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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 697/03
Rechtsgebiete: BKatV, StPO


Vorschriften:

BKatV § 4
StPO § 267
Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen.
Beschluß

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 4. August 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Oktober 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. dessen Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Meschede hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine (erhöhte) Geldbuße von 180,00 EUR verhängt und ihm gestattet, diese Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 90,00 EUR zu zahlen. Von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen ist gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 6. November 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 84,36 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 22. Februar 2002 rechtskräftig. Am 9. Januar 2003 befuhr der Betroffene in Meschede innerorts die L 740 mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h, überschritt also die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut um 27 km/h.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der örtlichen Staatsanwaltschaft beigetreten.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, denn die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils weist einen durchgreifenden materiell-rechtlichen Rechtsfehler auf. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen hat, hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

"§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV sieht ein Regelfahrverbot dann vor, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und der Betroffene innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Ein solcher Regelfall ist vorliegend gegeben. Der Bußgeldbescheid vom 06.11.2001, durch den gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h eine Geldbuße und ein Fahrverbot festgesetzt wurde, ist seit dem 22.02.2002 (rechtskräftig - Anm. des Senats). Tattag im vorliegenden Fall ist der 09.01.2003.

Dennoch wurde gem. § 4 Abs. 3 BKatV von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße um 200 % abgesehen.

Gem. § 4 Abs. 4 BKatV kann von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden und das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. Ein Absehen kommt dann in Betracht, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen (BGHSt 38, 125, 134; OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2003, Az. 4 Ss OWi 75/03).

Nach Auffassung der Richterin liegen bereits gewöhnliche Umstände vor, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen mit einem Fahrverbot zu belegen.

Sowohl bei dem Verkehrsverstoß, der dem Bußgeldbescheid vom 06.11.2001 zugrundeliegt, als auch bei dem nun zu beurteilenden Verkehrsverstoß hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten, die gem. § 4 Abs. 2 BkatV erforderliche Geschwindigkeit, die zur Verhängung eines Regelfahrverbotes führen kann bzw. soll, somit nur knapp überschritten.

Ferner ist die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 S. 2 BkatV zum Tatzeitpunkt fast abgelaufen. Der Betroffene ist fast 11 Monate verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dies zeigt, dass es sich bei dem Betroffenen nicht um einen notorischen Verkehrssünder handelt sondern um eine Person, die sich grundsätzlich verkehrsrechtstreu zu verhalten weiss.

Ferner würde die Verhängung eines Fahrverbotes eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen. Der Betroffene hat durch Vorlage eines Attests sowie einer Erklärung seiner 80jährigen Mutter glaubhaft gemacht, dass diese wegen einer starken Sehbehinderung und weiterer körperlicher Gebrechen auf die Fahr- und Versorgungsdienste durch den Betroffenen angewiesen ist. Zwar würde der Verlust der Fahrerlaubnis primär eine Härte für die zu versorgende Mutter darstellen, jedoch stellt eine solche aufgrund der familiären Verbundenheit und der Verantwortung für das Familienmitglied auch eine unbillige Härte für den Betroffenen dar, da er beim Verlust seiner Fahrerlaubnis seiner Verantwortung nicht mehr nachkommen könnte und somit befürchten müsste, dass es zu Versorgungslücken bei seiner Mutter käme. Der Einsatz eines Fahrdienstes - z.B. einer studentischen Hilfskraft - wurde mit dem Betroffenen erörtert, stellt aber keine Alternative dar, da der Betroffene aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, einen Fahrer zu bezahlen.

Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es, als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme zur Hebung der Verkehrssicherheit beizutragen, erfüllt also in erster Linie spezialpräventive Aufgaben. Die Richterin ist davon überzeugt, dass die spezialpräventive Aufgabe der "Denkzettel-Funktion" mit der Verhängung einer Geldbuße, die die Regelgeldbuße um 200% übersteigt, sowie mit der Erkenntnis des Betroffenen, dass er bei einem weiteren Verkehrsverstoß Gefahr läuft, endgültig mit einem Fahrverbot belegt zu werden, ausreichend erfüllt wird."

