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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 68/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen m.F.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 17. November 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 02. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h innerorts mit einer Geldbuße von 100,- € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Sie ist, wie auch der Betroffene, der Auffassung, die Angaben zur Identitätsfeststellung des Betroffenen seien unzureichend.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
Das angefochtene Urteil entspricht in seiner Begründung noch den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1996, 1420) genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist. Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Die Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG muss aber deutlich und zweifelsfrei sein, wobei es ausreicht, den Gesetzestext des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu verwenden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238, 239).
Im vorliegenden Fall liegt, im Gegensatz zu der von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Betroffenen geäußerten Auffassung, eine prozessordnungsgemäße Verweisung vor.
Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil:
"Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit wurde von dem ordnungsgemäß geeichten und bedienten Verkehrsradargerät Multanova Typ MOVR 6 F, Geräte-Nr. 06-91-756- gemessen. Auf den Radarfotos ist der vom Betroffenen gesteuerte PKW mit dem Betroffenen als Fahrer zu erkennen; eingeblendet das Datum, die Uhrzeit und die Geschwindigkeit von 86 km/h. Insoweit wird auf die Radarfotos, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen."
Das Amtsgericht hat damit mit der gebotenen Deutlichkeit auf die bei der fraglichen Radarmessung gefertigten Fotos, die in Augenschein genommen worden sind, ausdrücklich Bezug genommen und nicht nur, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, den Beweiserhebungsvorgang beschrieben. Weitere Ausführungen sind, zumal die Gründe eines Bußgeldurteils keinen hohen Anforderungen unterliegen (vgl. BGHSt 39, 291; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 42 m.w.N.), und letztlich nicht zweifelhaft sein kann, zu welchem Grund die Bezugnahme erfolgt und worauf sie sich bezieht, auch ohne die Nennung des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO entbehrlich. Der zusätzlichen Angabe der Blattzahl zur Kennzeichnung der Fundstelle der Fotos bedurfte es nicht, da das Bußgeldverfahren hier nur e i n e n Messvorgang mit den dabei gefertigten Messfotos zum Gegenstand hat, so dass Unklarheiten und Verwechselungen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 170).
Infolge der damit wirksamen Verweisung sind die Messfotos Urteilsbestandteil (vgl. BGH NJW 1996, 1420), so dass der Senat deren Eignung zur Identifizierung des Betroffenen aus eigener Anschauung würdigen konnte, mit dem Ergebnis, dass die erforderliche Bildqualität gegeben ist.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG.
Ende der Entscheidung
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