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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 724/02
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 80 | |
StPO § 344 |
Beschluss Bußgeldsache gegen G.S. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 15. Juli 2002 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 8. Juli 2002 sowie den Antrag des Betroffenen vom 8. Mai 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 7. Mai 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 4. September 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 8. Juli 2002 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Münster hat durch Beschluss vom 8. Juli 2002 die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 7. Mai 2002 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom 15. Juli 2002.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 15. August 2002 wie folgt Stellung genommen:
"Der fristgerecht gestellte und damit zulässige Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 7. Mai 2002. Diese Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil sie vom Amtsgericht unter Überschreitung der ihm gesetzlich zugewiesenen Entscheidungsbefugnis getroffen worden ist.
Zur Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, nur in den in § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 1 StPO genannten Fällen berechtigt. Danach darf der Tatrichter die Rechtsbeschwerde nur dann verwerfen, wenn sie verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Diese Voraussetzungen für eine Entscheidung durch das Amtsgericht sind hier nicht gegeben.
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 08.05.2002, eingegangen bei dem Amtsgericht Münster am 13.05.2002, gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 07.05.2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und weiter ausgeführt, dass "die Beschwerde sich auf den Rechtsgrund sowie auf die Rechtsfolgen" beziehe. In einem solchen Fall stellt sich nicht die Frage, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt bzw. in der Form des § 345 Abs. 2 StPO, nämlich in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Vielmehr stellt sich hier die Frage, ob die Rechtsbeschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde den Formvorschriften des § 344 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG genügt.
Ergibt - wie hier - die vom Rechtsbeschwerdegericht anzustellende Prüfung, dass der die ihm nach § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG, § 346 Abs. 2 StPO übertragene Prüfungskompetenz überschritten hat, ist die Entscheidung des Tatrichters aufzuheben (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 80, 39, 40).
Die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG entsprechend begründet worden ist.
Zwar ist die Bezeichnung der Rüge als Sachrüge nicht unbedingt erforderlich. Das Revisionsvorbringen muss aber eindeutig ergeben, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 344 Rdnr. 14 m.w.N.).
In allgemeiner Form ist die Sachrüge nicht erhoben. Den Ausführungen zur Rechtsbeschwerde, diese beziehe sich auf den Rechtsgrund sowie auf die Rechtsfolgen, lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, in welcher Hinsicht die Nachprüfung des Urteils begehrt wird, ob wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm. Damit ist die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 32)."
Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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