Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 73/03
Rechtsgebiete: StPO, BKatVO, StVG


Vorschriften:

StPO § 267
BKatVO § 2
StVG § 25 a
Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes absehen zu wollen.
Beschluss Bußgeldsache gegen B.B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 27. November 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 02. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Meschede wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250,- € verurteilt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene ist als selbständige Fahrzeugbauerin tätig.

Straßenverkehrsrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 27.02.2002 gegen 12.31 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXX, die B 55 in Eslohe-Nichtinghausen in Fahrtrichtung Meschede. In dem betreffenden Bereich ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet. In diesem Gebiet wurde am 27.02.2002 eine Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgeräts Multanova 6 F durchgeführt. Dabei wurde eine Geschwindigkeit der Betroffenen abzüglich des Toleranzwertes von 91 km/h festgestellt. Es ergibt sich damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 41 km/h."

Das Amtsgericht hat die Betroffene, die den Verstoß eingeräumt hat, wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO für schuldig befunden.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Der Bußgeldkatalog sieht in Ziffer 11.3.7 für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 41 - 50 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor.

Unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn erhebliche Härten und eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, die trotz der groben Pflichtverletzung die Verhängung des Fahrverbotes unangemessen erscheinen lassen. Eine solche unangemessene Härte durch die Verhängung eines Fahrverbotes ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Betroffene hat glaubhaft gemacht, dass sie als selbständige Fahrzeugbauerin zur Wahrnehmung auswärtiger Termine insbesondere bei der Kundenaquisition und bei Vertragsgesprächen dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen ist. Sie hat glaubhaft gemacht, aufgrund der geringen Personaldecke in ihrem Betrieb nicht in der Lage zu sein, sich für die Fahrten zu den verschiedenen Terminen eines Angestellten zu bedienen. Sie hat auch glaubhaft gemacht, dass dies nicht durch Familienangehörige möglich ist. Sie hat des weiteren glaubhaft angegeben, dass sie sich bei der Fahrt auf einem besonders wichtigen Kundenbesuch befunden hat, bei dem es darum ging, einen Auftrag, der die Auslastung des Betriebes für das nächste halbe Jahr absichern sollte, zu erlangen. Sie hat angegeben, aufgrund dessen kurzzeitig in Gedanken nicht konzentriert genug auf ihre Geschwindigkeit geachtet zu haben. Des weiteren ist zu Gunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass sie die Schwelle von 41 km/h bei der nach dem Bußgeldkatalog außerorts ein Fahrverbot in Betracht kommt, gerade erreicht hatte. Aufgrund all dieser Umstände erschien es ausnahmsweise gerechtfertigt, unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, zumal die Betroffene keine Vorbelastungen aufweist und davon auszugehen ist, dass sie sich die bloße Verurteilung auch ohne Verhängung eines Fahrverbotes zur Warnung dienen lässt."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts rügt und sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde unter ergänzenden Ausführungen beigetreten.

Die zulässige und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm JMBl. 1996, 246).

Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbots hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm DAR 1996, 325 und VRS 90, 210). Die Urteilsausführungen lassen insbesondere jegliche Erwägungen zu der Möglichkeit vermissen, dass die Betroffene notwendige Fahrten mit Hilfe eines Taxis durchführen kann und im Hinblick auf § 25 a StVG die Zeit des Fahrverbotes zumindest teilweise in ihren Urlaub legen kann.

Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist zudem eingehend zu begründen und durch ausreichende Tatsachen zu belegen (BGH MDR 1992, 278; OLG Hamm NZV 1996, 118). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung der Betroffenen reicht insoweit nicht aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die Angabe der Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet. Dies ist im vorliegenden Verfahren durch die Amtsrichterin nicht geschehen.

Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und in diesem Umfang zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück