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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 879/06
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 79 | |
OWiG § 80 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen R.S.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 6. Februar 2007 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 06. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Betroffene hat inzwischen glaubhaft gemacht, dass der Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 bei seinem Verteidiger am 30. Januar 2007 eingegangen ist, so dass - da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - der Antrag zulässig ist.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg, da der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Betroffene sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zugeleitet worden ist, obwohl er dies ausdrücklich beantragt habe; darin sei zugleich ein Verstoß gegen § 349 Abs. 3 StPO zu sehen, der im Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechende Anwendung finde. Beide vom Betroffenen vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Ein Verstoß gegen § 349 Abs. 3 StPO liegt nicht vor, da das Ordnungswidrigkeitengesetz ausdrücklich davon abgesehen hat, auf diese Vorschrift zu verweisen (Senge in: KK-OWiG, 3. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 56). Zudem ist grundsätzlich im Zulassungsverfahren eine Anhörung des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten. Gelegenheit zur Stellungnahme ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Betroffenen zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft jedoch dann zu geben, wenn darin Gesichtspunkte tatsächlicher Art oder Rechtsansichten geäußert werden, die zu einer Überraschungsentscheidung für den Beschwerdeführer führen könnten (Senge a.a.O.; Seitz in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 39 a). Es kann dahinstehen, ob die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme unzutreffend vermutet hat, der Verteidiger habe eine gesonderte Nachricht von der Terminsladung des Sachverständigen erhalten und diese Nachricht in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht vorgetragen, denn die Begründung des Rechtsbeschwerdeantrages ist bereits aus einem anderen Grunde unzulänglich und erfüllt nicht die Anforderungen, die an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu stellen sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs kommt nämlich nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu ermöglichen. Es ist vielmehr bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist. Das Rechtsbeschwerdegericht muss hierzu bereits im Zulassungsverfahren die erforderlichen Feststellungen treffen (Seitz in: Göhler, OWiG, § 80 Rdnr. 16 c m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muss, was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23). Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Betroffenen in seinem Zulassungsantrag nicht gerecht. Es wird lediglich mitgeteilt, dass die Verteidigung wegen der Unkenntnis von der Ladung eines Sachverständigen nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Hauptverhandlungstermin zur Befragung des Sachverständigen wahrzunehmen und den Sachverständigen zu befragen. Der Betroffene trägt indes nicht vor, dass sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen wäre, wenn er von der Ladung des Sachverständigen Kenntnis gehabt hätte und trägt auch nicht mit Bestimmtheit vor, welche Fragen der Verteidiger exakt an den Sachverständigen gerichtet hätte. Die Behauptung, der Verteidiger habe wegen der Unkenntnis von der Ladung des Sachverständigen nicht die Möglichkeit gehabt, den Hauptverhandlungstermin zur Befragung des Sachverständigen wahrzunehmen, die angegebene Reichweitenintensitätsstufe und den dafür vorgenommenen Abzug von 2 % weiter kritisch zu hinterfragen, den Grad der Schrägfahrt, den der Sachverständige festgestellt habe und den dabei erforderlichen Abzug kritisch zu würdigen und dem Sachverständigen insoweit weitere zusätzliche Fragen zu stellen, reicht nicht aus.
Ende der Entscheidung
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