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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 796/03
Rechtsgebiete: StVG, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 2 a
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

4 Ss OWi 796/03 OLG Hamm

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 11. Juli 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Leygraf und die Richter am Oberlandesgericht Eichel und Duhme nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten mit folgender Maßgabe verworfen:

Der Betroffene ist verurteilt wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h.

Das verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h" verurteilt. Ausführungen zur Schuldform lässt das Urteil vermissen. Da das Amtsgericht die nach der BKatV vorgesehenen Regelfolgen - 175,00 € Bußgeld sowie ein zweimonatiges Fahrverbot - verhängt hat, ist es offensichtlich von fahrlässiger Begehung ausgegangen, obwohl die Höhe der Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest die Erörterung vorsätzlicher Begehensweise nahe gelegt hätte.

Ausgehend von dem festgestellten Messwert von 111 km/h und einem Toleranzabzug von 3 % beträgt die Überschreitung im Übrigen 57 und nicht 58 km/h. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht bei zutreffender Berechnung andere als die ausgesprochenen Regelfolgen verhängt hätte.

Schließlich war die vom Amtsgericht übersehene Wirksamkeitsklausel gem. § 25 Abs. 2 a StVG nachzuholen. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils ist gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bzw. bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt worden.

Über die aufgezeigten Mängel hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, so dass die Rechtsbeschwerde mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen war, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.

Da das Rechtsmittel weitestgehend erfolglos geblieben ist, fallen dem Betroffenen die Kosten zur Last, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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