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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 4 U 10/05
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, ZPO
Vorschriften:
UrhG § 2 | |
UrhG § 2 Abs. 1 Ziff. 4 | |
UrhG § 2 Abs. 1 | |
UrhG § 2 Abs. 2 | |
UrhG § 8 Abs. 2 S. 3 | |
UrhG § 14 | |
UrhG §§ 15 ff | |
UrhG § 28 | |
UrhG § 39 Abs. 2 | |
UrhG § 64 | |
UrhG § 97 | |
UrhG § 97 Abs. 1 | |
BGB § 903 | |
BGB §§ 2032 ff | |
BGB § 2038 | |
BGB § 2038 Abs. 2 | |
BGB § 2039 | |
BGB § 2039 Abs. 1 | |
BGB § 2040 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraumes ausgebaute Altarebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen;
2. den ursprünglichen Altartisch in jura-gelb Marmor zur Größe von 240 cm breit und 130 cm tief, dieser ruhend auf 4 runden Säulen aus gleichem Material auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ursprünglichen Altarraumes vor der Kreuzigungsgruppe so aufzustellen, dass jeweils zu den vorderen und seitlichen drei Stufen dieser in einem Abstand von einem Meter aufgestellt ist;
3. die schmiedeeisernen Kommunionbänke in jeweiliger Länge 5,5 m in einem Abstand von 2,10 m von der ersten Stufe zum ersten Podest wieder aufzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin der H-Kirche in N, E-Weg. Diese Kirche wurde in den Jahren 1952/53 gebaut.
Die ursprüngliche Gestaltung des Altarraumes erfolgte so, dass durch einen Umgang von der Außenwand abgesetzt dem östlichen halbrunden Wandverlauf folgend sich die um sechs Stufen erhöhte Chorinsel erhob. Darunter befand sich eine Krypta. Am östlichen Rand der Chorinsel war mittig der Sakramentsaltar aufgestellt, überhöht von einer Kreuzigungsgruppe. Vor dem Sakramentsaltar, durch einen Zwischenraum getrennt, stand der Zelebrationsaltartisch, beide auf einer um drei Stufen erhöhten Plattform angeordnet. Die mit einem Belag aus jura-gelbem Marmor versehene Chorinsel war oberhalb des massiven, verputzten Sockels von einem geschmiedeten Brüstungsgitter umgeben. Zur Vorderseite hin endete das Brüstungsgitter durch rechts und links die Stufenanlage abschließende halbrunde Ambonen. In der halbrunden Führung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars bildete das Gitter durch aufgesetzte Kerzenhalter eine Leuchterbank. Frei von der Chorinsel stand westlich davor eine zweigeteilte Kommunionbank.
Wegen der Ausgestaltung des Chorraumes im einzelnen wird auf die als Anlage zur Akte genommene Mappe mit Fotografien verwiesen, insbesondere auf das 4. Foto.
Ende 2002 nahm die Beklagte eine Umgestaltung des Chorraumes vor. Nach Entfernung der vorderen sechs Bankreihen wurde ohne Anbindung an die vorhandene Chorinsel ein neuer, drei Stufen hoch gelegener Podest errichtet. Dieser liegt etwa im vorderen Bereich der bisherigen Bankreihen. Auf dieser neuen Altarinsel stehen ein Altar, ein Ambo und ein Leuchter.
Dazu wurde der alte Zelebrationsaltartisch von seinem ursprünglichen Platz entfernt, verkleinert und als Altartisch auf der neuen Altarinsel aufgestellt.
Ferner wurden an den beiden Seiten der neuen Altarinsel jeweils drei Bänke so aufgestellt, dass sie im rechten Winkel zu den übrigen Bänken stehen und so mit diesen eine UForm bilden, die sich um die neue Altarinsel herumzieht.
Neben dem Zelebrationsaltartisch wurden auch noch die Kommunionbänke sowie die den Sakramentsaltar umrahmenden Leuchten entfernt. Im Übrigen wurde die Chorinsel in ihrem früheren Zustand belassen.
