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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 823/00
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 467 Abs. 1 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 33 | |
OWiG § 33 Abs. 4 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
4 Ss OWi 823/00 OLG Hamm 36 OWi 23 Js 1148/99(542/99) AG Münster
Bugeldsache
wegen vorsätzlichen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16. Mai 2000 hat der 4.Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Steinberger,
die Richterin am Oberlandesgericht Bea und
den Richter am Oberlandesgericht Duhme
auf Anttrag der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen führt zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206 a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
1.
Die Stadt hat dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24. März 1999 zur Last gelegt, am 28. November 1998 um 18.02 Uhr als Führer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen in an der Einmündung das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht befolgt zu haben, und hat im Hinblick auf die Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Geldbuße in Höhe von DM 250 und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei solchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung drei Monate, beginnend mit dem Vorfallstag (vgl. § 31 Abs. 3 OWiG),solange wegen der Handlung ein Bußgeldbescheid nicht ergangen ist (vgl. §§ 24, 26 Abs. 3 StVG).
Die Verfolgung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ist mit Ablauf des 27. Februar 1999 verjährt (vgl. Göhler, 12. Aufl. (1998), § 31 OWiG Rdnr. 16), ihre spätere Ahndung damit unzulässig geworden (vgl. § 31 Abs. 1 OWiG).
2.
Der Lauf der dreimonatigen Verjährung ist nicht durch eine Handlung im Sinne des § 33 OWiG unterbrochen worden. Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen nämlich nicht vor dem 11. März 1999 als Fahrzeugführer identifiziert.
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG wirkt eine Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich bezieht. Daraus folgt nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, daß nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch nicht bekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 322; Göhler, a.a.O., § 33 OWiG Rdnr. 55). Das gilt selbst bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der sich ein zur Identifizierung der Person des Fahrzeugführers geeignetes Beweisfoto bei den Akten befindet. Auch dann setzt eine wirksame Unterbrechungshandlung voraus, daß der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Vornahme "der Person nach" bekannt ist (vgl. BGHSt 42, 283, 290).
Im vorliegenden Fall ist die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer jedenfalls nicht vor dem 11. März 1999 abgeschlossen gewesen. Noch mit Schreiben vom 1. März 1999 hat der Sachbearbeiter der Stadt die Stadtverwaltung - Einwohnermeldeamt/Ermittlungsdienst - um Amtshilfe
"in dem Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer/die Fahrerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen:
Halter/-in des KFz: Herr ..."
ersucht. In dem Brief heißt es weiter:
"Da von dem Halter/der Halterin der übersandte Anhörbogen nicht zurückgesandt wurde, bzw. dem zurückgesandten Anhörbogen nicht zu entnehmen ist, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, bitte ich anhand des beigefügten Fotos die Identität des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin zu ermitteln.
Ich bitte anzugeben, wann dem Fahrer/der Fahrerin die Einleitung eines Ermittlungsverfahren bekanntgegeben und wann ihm/ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Sache zu äußern." (Bl.7 d.A.)
Ausweislich des Antwortschreibens der Stadt vom 11. März 1999 hat der Außendienst die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer frühestens am selben Tage vorgenommen.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der weiteren Mitteilung, "Herr wollte sich zu der Sache nicht äußern", mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, daß dem Betroffenen zuvor die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn als den für den festgestellten Rotlichtverstoß verantwortlichen Kraftfahrzeugführer bekannt gegeben worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. April 2000 - 4 Ss OWi 228/00 OLG Hamm). Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, ist die Verjährungsfrist zu, diesem Zeitpunkt abgelaufen, mithin das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen.
3.
Nachdem die dem Betroffenen angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit vor Erlaß des Bußgeldbescheides am 24. März 1999 bereits verjährt war, war das angefochtene Urteil aufzuheben und, das Verfahren wegen des Vorliegens eines Prozeßhindernisses einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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