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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.12.2005
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 856/05
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 79 Abs. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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