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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 644/03
Rechtsgebiete: OWiG, StVO
Vorschriften:
OWiG § 80 | |
StVO § 18 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 5 StVO.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 23. Dezember 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 17. Dezember 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 10. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Ziffer 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Lüdinghausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 5, 49 StVO eine Geldbuße von 100,- EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit näheren Ausführungen der Rügen formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2,4 Satz 3 OWiG).
Die erhobene Verfahrensrüge, es habe ein Richter mitgewirkt, dessen Ablehnung zu Unrecht verworfen worden sei, ist nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 3 OWiG, 24, 338 Nr. 3 StPO unzulässig.
Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist diese Rüge schon deshalb unzulässig, weil eine dahingehende Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt ist. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Antragsvorbringen muss das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dies bedeutet, dass der Betroffene substantiiert darlegen muss, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen nicht. Im Übrigen ist der Anspruch auf Verletzung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a m.w.N.). Diesen Erfordernissen ist der Tatrichter jedoch ausweislich der Urteilsgründe gerecht geworden, weil er sich mit dem Verteidigungsvorbringen auseinander gesetzt hat.
Soweit der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet. Die Feststellungen zur Zuordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zur Höhe der festgestellten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h beruht auf der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht. Insoweit stellt das Rechtsbeschwerdevorbringen allein einen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Ob dem Tatrichter im Rahmen dieser Beweiswürdigung eine Fehlentscheidung im Einzelfall unterlaufen ist, wirft keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, denn eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Es ist hinlänglich in der Rechtsprechung geklärt, welche Voraussetzungen der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung beachten muss und welche Feststellungsgrundlagen im Urteil mitzuteilen sind. Im Falle der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind danach die Messmethoden und die wegen vorhandener Fehlerquellen zu berücksichtigenden Toleranzwerte im Urteil darzulegen. Dies gilt auch für die Auswertung der Schaublätter von Fahrtenschreibern zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. Hentschel, StVR, 37. Aufl., StVZO, § 57 a Rdnr. 6 m.w.N.). Danach ist anerkannt, dass die Auswertung eines Fahrtschreiberschaublattes ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darstellt. Zudem war sich der Amtsrichter im Hinblick darauf, dass das Kontrollgerät nicht geeicht war, bewusst, dass sich Messungenauigkeiten ergeben können, und ist diesen mit dem angenommenen Sicherheitsabschlag von 6 km/h unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles begegnet. Die Höhe des Abschlages zum Ausgleich von Messungenauigkeiten oder sonstigen Fehlerquellen sind jeweils Tatfragen, die im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegen. Bloße fehlerhafte oder unvollständige Darlegungen und Erwägungen, die im Einzelfall - wie hier - bestimmte von der Rechtsprechung verlangte Erfordernisse nicht erfüllen, können ebenfalls nur als Rechtsfehler in einem Einzelfall angesehen werden. Eine Überprüfung der Frage, ob hierdurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage steht, ist im Zulassungsverfahren nicht zu überprüfen, wenn - wie hier - gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- EUR festgesetzt wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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