Wegen der neuen Ausgestaltung des Innenraumes im einzelnen wird wiederum auf die Mappe mit den Fotos, insbesondere auf die Fotos Blatt 11 der Mappe Vorderseite und Rückseite verwiesen.
Wegen der grundrissmäßigen Gestaltung des neuen und des alten Chorbereiches wird auf die mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 als Anlage überreichte "Abstimmung" (Bl. 244 d.A.) verwiesen, und zwar dort auf die oberste und unterste Grundrisszeichnung.
Die Klägerin sieht in dieser Umgestaltung des Kircheninnenraumes, insbesondere der Chorinsel, eine Urheberrechtsverletzung und verlangt deshalb den Rückbau der Änderungsmaßnahmen.
Die ursprüngliche Gestaltung des Innenraumes, insbesondere die der Chorinsel sei als Werk der Baukunst i.S.d. § 2 Ziff. 4, Abs. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Gestaltung verwirklicht die Idee der Messopferkirche in idealer Weise. Die Zuordnung der einzelnen Elemente des Chorraumes gehe in deren eindrucksvollem Zusammenspielt weit über die übliche Ausgestaltung der Kircheninnenräume in der Nachkriegszeit hinaus. Die Gestaltung des Chorraumes als "Berg Golgatha" werde so besonders sinnfällig und verwirkliche den Gedanken der hl. Messe als die Vergegenwärtigung des Opfers Christi in hervorragender Weise.
Dazu trage auch die Konzentration auf die wesentlichen Gestaltungselemente bei, die für die Feier des Messopfers unabdingbar seien. In dieser nüchternen Ausgestaltung des Kircheninnenraumes, die auf jedes schmückende Beiwerk verzichte, werde die Erinnerung an die romanische Kirchenbaukunst wachgerufen, die sich gerade auch auf die Wirkmächtigkeit nur weniger Gestaltungselemente gestützt habe.
Dieser Werkeindruck werde durch die Umgestaltung der Beklagten zerstört. Durch die Vorziehung des Zelebrationsaltars und dessen Umstellung mit den Bänken werde der Blick auf die Chorinsel und damit auf das Kreuz als den Endpunkt und Zielpunkt des gesamten Kircheninnenraumes vorzeitig unterbrochen und auf den neuen Zelebrationsaltar gelenkt. Im Gegensatz zum früheren Eindruck eines Richtungsbaus werde nunmehr der Eindruck eines Zentralbaus erweckt. Die Chorinsel erscheine nunmehr nur noch als bedeutungsloses und funktionsloses Anhängsel des neuen Altarbereiches und sei so ihrer zentralen Bedeutung für die Feier der hl. Messe beraubt.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Urheberrechtsverletzung auch geltend machen zu können. Denn der Kircheninnenraum wie auch die gesamte Kirche überhaupt sei in seiner früheren Gestalt von ihrem Vater, dem Künstler E geschaffen worden. Nach dessen Tod im Jahre 1966 sei zunächst dessen Ehefrau Erbin geworden, die nach ihrem Tod im Jahre 1969 von der Klägerin und ihren beiden Schwestern E2 und E3 beerbt worden sei. Wenn ihre beiden Schwestern dem Prozess nicht beigetreten seien, liege das nur daran, dass sie die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten scheuten. In der Sache mißbilligten sie die Umgestaltung des Kircheninnenraumes ebenso wie sie selbst.
