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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 933/02
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 17 |
Beschluss Bußgeldsache gegen R.S. wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 30. Juli 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 02. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen am 30. Juli 2002 wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 SchwArbG - Beauftragung mit Schwarzarbeit - zu einer Geldbuße von 4.000,- € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene im August 2000 einen zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten Zeugen, der weder in der Handwerksrolle eingetragen war noch ein Gewerbe angemeldet hatte, mit der Renovierung und dem Anstrich der Fassade eines ihm gehörenden Hauses beauftragt. Der Zeuge erhielt für seine Tätigkeit 2.593,70 DM zuzüglich der Kosten für Material und Werkzeug in Höhe von weiteren ca. 6.000,- DM.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und näher begründete Rechtsbeschwerde, der ein - zumindest vorläufiger - Teilerfolg beschieden ist.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen einen vom Betroffenen begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG.
Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat die Geldbuße auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG, wonach sie den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll, bemessen.
Zwar weist die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene erzielt hat, keinen Rechenfehler auf, wie die Generalstaatsanwaltschaft irrtümlich meint.
Die Annahme des Amtsgerichts, wonach das von dem beauftragten Zeugen erstellte Gewerk im Falle der legalen Durchführung durch eine Fachfirma Kosten in Höhe von schätzungsweise 7.500,- € verursacht hätte, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Zwar ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils erlaubt, die insoweit tragenden Grundlagen müssen in der gerichtlichen Entscheidung jedoch dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu erlauben (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 43 m.w.N.). Erforderlichenfalls muss sich das Amtsgericht dazu sachverständiger Hilfe bedienen (vgl. Göhler, a.a.O.).
Der aufgezeigte Begründungsmangel führt, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soest.
Ende der Entscheidung
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