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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 726/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil, wenn der Betroffene aufgrund eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert werden soll.
Beschluss

Bußgeldsache gegen U.H.,

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 16. Mai 2001 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. August 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Paderborn hat durch das angefochtene Urteil gegen die Betroffene "wegen Verstoßes gegen die §§ 41 II (Z. 274), 49 III StVO, 24 StVG" eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Insoweit hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene als Fahrerin des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen PB-NH 800, am 24. Oktober 2000 um 13.30 Uhr in Paderborn auf der B 64 die dort offenbar durch Zeichen 274 auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 51 km/h überschritten. Von der Täterschaft der Betroffenen hat sich das Amtsgericht durch einen Vergleich der Betroffenen mit dem bei der Messung gefertigten Foto überzeugt.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde erhebt die Betroffene die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und die Aufklärungsrüge. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Urteilsgründe genügen nicht den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes zu stellen sind.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95 - (DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157 = MDR 1996, 512 = StV 1996, 413 ) insoweit grundlegend ausgeführt (vgl. NJW 1996, 1420, 1421 f.):

"a) Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betr. der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 29, 18 = NJW 1979, 2318). Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betr. sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt auch daraus, dass eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betr. voraussetzte, also ohne eine - unzulässige - (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre. Auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betr. anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betr. nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betr. und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betr. gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Soweit der Senat (in der Entscheidung BGHSt 29, 18 (22) = NJW 1979, 2318) die Auffassung vertreten hat, das Rechtsbeschwerdegericht dürfe, da ihm eine eigene Auswertung des Radarfotos verschlossen sei, auch nicht prüfen, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung (überhaupt) ergiebig sei, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Allerdings setzt auch diese Prüfung eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus. Diese Wertung und Würdigung ist aber - wenn auch beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben - überprüfbar und auch ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich.

b) Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

aa) Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gem. § 267 I 3 StPO i.V. mit § 71 I OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muß (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Auf., § 267 Rdnr. 8; vgl. auch BayObLG, NZV 1995, 163 (164)), wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 267 Rdnr. 10) und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist (vgl. OLG Celle, VM 1985, 53; OLG Stuttgart, VRS 77, 365; OLG Karlsruhe, DAR 1995, 337). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 I 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto - wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt - zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Es bedarf weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betr. stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Solche Ausführungen wären auch überflüssig und ohne Wert: Die Überprüfung, ob der Betr. mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre ihm zudem unmöglich. Als Grundlage für die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit des Fotos könnten Beschreibungen der Abbildung dem Rechtsmittelgericht keine besseren Erkenntnisse vermitteln, als sie ihm aufgrund der - durch die Bezugnahme ermöglichten - eigenen Anschauung zur Verfügung stehen.

Daraus, dass § 267 I 3 StPO eine Verweisung nur "wegen der Einzelheiten" erlaubt, folgt nicht, dass der Tatrichter auch im Falle der Bezugnahme die abgebildete Person (nach Geschlecht, geschätztem Alter, Gesichtsform und weiteren, näher konkretisierten Körpermerkmalen) zu beschreiben habe. Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis auf "die Einzelheiten" will das Gesetz sicherstellen, dass die Schilderung des "Aussagegehalts" der in Bezug genommenen Abbildung nicht ganz entfällt; die Urteilsgründe müssen aus sich selbst heraus verständlich bleiben (Gollwitzer, in: LR-StPO, 24. Aufl., § 267 Rdnr. 1). In den hier zu beurteilenden Fallgestaltungen - Foto aus einer Verkehrsüberwachung - reicht es dazu aber aus, wenn das Urteil mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein - nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes - Radarfoto (Foto einer Rotlichtüberwachungsanlage usw.) handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt. Weitere Angaben sind, um den Verständniszusammenhang zu wahren, nicht erforderlich (OLG Stuttgart, VRS 77, 365). Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die vom vorlegenden OLG angeführte Entscheidung vom 4.9.1979 (bei Pfeiffer, NStZ 1981, 296) - betrifft nicht den Fall einer Bezugnahme auf Lichtbilder gem. § 267 I 3 StPO. Auch das Urteil vom 20.11.1990 (BGHR StPO § 267 I 3 Verweisung 1) - verhält sich nicht dazu, wie der Begriff "Einzelheiten" i.S. dieser Vorschrift zu verstehen ist. Ist das Foto - etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung eines Betr. nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind um so höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.

bb) Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muß er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechende ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei um so kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muß die Beschreibung um so mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern."

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält keine konkreten Angaben zur Bildqualität und zur Bildschärfe. Die abgebildete Person wird zwar nach allgemeinen Merkmalen beschrieben, es werden jedoch keine Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten aufgeführt.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht jedoch kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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