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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 643/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 4 S. 3 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Tenor:
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Gründe:
Die mit den Rechtsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind verfassungs- und obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. u. a. Senatsbeschl. v. 26.06.2007 - 4 Ss OWi 339/07 m.w.N.; BGH, Beschlüsse v. 17.10.2007 - XII ZB 42/07 - und v. 11.09.2007 - XII ZB 41/07). Es besteht daher kein Anlass, die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zur Klärung der Frage zuzulassen, ob das elterliche Erziehungsrecht und die Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Verpflichtung zur Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen zum Thema Sexualkunde bzw. Vorbeugung gegen sexuellen Mißbrauch verletzt werden. Die Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt (vgl. BVerG, FamRZ 2006, 1094).
Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht das Vorbringen der Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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