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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 96/05
Rechtsgebiete: StVO, BKatV


Vorschriften:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 3
BKatV Nr. 132.2
Die qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) ist unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV zu subsumieren.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen T. D.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 30. November 2004 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 04. 2005 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich folgender Gesichtspunkt:

Zu Recht hat das Amtsgericht die hier in Rede stehende qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV subsumiert.

Zwar nennt lfd. Nr. 132.2 BKatV die Nr. 3 des § 37 Abs. 2 StVO nicht ausdrücklich, jedoch ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass auch Lichtzeichenanlagen im Sinne der Nr. 3 dem Bußgeldtatbestand unterfallen.

Die Vorschrift ist mangels eindeutigen Gesetzeswortlauts auslegungsfähig. Weder schließt der Bußgeldtatbestand die Nr. 3 des § 37 Abs. 2 StVO ausdrücklich aus, noch lässt sich der alleinigen Erwähnung der Nummern 1 und 2 des § 37 Abs. 2 StVO ein stillschweigender Ausschluss der Nr. 3 entnehmen. Letzteres wäre nur dann anzunehmen, wenn der Nr. 3 ein gegenüber Nummern 1 und 2 selbständiger Regelungsgehalt zukäme. Daran fehlt es. Unter Nr. 3 wird lediglich eine besondere, nämlich auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkte Art der Lichtzeichenanlage beschrieben. Der verkehrsrechtliche Regelungsgehalt der Lichtzeichen als Allgemeinverfügungen im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt sich hingegen unabhängig von der Art des Lichtzeichens bzw. der Farbfolge allein aus den Verhaltens-Geboten, die den Farben der Lichtzeichen in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zugeordnet sind. Eine abweichende Bedeutung der Farbsignale ist in Nr. 3 nicht normiert (vgl. BayObLG MDR 1997, 384).

Bereits die Gesetzessystematik rechtfertigt die Annahme gleicher Rechtsfolgen bei Bedarfsampeln nach Nr. 3 und Wechsellichtzeichenanlagen im engen Sinne des Abs. 2 Satz 1. So regelt § 37 StVO in Abs. 1 Lichtzeichen allgemein, in Abs. 2 Wechsellichtzeichen und in Abs. 3 Dauerlichtzeichen. Von daher spricht bereits die Stellung bzw. Regelung der Lichtzeichenanlagen der Nr. 3 in Abs. 2 dafür, diese den Wechsellichtzeichenanlagen des Abs. 2 Satz 1 gleich zu behandeln und in der auf zwei Farben beschränkten Lichtzeichenanlage lediglich eine wesensgleiche Unterart (Minus) der Wechsellichtzeichenanlage, nicht aber eine wesensverschiedene Alternative (Aliud) zu erkennen. Auf ein entsprechendes Verständnis des Gesetzgebers deuten die amtlichen Überschriften des § 37 StVO und der lfd. Nr. 130 bis 133 BKatV. Dort wird nur zwischen Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil unterschieden; eine selbständige Kategorie des auf zwei Farben beschränkten Lichtzeichens lässt sich dem nicht entnehmen.

Überdies gebietet der Normzweck der lfd. Nr. 132 BKatV die Einbeziehung der Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO. Durch diesen Bußgeldtatbestand soll der besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Rotlichtverstöße begegnet werden. Die Gefährdung bei Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO ist keinesfalls geringer als diejenige bei Missachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage im engen Sinne oder eines Dauerrotlichts. Das Gegenteil ist der Fall. Da bei den sog. Bedarfsampeln nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO das Rotlicht überhaupt erst durch ein herannahendes Hindernis ausgelöst wird, führt die Missachtung des Rotlichts hier stets zu einer konkreten Gefahr, wohingegen der Rotlichtverstoß bei einer Wechsellichtzeichenanlage im engen Sinne für sich genommen eine nur abstrakte Gefährdung begründet (so auch BayObLG a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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