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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 4 U 1/07
Rechtsgebiete: ZPO, VV RVG
Vorschriften:
ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1 | |
VV RVG Nr. 2400 |
Oberlandesgericht Hamm
4. Zivilsenat
Aktenzeichen: 4 U 1/07
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 646,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger hat am 12.10.2005 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bestimmte Formulierungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese einstweilige Verfügung ist der Beklagten am 20.10.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.04.2006 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine Abschlusserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte hat die geforderte Abschlusserklärung unter dem 11.04.2006 abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben (Bl. 13 - 15 der Akten) verwiesen.
Der Kläger begehrt nach einem Streitwert von 20.000,00 € Ersatz der an seinen Prozessbevollmächtigten für das Abmahnverfahren zu zahlenden Gebühren, soweit diese nicht auf die Gebühren des einstweiligen Verfügungsverfahrens anrechenbar waren. Ferner begehrt er für das Abschlussschreiben nach einem Streitwert von 20.000,00 € unter Bezugnahme auf die §§ 13, 14 RVG Nr. 2400 VV RVG inkl. der Auslagenpauschale 859,880 €.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. November 2006 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 649,10 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus dem Abmahnverfahren noch nicht angerechnete Gebühren von 435,30 € übrig geblieben seien, die der Kläger erstattet verlangen könne.
Hinsichtlich des Abschlussschreibens könne der Kläger lediglich eine Geschäftsgebühr von 0,3 geltend machen, was bei einem Streitwert von 20.000,00 € 213,80 € ausmache. Denn für die Erstellung eines Abschlussschreibens seien nur Überlegungen einfachster Art erforderlich.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Forderungsbegehren in seiner ursprünglichen Höhe von 1.295,10 € weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der Ansicht, dass auch für das Abschlussschreiben von einer durchschnittlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 auszugehen sei. Schon die besondere Gesetzesmaterie des Wettbewerbsrechts spreche gegen die Annahme eines einfachen Schreibens.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 646,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt die erforderliche Beschwerdesumme von 600,00 €, § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Denn der Kläger macht mit seiner Berufung den Differenzbetrag in Höhe von 646,00 € geltend, der sich daraus ergibt, dass man die zuerkannten erstattungsfähigen Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 213,80 € von den verlangten Kosten in Höhe von 859,80 € abzieht.
Dieses Berufungsbegehren ist auch begründet. In der Sache geht es darum, ob für das Abschlussschreiben nur eine Geschäftsgebühr von 0,3 verlangt werden kann, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil im Anschluss an die Ausführungen bei Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. Kap. 58 Rz. 41 entschieden hat, oder ob eine durchschnittliche Geschäftsgebühr von 1,3 für ein Abschlussschreiben anzusetzen ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. August 2006 (Az. 4 U 93/06) diese Frage in letzterem Sinne entschieden. An dieser Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichtigung der Gegengründe fest. Denn es handelt sich bei dem Abschlussschreiben regelmäßig nicht um eine bloße formularmäßige Anfrage, der keine Überlegungen in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht vorausgehen müssen. Vielmehr muss der Rechtsanwalt vor Absendung des Abschlussschreibens den geltend gemachten Anspruch erneut überprüfen, insbesondere auch, ob sich zwischenzeitlich Umstände ergeben haben, die den Bestand des Anspruches als beeinträchtigt erscheinen lassen. Die Situation stellt sich für den Rechtsanwalt damit in vergleichbarer Weise dar wie bei der Abmahnung.
Zu Recht hat der Kläger den Gebührenberechnungen auch den vollen Streitwert jeweils zugrunde gelegt und nicht den reduzierten Streitwert des Verfügungsverfahrens. Denn sowohl mit der Abmahnung wie auch mit dem Abschlussschreiben wird nicht die vorläufige Sicherung des Unterlassungsanspruchs betrieben, sondern dessen endgültige Feststellung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
Ende der Entscheidung
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