Die Klägerin hat beantragt, nachdem sie den ursprünglich angekündigten Klageantrag, die Kerzenteller und Kerzendorne auf den Längsstreben des das oberste Podest des ehemaligen Altarraumes halbrund umlaufenden schmiedeeisernen Gitters wieder aufzubringen, in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2003 vor dem Landgericht zurückgenommen hat, nunmehr die Beklagte zu verurteilen,
die nunmehr im 2. Drittel des Kirchenraumes ausgebaute Altarebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen;
den ursprünglichen Altartisch in jura-gelb Marmor zur Größe von 240 cm breit und 130 cm tief, dieser ruhend auf vier runden Säulen aus gleichem Material auf das oberste Podest des noch vorhandenen ursprünglichen Altarraumes vor der Kreuzigungsgruppe so aufzustellen, dass jeweils zu den vorderen und seitlichen drei Stufen dieser in einem Abstand von einem Meter aufgestellt ist;
die schmiedeeisernen Kommunionbänke in jeweiliger Länge 5,5 m in einem Abstand von 2,10 m von der ersten Stufe zum ersten Podest wieder aufzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte leugnet schon die Schöpfungshöhe der ursprünglichen Kircheninnenraumgestaltung. Es handele sich um einen typischen Nachkriegsbau, wie er überall zu finden sei. Die Gestaltung entspreche lediglich dem damals üblichen Geschmack.
Jedenfalls könne die Klägerin die Urheberrechte nicht allein geltend machen. Denn neben dem Vater der Klägerin habe maßgeblich der Architekt C den Kirchenbau geplant und ausgeführt. Über dessen Urheberrechte könne die Klägerin aber auf keinen Fall verfügen.
Darüber hinaus sei sie ohnehin nicht allein klageberechtigt. Denn sie könne etwaige Urheberrechte ihres Vaters nur zusammen mit ihren Schwestern als Miterben geltend machen. Diese hätten der Umgestaltung aber zugestimmt.
Unabhängig von alledem könne sich die Klägerin aber auch deshalb nicht gegen die Umgestaltung wehren, weil die Beklagte berechtigte Gründe für diese Umgestaltung habe. Sie habe damit nämlich lediglich die Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils für die Feier der hl. Messe umgesetzt. Diese neue liturgische Sicht des Zweiten vatikanischen Konzils gebiete eine größere Einbeziehung der Gläubigen bei der Feier der hl. Messe. Dem habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie den Zelebrationsaltar nach vorne gezogen und so näher an die Gläubigen herangeführt habe. Dass auch noch jeweils seitlich des Altares Bänke angeordnet worden seien, bewirke, dass der Altar zum Mittelpunkt der Messfeier werde und die Gläubigen von der bloßen Zuschauerrolle in die Rolle von Mitfeiernden gebracht würden.
Ursprünglich wurde unstreitig, wie auch das Foto der Weihefeierlichkeiten zeigt (vgl. 3. Foto der Bildmappe), in der H-Kirche die Messe vom Priester wie vor dem Zweiten vatikanischen Konzil üblich mit dem Rücken zum Volk gelesen. Wie das 1. und das 2. Foto der Bildmappe zeigen, nutzte die Beklagte nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und der dadurch angestoßenen Liturgiereform den von Anfang an vorhandenen Zwischenraum zwischen dem Sakramentsaltar und dem Zelebrationsaltar dergestalt, dass bis zu der umstritten Umgestaltung die Messe nunmehr "versus populum" gefeiert wurde. Die Gestaltung der Chorinsel als solche blieb dabei unangetastet. Wegen des danach sich ergebenden Aussehens der Chorinsel im einzelnen wird auf die Fotografie Blatt 220 der Akten verwiesen.
Das Landgericht hat über den Werkcharakter des Kircheninnenraumes der H-Kirche, über dessen Urheber und die Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhaltes des Beweisbeschlusses im einzelnen wird auf Blatt 188 der Akten verwiesen, wegen des Inhaltes des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T2 vom 2. Juni 2004 auf Blatt 211 ff der Akten.
