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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 634/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a |
Beschluss
Bußgeldsache gegen W. D.-T.,
wegen Verstoßes gegen das SchwArbG .
Auf die Anhörungsrüge des Betroffenen vom 3. Dezember 2007 gem. § 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 13. November 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 12. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n. F. beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I. Durch Senatsbeschluss vom 13. November 2007 ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 28. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet verworfen worden, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hatte. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag dem Senat die schriftliche Gegenerklärung des Betroffenen auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor.
Der Betroffene wendet sich mit seinem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2007. Er beruft sich unter näherer Darlegung darauf, dass sowohl das Amtsgericht als auch der erkennende Senat sich nicht mit allen aus Sicht der Verteidigung bestehenden Rechtsproblemen auseinandergesetzt habe und sowohl das amtsgerichtliche Urteil als auch der Senatsbeschluss nicht den Voraussetzungen entspräche, die für ein wirksames Urteil/Beschluss zu stellen seien.
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag nach § 356 a StPO bereits deshalb unzulässig ist, weil der Betroffene es unterlassen hat, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör glaubhaft zu machen (Meyer-Goßner StPO, 50. Aufl. § 356 a Rn.6; Wohlers in SK-StPO § 356 a, Rn. 9). Zwar hat der Betroffene dargelegt, der Senatsbeschluss sei ihm am 29.11.2007 zugegangen. Ausweislich der Akte trägt der "Ab"-Vermerk der Geschäftsstelle das Datum des 21.11.2007. Ausgehend von einem Postlauf von 3 Tagen erscheint der Zugang am 29.11.2007 eher ungewöhnlich.
Der Antrag des Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls unbegründet.
Es fehlt nämlich an der von § 356 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG bzw. § 79 Abs. 3 OWiG geforderten Entscheidungserheblichkeit.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. November 2007 zum Nachteil des Betroffenen weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 12. Oktober 2007 zutreffend zu dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers Stellung genommen und ihre Stellungnahme dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin gemäß § 349 Abs. 3 S 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zugestellt. Gemäß § 349 Abs. 3 S 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG hatte der Betroffene Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zustellung hierzu eine Gegenerklärung abzugeben, wovon der Betroffene auch Gebrauch gemacht hat. Die Gegenerklärung lag dem Senat zum Zeitpunkt der Entscheidung vor. Der Senat hat sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich waren, auseinandergesetzt. Soweit der Verurteilte meint aus dem Umstand, dass der Senat seine Rechtsbeschwerde verworfen und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe, geht diese Ansicht fehl.
Im Übrigen ist das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin ohnehin zur umfassenden Prüfung des angefochtenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht verpflichtet (§ 352 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Betroffenen zwingt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) das Rechtsbeschwerdegericht nicht dazu, auf jegliche Ausführungen zur Sachrüge einzugehen.
Auch kann sich die Begründung des Gerichts - entgegen der Auffassung des Betroffenen - im Rahmen eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO in der Bezugnahme der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erschöpfen, die gegebenenfalls um Hinweise und/oder Auslassungen zu ergänzen ist ( BGH NStZ 2001, 197; BGH NStZ-RR 2002, 219; 2002, 367, Meyer-Goßner, § 349 StPO Rn.20). Hiervon hat der Senat im Hinblick auf die Gegenerklärung erkennbar Gebrauch gemacht.
Soweit der Betroffene schließlich vorträgt, der Senat habe sich nicht in ausreichender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob "der Betroffene im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit mit seiner Limited aus England zulässigerweise habe Arbeiten in Deutschland ausführen dürfen", stellt sich diese Rechtsproblematik nicht. Der Senat ist insoweit an die Feststellungen des angegriffenen Urteils gebunden. Bereits die Konkretisierung des angegriffenen Urteils enthält keine Feststellungen dazu, dass der Betroffene als Vertreter einer Limited aufgetreten ist. Darüber hinaus ist auf Seite 7 der Urteilsgründe explizit festgestellt: "... ist davon auszugehen, dass er nicht als deren Vertreter aufgetreten ist. Die Rechnung enthält keinen Hinweis auf die Existenz einer solchen Gesellschaft. Insbesondere ist auch bei der beigestempelten englischen Anschrift kein Hinweis auf eine Limited enthalten..... Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene bzgl. beider Bauvorhaben im eigenen Namen die festgestellten Arbeiten durchgeführt hat."
Ende der Entscheidung
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