt die Bezeichnung als "Radarmessung" wohl noch den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung (vgl. NJW 1993, 3081 (3083 f.) = BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485 = NStZ 1993, 592 = MDR 1993, 1107) insoweit aufgestellt hat. Den von der Polizei eingesetzten Radarmessgeräten ist gemein, dass zum Ausgleich etwaiger Messtoleranzen bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h ein Toleranzwert von 3 km/h und bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ein solcher von 3% der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug zu bringen ist. Damit ist das Urteil insoweit hinreichend überprüfbar. Im Übrigen hat das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer auf die Messfotos prozessordnungsgemäß Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich, dass es sich um eine mobile Radarmessung mit dem Messgerät Traffipax gehandelt hat.
b) Keinen Bestand haben kann das Urteil insgesamt jedoch, weil die Täterschaft des Betroffenen nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend dargelegt ist.
Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters ist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gemäß § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt, deren Beachtung das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge prüft. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 184). Aus der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO, die den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil wiederzugeben, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist eine entsprechende Erörterung und Würdigung dann notwendig, wenn das Revisionsgericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk- und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. BGH, MDR 1974, 502; OLG Düsseldorf OLGSt 1983, StPO, § 261 Nr. 1). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zulassen, ausdrücklich erörtert werden (vgl. BGH MDR 1974, 502).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, dass der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157 = MDR 1996, 512 = StV 1996, 413) für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:
a) Wird im Urteil gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.
b) Unterbleibt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.
Vorliegend hat das Amtsgericht zwar den ersten Weg gewählt und auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder prozessordnungsgemäß verwiesen. Die Inaugenscheinnahme dieser Bilder durch den Senat hat jedoch ergeben, dass jedenfalls Zweifel an der uneingeschränkten Eignung der Lichtbilder zur Identifizierung des Betroffenen bestehen. Die bei den Akten befindlichen Printausdrucke Hochglanzfotos in verschiedenen Kontraststufen sind nicht bei den Akten zeigen ein kontrastarmes und relativ grobkörniges Abbild eines Fahrers, dessen linkes Ohr zudem durch die A-Säule verdeckt ist. Hinzu kommt, und das wird durch die Rechtsbeschwerde ausdrücklich gerügt, dass der Betroffene eine konkrete dritte Person als angeblichen Fahrer bezeichnet hat und dieser Zeuge durch das Amtsgericht vernommen worden ist. Zu diesem Zeugen schweigt jedoch das angefochtene Urteil. So wird nicht mitgeteilt, ob der Zeuge Angaben zur Sache gemacht hat, insbesondere seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat, und ob eine Ähnlichkeit mit der abgebildeten Person besteht. Jedenfalls in einem solchen Fall reicht die alleinige Bezugnahme auf die Lichtbilder nicht aus, dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zur Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gekommen ist.
Ein weiterer Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen liegt darin, dass die Feststellungen zu der straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastung widersprüchlich und unzureichend sind. So fehlt schon die Mitteilung, dass und wann der näher bezeichnete Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Bedenklich ist auch, dass am 9. April 2003 ein Bußgeldbescheid wegen einer am 1. November 2003 begangenen Ordnungswidrigkeit ergangen sein soll.
Das Rechtsmittel des Betroffenen hat damit insgesamt einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
c) Auch der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist ein jedenfalls vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen (vgl. BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe, VRS 1988, 476). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). § 4 BKatV konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbotes nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGH St 38, 125, 132) und gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird (vgl. BGH, NStZ 92, 286, 288). Der Richter muss deshalb nach übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte die Grundentscheidung des Verordnungsgebers für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art respektieren und für seine abweichende Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich insbesondere nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen (vgl. z.B. OLG Hamm, 2. Senat, ZAP EN-Nr. 200/98 = MDR 1998, 593 = VRS 95, 138; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluss vom 24. Mai 1998 3 Ss OWi 160/98 -; OLG Hamm sowie Beschluss vom 11. August 1998 3 Ss OWi 697/98; OLG Hamm, 4. Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 1998 4 Ss OWi 426/98 -, vom 28. November 2000 4 Ss OWi 969/00 -, vom 22. Januar 2002 4 Ss OWi 1179/01 und vom 6. Mai 2003 4 Ss OWi 331/03 -). Deshalb hat das Amtsgericht eine auf überprüfte Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGH, a.a.O., 133; OLG Karlsruhe, a.a.O., 478). Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsfolgenzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Amtsgericht hat weder geprüft, ob der Betroffene überhaupt zum 15. November 2004 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat. Schon die Formulierung im angefochtenen Urteil "kann jetzt allerdings ab 15.11.2004 eine Tätigkeit als freier Handelsvertreter ... erhalten" lässt insoweit Zweifel aufkommen. Unklar geblieben ist das konkrete künftige Arbeitsbild und die Frage, ob der Betroffene dabei unbedingt auf das selbständige Führen eines Pkw angewiesen ist oder ob ein Fahrverbot von einem Monat Dauer, bei dem zudem der Vollstreckungsaufschub von § 25 Abs. 2 a StVG zu berücksichtigen ist, nicht auf andere zumutbare, wenn auch stark belastende Weise überbrückt werden kann.
Die Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden haben wird, weil deren Erfolg noch nicht feststeht.
Ende der Entscheidung
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