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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 6/09
Rechtsgebiete: StPO, StVG
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 267 | |
StPO § 228 | |
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 |
Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei Terminierung eines Fortsetzungstermins.
Beschluss
Bußgeldsache gegen K. S.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 19. August 2008 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 8. August 2008 sowie seine Rechtsbeschwerde vom 9. Juni bzw. 18. November 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 17. April 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 9. Februar 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 8. August 2008 sowie das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 17. April 2008 werden mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lippstadt hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 17. April 2008 wegen vorsätzlicher Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes eine Geldbuße von 150,- Euro sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt. Dieses in Abwesenheit des Betroffenen und seines schriftlich bevollmächtigten Verteidigers verkündete Urteil wurde auf Anordnung des Vorsitzenden dem Betroffenen am 4. Juni 2008 förmlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2008, beim Amtsgericht Lippstadt am 10. Juni 2008 eingegangen, hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Rüge formellen Rechts ist mit Telefaxschreiben des Verteidigers des Betroffenen vom 7. Juli 2008, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, begründet worden.
Mit Beschluss vom 8. August 2008 hat das Amtsgericht Lippstadt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Gegen diesen dem Betroffenen am 16. August 2008 zugestellten Beschluss hat dieser mit Telefaxschreiben vom 19. August 2008, am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen, "Beschwerde eingelegt" und diesen als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auszulegenden Rechtsbehelf mit Schriftsatz vom 8. September 2008 begründet.
Gegen das dem Verteidiger des Betroffenen am 17. November 2008 zugestellte Urteil vom 17. April 2008 hat der Betroffene mit Telefaxschreiben vom 18. November 2008 erneut Rechtsbeschwerde eingelegt und zur Begründung auf die Schriftsätze vom 7. Juli und 9. Juli 2008 Bezug genommen.
II.
Die Rechtsmittel des Betroffenen führen zu einem - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 26. Januar 2009 Folgendes ausgeführt:
"Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig und in der Sache begründet.
Der Betroffene hat gegen das ihm am 04.06.2008 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.06.2008 innerhalb der Wochenfrist Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Eine den Formerfordernissen des § 345 Abs. 1 StPO entsprechende Begründung der Rechtsbeschwerde ist - soweit die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist - mithin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist eingegangen.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist - auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung formellen Rechts - rechtzeitig.
Gemäß §§ 79 Abs. 3, 345 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, begründet werden. Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt gemäß § 79 Abs. 4 OWiG mit der Zustellung des Urteils, wenn es - wie hier - in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist. Das Ende der einwöchigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde war der 11.06.2008, so dass die einmonatige Begründungsfrist erst am 11.07.2008 ablief. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist am 07.07.2008 beim Amtsgericht Lippstadt, mithin innerhalb der Monatsfrist, eingegangen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2008 ist daher aufzuheben.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Zur Rüge der Verletzung formellen Rechts:
Soweit der Betroffene rügt, die Beweisanträge der Verteidigung seien nicht beschieden worden, genügt die Rüge bereits nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehört bei der Rüge der Nichtbescheidung eines Antrags die inhaltliche Mitteilung des Beweisantrages (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Rdnr. 85 zu § 244 m.w.N.). In der Begründungsschrift wird aber nur mitgeteilt, dass Beweisanträge verlesen wurden, diese jedoch weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil beschieden worden sind.
Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und die Verletzung rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet. Dass aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Recht eines Betroffenen auf ein faires Verfahren und die damit korrespondierende Pflicht des Gerichts zur prozessualen Fürsorge ist verletzt.
Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten (zu vgl. BGH StV 1981, 89) und auch im Bußgeldverfahren trotz § 228 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob es die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet, die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers durchzuführen, wenn dies nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten dem Betroffenen nicht zuzumuten war, sich selbst zu verteidigen (zu vgl. OLG Köln, DAR 2005, 576 m.w.N.).
