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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 579/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 356 a |
Beschluss
Bußgeldsache gegen R. H.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag der Betroffenen auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß §33 a StPO" vom 19. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen am 23. 10. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß §80 a Abs. 1 OWiG n.F. beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Durch Senatsbeschluss vom 4. September 2007 ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 9. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig verworfen worden, weil die in dem Rechtsbeschwerdevorbringen enthaltene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gehörigen Form erhoben worden war.
Die Betroffene wendet sich mit ihrem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs "gemäß § 33 a StPO" gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2007 und beruft sich unter näherer Darlegung darauf, dass ein entschuldigtes Ausbleiben der Betroffenen auch dann vorliege, wenn diese aufgrund einer unrichtigen Auskunft ihres Verteidigers nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen würde.
II. 1. Der Antrag, der fälschlicherweise auf § 33 a StPO gestützt wird, ist als Antrag auf nachträgliches Gehör gemäß § 356 a StPO auszulegen. Er war bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Regelung in § 356 a StPO, die durch das zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene Anhörungsrügegesetz neu eingeführt worden ist, geht § 33 a StPO als speziellere Norm vor. Danach wird, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, das Verfahren durch Beschluss in die Lage versetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, § 356 a Satz 1 StPO. Die Neuerung gilt über § 46 OWiG bzw. § 79 Abs. 3 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren und gemäß § 80 Abs. 3 OWiG auch für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der Rechtsbehelf ist im Gegensatz zu § 33 a StPO befristet. Er muss gemäß § 356 a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht werden. Die Kenntnis muss sich dabei nur auf die tatsächlichen Umstände beziehen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) BT-Drucksache 15/3706, S. 18). Weil das Revisionsgericht/Rechtsbeschwerdegericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt, nicht selbst zuverlässig feststellen kann, da er sich in der Regel nicht aus den Akten ergibt, muss der Betroffene den Zeitpunkt der Kenntniserlangung mitteilen.
Die Betroffene hat im Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19.10.2007 lediglich mitgeteilt, die Anhörungsrüge gemäß § 33 a StPO wende sich gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 4.9.2007. Wann dieser Beschluss der Betroffenen zugegangen ist, wird weder mitgeteilt, noch gemäß § 356 a S.2 StPO glaubhaft gemacht, so dass sich dem Senat nicht erschließt, ob die Wochenfrist des § 356 a StPO eingehalten worden ist.
2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt nämlich an der von § 356 a Abs. 1 StPO geforderten Entscheidungserheblichkeit.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. September 2007 zum Nachteil der Betroffenen keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Der in der Anhörungsrüge vorgetragene Sachverhalt war Gegenstand der Entscheidung und wurde explizit im Tatbestand des Senatsbeschlusses unter I. letzter Absatz wiedergegeben. Der Senat hat sich darüber hinaus auch in den Gründen seiner Entscheidung mit der Auskunft des Verteidigers an die Betroffene ausdrücklich auseinandergesetzt. Eine Zusicherung des erkennenden Richters auf Wiedereinsetzung ist seitens der Verteidigung weder vorgetragen, noch ergab sich eine solche aus der Sachakte. Zudem wäre eine solche Zusicherung nicht im Rahmen der vorliegenden Zulassungsbeschwerde, sondern lediglich im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu berücksichtigen gewesen.
Das Befolgen des fehlerhaften Ratschlages des Verteidigers entschuldigt die Betroffene aus den ausgeführten Gründen der Entscheidung nicht.
Ende der Entscheidung
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