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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 851/08
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 218 | |
OWiG § 74 Abs. 2 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen C. H.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 30. Mai 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 2. Dezember 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Steinfurt zurückverwiesen.
Gründe:
Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom 1. April 2008 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h eine Geldbuße von 345,00 Euro sowie, unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG, ein zweimonatiges unbeschränktes Fahrverbot verhängt worden. Die Betroffene soll am 14. Februar 2008 gegen 0.30 Uhr die BAB A 1 in Greven in Höhe km 260,000 als Führerin des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen GL VH 709 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 161 km/h befahren haben, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 100 km/h beschränkt gewesen sein soll.
Das Amtsgericht hat den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen, weil die Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Insbesondere macht sie unter näherer Darlegung geltend, ihr Verteidiger, der sich mit Schreiben vom 1. Mai 2008 gegenüber der Bußgeldbehörde legitimiert habe, sei zur Hauptverhandlung nicht geladen worden und habe an ihr auch nicht teilgenommen.
Die noch in zulässiger Weise erhobene Rüge, der im Termin ausgebliebene Verteidiger sei zum Termin nicht geladen gewesen, führt zu einem vorläufigen Erfolg der Rechtsbeschwerde. Zwar werden Einzelheiten dazu, wie sich der Verteidiger gegenüber der Bußgeldbehörde legitimiert hat und wann und wie die Vollmacht zu den Akten gelangt ist, nicht mitgeteilt. Allerdings ergibt sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass dem Amtsgericht jedenfalls in der Hauptverhandlung das entsprechende Schriftstück vorlag. § 218 StPO verlangt, dass der bestellte Verteidiger dann zu laden ist, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Selbst in dem Fall, dass eine förmliche Ladung des Verteidigers unter Einhaltung der Ladungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre, weil die Weiterleitung eines entsprechenden Bestellungsschreibens das Gericht erst kurz vor der Hauptverhandlung erreicht hätte, hätte dem Verteidiger notfalls telefonisch Mitteilung vom Termin gemacht werden müssen (Meyer Goßner, StPO, 51. Auflage, § 218 StPO Rdnr. 7). Aus dem Vortrag der Betroffenen ergibt sich somit noch hinreichend, dass der Verteidiger, notfalls auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist und ggfls. telefonisch zu dem Termin hätte geladen werden müssen. Unterbleibt jedoch die Ladung des Verteidigers und nimmt kein Verteidiger die Hauptverhandlung wahr, hindert das eine Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG (vgl. BayObLG, NStZ RR 2001, 377 (378).
Das angefochtene Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Steinfurt zurückzuverweisen. Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts sieht der Senat keine Veranlassung. Der Tatrichter hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden, da deren Erfolg noch nicht feststeht.
Ende der Entscheidung
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