Aus dem Umstand, dass der Tatrichter die unterbrochene Hauptverhandlung entgegen dem Einwand des Verteidigers am Mittag des 17.04.2008 fortgesetzt hat, ist zu schließen, dass er die Belange des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Insbesondere im Hinblick auf die für den Betroffenen nicht unerheblichen möglichen Folgen, nämlich ein zweimonatiges Fahrverbot, bestand für ihn ein besonderes Interesse daran, sich durch einen seiner gewählten Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten zu lassen. Dies gilt gerade auch deshalb, weil der Betroffene selbst von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden war.
Ebenso hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Verhinderung des Verteidigers für den Betroffenen nicht vorhersehbar war. Aufgrund des geplanten Umfangs der auf 09.00 Uhr terminierten Hauptverhandlung konnte er zu Recht davon ausgehen, dass diese so zeitig beendet sein wird, dass Terminkollisionen nicht entstehen werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins nicht möglich gewesen wäre. Die um 13.40 Uhr fortgesetzte Hauptverhandlung dauerte ausweislich des Sitzungsprotokolls lediglich zehn Minuten. Selbst bei einer angespannten Terminslage des Tatrichters dürfte es möglich gewesen sein, einen Fortsetzungstermin in Abstimmung mit dem Verteidiger des Betroffenen festzusetzen.
In der Nichterörterung dieser Umstände liegt nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern zugleich auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (zu vgl. BayObLG DAR 2000, 578).
Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Der Verteidiger des Betroffenen hätte auf eine Bescheidung der gestellten Beweisanträge am Ende der Beweisaufnahme hinwirken und nach einer Ablehnung die Verteidigung der neuen Prozesslage anpassen können.
Zur Rüge der Verletzung materiellen Rechts:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Das Urteil ermöglicht nicht zu überprüfen, ob das Amtsgericht die den Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit materiell-rechtlich fehlerfrei festgestellt hat. Das Urteil teilt zwar mit, dass es sich um eine Messung mit dem sogenannten "Police-Pilot-System" handelte. Bei dem "Provida/PPS"-System handelt es sich nicht um ein für Abstandsmessungen anerkanntes standardisiertes Messverfahren. Die Abstände werden - anders als die Geschwindigkeiten - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet. Deshalb genügt die Bezeichnung des Verfahrens nicht, sondern die Auswertung und Berechnung müssen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 99, 133, 135). Insbesondere muss der Tatrichter die Feststellungen, die er im Wege des Augenscheins im Gerichtssaal getroffen hat, in den Urteilsgründen klar, lückenlos und widerspruchsfrei wiedergeben. Dazu gehört auch die Angabe, an welchen Punkten die Fahrzeuge durch die Einzelbildschaltung genau herangeführt wurden (z.B. Ende der Mittellinie) und wie die Berechnung dann erfolgt ist sowie die Darlegung, von welchen Parametern (z.B. Länge der Mittellinie) ausgegangen wurde (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2003 - 1 Ss OWi 61/03 -).
Im angefochtenen Urteil sind lediglich die Parameter (Länge der Mittellinie, sechs Meter, Lücke zwischen zwei Strichen 12 Meter) sowie das Ergebnis, dass die Lücke zwischen den Fahrzeugen kleiner war als der Abstand zwischen zwei Strichen, mithin unter 12 Metern, angegeben. Die Darstellung, wie der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Lücke zwischen den Fahrzeugen kleiner war als der Abstand zwischen zwei Linien (z.B. Schattenwurf der Fahrzeuge auf die Mittellinie in einem bestimmten Punkt o.ä.), fehlt indes.
Eine ordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG auf die in der Akte befindlichen Beweisfotos, aus denen möglicherweise die fehlende Information gewonnen werden könnte, ist nicht erfolgt. Die lose Bezugnahme auf die Fundstelle der Beweisfotos in den Akten genügt nicht, vielmehr hätte eine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme erfolgen müssen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 267 m.w.N.).
Der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter, dessen Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen ist (zu vgl. OLG Hamm, DAR 1996, 68; VRS 92, 40, jeweils m.w.N.). Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (zu vgl. OLG Hamm, VRS 95,138).
Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Den Ausführungen des Tatrichters lässt sich nicht entnehmen, dass er sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 106, 474).