Zutreffend ist das Amtsgericht im Ansatz davon ausgegangen, unter welchen Voraussetzungen das Gericht von der Verhängung eines Regelfahrverbotes absehen kann. Jedoch stellen weder der Umstand, daß der Grenzwert von mindestens 26 km/h (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV) jeweils nur "knapp überschritten" worden ist noch der weitere Umstand, daß die Jahresfrist "fast abgelaufen" war, für das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes relevante Umstände dar. Der weiter angeführte Umstand, daß die Mutter des Betroffenen auf die Fahr- und Versorgungsdienste des Betroffenen angewiesen sei, ist nicht hinreichend überprüft und dargelegt. Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlaß geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 BKatV abzusehen (vgl. BGH St 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe, VRS 1988, 476). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). § 4 BKatV konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbotes nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGH St 38, 125, 132) und gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird (vgl. BGH, NStZ 92, 286, 288). Der Richter muß deshalb nach übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte die Grundentscheidung des Verordnungsgebers für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art respektieren und für seine abweichende Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich insbesondere nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen (vgl. z.B. OLG Hamm, 2. Senat, ZAP EN-Nr. 200/98 = MDR 1998, 593 = VRS 95, 138; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 24. Mai 1998 - 3 Ss OWi 160/98 -; OLG Hamm sowie Beschluß vom 11. August 1998 - 3 Ss OWi 697/98 -; OLG Hamm, 4. Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 1998 - 4 Ss OWi 426/98 -, vom 28. November 2000 - 4 Ss OWi 969/00 -, vom 22. Januar 2002 - 4 Ss OWi 1179/01 - ; vom 6. Mai 2003 - 4 Ss OWi 331/03 -; vom 23. September 2003 - 4 Ss OWi 630/03 -; vom 12. August 2003 - 4 Ss OWi 525/03 - und vom 22. Juli 2003 - 4 Ss OWi 502/03 - die letzten drei Beschlüsse betreffen Urteile des Amtsgerichts Meschede).

So ist nicht hinreichend festgestellt, welche Hilfsdienste der Betroffene in welcher Häufigkeit für seine Mutter leisten muß. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum der Betroffene keine Versorgungsleistungen für seine Mutter erbringen können soll, wenn er mit einem Fahrverbot belegt wird. Beschwerlichkeiten, die regelmäßig mit einem Fahrverbot verbunden sind, muß der Betroffene auf sich nehmen. Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Mutter hat das Amtsgericht nicht getroffen, so daß offen bleibt, ob die Mutter nicht möglicherweise selbst erforderliche Taxifahrten bestreiten kann. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, daß durch das um 140,00 EUR erhöhte Bußgeld sicherlich mehrere notwendige Taxifahrten bezahlt werden könnten, so daß sich auch dieser Gesichtspunkt als Scheinargument herausstellt.

Schließlich hat das Amtsgericht nicht ausreichend bedacht, daß der Betroffene das vorausgegangene Fahrverbot nicht notwendig mit Rechtskraft der damaligen Entscheidung, sondern möglicherweise erst innerhalb der Vier-Monats-Frist verbüßt hat, so daß die Rückfallgeschwindigkeit dann sogar noch höher sein könnte, als vom Amtsgericht ohnehin schon zugrundegelegt. Aber selbst die Annahme des Amtsgerichts legt den Schluß äußerst nahe, daß das vorangegangene Fahrverbot seine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht hat erfüllen können, so daß nunmehr erst Recht die Verhängung eines Fahrverbotes unumgänglich erscheinen könnte.

Wegen der Wechselwirkung von Bußgeldhöhe und Fahrverbot kann der Rechtsfolgenausspruch somit insgesamt keinen Bestand haben. Der Senat hat ihn daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen. Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung hat der Senat noch keine Veranlassung gesehen.

Ende der Entscheidung

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