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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 647/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 206 a
StPO § 260 Abs. 3
Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 OWiG verlangt keine handschriftliche Dokumentation der Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung in der Verfahrensakte.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen H. G.,

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 27. Juni 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. November 2006 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellung aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Warstein zurückverwiesen.

Gründe:

I. Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid des Kreises Soest vom 04. Januar 2006 wegen am 18. September 2005 begangener, fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße von 100 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden. Dem Bußgeldbescheid lag folgender Verfahrensablauf zu Grunde: Nachdem sich das Verfahren zunächst gegen die Fahrzeughalterin gerichtet hatte, nahm die Sachbearbeiterin am 18. November 2005 einen Wechsel gegen die nunmehr Betroffene vor und ordnete am gleichen Tag die Versendung eines Anhörungsbogen an, welche am 21. November 2005 auch geschah. Dieser Vorgang wurde mit Zeitstempel elektronisch gespeichert, erfuhr keine darüber hinausgehende handschriftliche Kennzeichnung.

Nach rechtzeitigem Einspruch hat das Amtsgericht Warstein mit Urteil vom 27. Juni 2006 das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Es begründet seine Entscheidung unter Bezug auf obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Fehlen einer schriftlich dokumentierten Individualentscheidung in Bezug auf die Anordnung der Betroffenenanhörung durch die Verwaltungsbehörde.

Hiergegen wendet sich die bei Gericht am 25. Juli 2006 eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II. Das frist- und formgerechte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat das Bußgeldverfahren zu Unrecht wegen Verjährung eingestellt. Einer schriftlichen Dokumentation der Anhörungsverfügung durch die Sachbearbeiterin bedurfte es nicht.

Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2005 (NJW 2006, 2338) ist hier eine wirksame verjährungsunterbrechende Handlung durch die Verwaltungsbehörde vorgenommen worden. Rechtzeitig vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist ordnete die Sachbearbeiterin die Bekanntgabe des Bußgeldverfahrens und gleichzeitige Anhörung der Betroffenen gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1OWiG am 18. November 2005 an. Dass der Vorgang nur durch elektronische Befehle erfolgte, ist unschädlich. Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 OWiG verlangt keine handschriftliche Dokumentation der Anordnung in der Verfahrensakte. Der nach Speicherung der Daten der Betroffenen gegen diese gerichtete Verfolgungswille der Sachbearbeiterin der Verwaltungsbehörde hat sich in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versendung des Anhörungsbogens ausreichend manifestiert. Die auf Papier in der Akte zur Verfügung stehende Vorgangshistorie weist in Bezug auf eine bestimmte Tat sämtliche im Arbeitsprogramm des Rechners vorgenommenen Eingriffe und automatisch gesteuerten Vorgänge aus, anhand derer auch Art, Inhalt und Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung sicher nachzuvollziehen sind. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Dokumentation der Anordnung bestehen nicht.

Danach erfolgte die Anordnung der Bekanntgabe des gegen die Betroffene gerichteten Bußgeldverfahrens am 18. November 2006 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist. Ein Verfahrenshindernis besteht mithin nicht.

Das angefochtene Urteil unterliegt somit der Aufhebung. Das Verfahren ist an das Amtsgericht zurückzuweisen, dass auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat.

Ende der Entscheidung

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