Es ist auch keiner der Ausnahmefälle gegeben, in denen das ausdrückliche Ansprechen der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot als nicht erforderlich angesehen worden ist. Entbehrlich ist dieser Hinweis nur, wenn aus den Urteilsgründen ohne weiteres hervorgeht, dass bei diesem Betroffenen eine bloße Erhöhung der Geldbuße als Denkzettelmaßnahme nicht ausreichend sein würde oder dass es sich um einen so schweren Verkehrsverstoß gehandelt hat, dass allein deshalb die Annahme gerechtfertigt war, bei einem solchen Betroffenen sei allein die Erhöhung der Geldbuße nicht mehr ausreichend, um ihn für die Zukunft vor ähnlichen Verkehrsverstößen zu warnen und zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten (zu vgl. OLG Hamm, NZW 2002, 140).
So liegt der Fall hier nicht. Es handelt sich nach den Feststellungen weder um einen besonders gravierenden Verkehrsverstoß noch hat der Betroffene bereits straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen.
Das angefochtene Urteil leidet darüber hinaus insoweit an einem Mangel, als der Tatrichter zwar zu seiner Annahme, dass den Betroffenen das Fahrverbot nicht unangemessen hart beeinträchtigt - berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen -, eine umfassende Begründung gegeben hat, diese aber in Teilen nicht von seinen Feststellungen gestützt wird. Soweit er aus der vom Betroffenen angegebenen Berufsbezeichnung herleitet, dass in der Regel die Arbeit nicht alleine ausgeübt werde und somit ein Kollege den sonst von dem Betroffenen gefahrenen Betriebstransporter bedienen könne, fehlt es an Feststellungen, ob dies tatsächlich dem üblichen Betriebsablauf der Firma Bo. I. GmbH entspricht. Selbst wenn man diese Regelvermutung des Tatrichters statt tatsächlicher Feststellungen ausreichen ließe, reichte dies nicht aus, um das Nichtvorliegen einer unangemessen harten Folge in beruflicher Hinsicht zu begründen. Nach den Feststellungen im Urteil ist der Betroffene als Bauleiter eingesetzt und muss im Rahmen dieser Tätigkeit die Baustellen täglich aufsuchen und ggf. auch Materialtransporte durchführen. Bezüglich der Möglichkeit, sich zur Sicherung der Mobilität eines Angehörigen zu bedienen, fehlt es an der Feststellung, ob Angehörige vorhanden sind, denen es tatsächlich möglich ist, den Betroffenen zu unterstützten.
Soweit der Betroffene schließlich auf die gemäß § 25 Abs. 1 a StVG bestehende Möglichkeit verwiesen wird, das Fahrverbot in eine "betriebsarme Zeit" zu verlegen, fehlen Feststellungen dazu, ob es eine solche betriebsarme Zeit in den entscheidenden vier Monaten geben wird und ob der Betroffene gerade in seiner Rolle als Bauleiter in dieser Zeit abkömmlich ist bzw. dann eine Umorganisation des Betriebes möglich wäre. Für das Gewerbe der Industrieisolierung stellen sich die Sommermonate auch keinesfalls als typischerweise betriebsarm dar.
Für die neue Hauptverhandlung sollte der Senat darauf hinweisen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen aufgrund des Zeitablaufs seit Begehung der Tat am 03.11.2006 nicht mehr in Betracht kommen könnte. Nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und der letzten tatrichterlichen Verhandlung kann ein Fahrverbot eine Warnungs- und Besinnungsfunktion nicht mehr wahrnehmen und deswegen - grundsätzlich - nicht mehr verhängt werden (zu vgl. OLG Hamm, VA 2002, 158)."
Dem schließt sich der Senat, der von der Möglichkeit, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, Gebrauch gemacht hat (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 48), vollumfänglich an.
Der von der Generalstaatsanwaltschaft angeregte Hinweis, dass der bei der Zuwiderhandlung verstrichene lange Zeitraum ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen kann, falls zwischenzeitlich keine neuerlichen Verstöße festgestellt werden können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24 m.w.N.), wird ausdrücklich wiederholt.
Ende der Entscheidung
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