Das Landgericht hat sodann die Klage durch Urteil vom 30. November 2004 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin müsse die beanstandete Umgestaltung auf jeden Fall deshalb hinnehmen, weil die Beklagte damit lediglich ein neues Liturgieverständnis nach den Vorgaben und Leitlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils in angemessener Weise umgesetzt habe. Hinter diesem Interesse des Werkberechtigten müsse ein Urheberinteresse der Klägerin, wenn es überhaupt gegeben sei, auf jeden Fall zurücktreten.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Blatt 256 ff der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Rückbaubegehren weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behauptet die Klägerin, dass es ihr allein darum gehe, das künstlerische Erbe ihres Vaters zu erhalten. Diese künstlerischen Interessen brauchten entgegen der Annahme des Landgerichts im angefochtenen Urteil nicht grundsätzlich hinter den Interessen des Eigentümers des geschützten Bauwerkes zurückzutreten. Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung geboten, die hier zugunsten des Künstlers ausgehen müsse. Auch das Landgericht habe letztlich Zweifel an dem Ergebnis seiner Interessenabwägung im Anschluss an das eingeholte Gutachten gehabt (vgl. Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 21. September 2004 Bl. 253 d.A.), ohne allerdings rechtsfehlerhaft ein zweites Gutachten einzuholen.
Der gesamte Kirchenbau und insbesondere auch die Innenraumgestaltung seien nach den Plänen ihres Vaters, des Künstlers E erfolgt. Der Architekt C aus N habe lediglich die technische Durchführung und Bauleitung ausgeführt, wie die Beklagte in ihrer Festschrift zu ihrem 40-jährigen Bestehen auch selbst ausgeführt habe (vgl. das unwidersprochen gebliebene Zitat aus dieser Festschrift im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 2003 Bl. 46 d.A.).
Der besondere persönliche Ausdruck der künstlerischen Leistung des E liege hier darin, dass der Künstler von dem für die damalige Zeit typischen Leitbild der Messopferkirche abgewichen sei, indem er dem Sakramentsaltar einen Zelebrationsaltar vorgelagert habe. Diese Ausrichtung sei liturgisch nicht unbefriedigend, wie das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen gemeint habe. Auch die Beklagte habe zu keiner Zeit diesen Zustand als unbefriedigend empfunden.
Durch die Komposition und Anordnung des gesamten Altarraumes einschließlich der kunstvollen Kommunionbänke und nicht nur durch die Gestaltung der Kirchenfenster zeuge die ursprüngliche Innenraumgestaltung von einer eigenständigen künstlerischen Aussage des Künstlers E.
Demgegenüber könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Umgestaltung nicht darauf berufen, lediglich die liturgischen Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils umgesetzt zu haben. Schon 1988 habe die Liturgiekommission der deutschen Bischofskonferenz die Weisung gegeben, dass die liturgische Neuordnung nicht gegen den Raum und andere künstlerische Zusammenhänge erzwungen werden dürfe (vgl. das Zitat dieser Leitlinien im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 2003 Bl. 48 d.A.). Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils zur Liturgie hätten deshalb die Umänderung des Kirchenraumes durch die Beklagte nicht erzwungen, zumal auch schon nach der ursprünglichen Gestaltung eine Feier der hl. Messe "versus populum" möglich gewesen und auch jahrzehntelang praktiziert worden sei.
Dementsprechend habe auch die Denkmalbehörde der Stadt N mit Schreiben vom 10. Juli 2000 an die Beklagte auf eine Beibehaltung des ursprünglichen Zustandes gedrungen (vgl. Fotokopie dieses Schreibens Bl. 196 d.A.).
Als Erbin ihres Vaters könne sie diese Urheberrechtsverletzung auch geltend machen und Beseitigung dieser störenden Umgestaltung nach § 97 UrhG verlangen. Ihre Klagebefugnis folge schon aus § 2039 BGB.
Zur Veranschaulichung ihres Vortrages, insbesondere wegen der Gegenüberstellung der früheren und jetzigen Gestaltung des Kircheninnenraumes sowie wegen der Einschätzung von dessen künstlerischem Gehalt in der Vergangenheit hat die Klägerin die bereits erwähnte Heftschiene mit Fotografien und Zeitungsartikeln mit ihrer Berufungsbegründung zu den Akten gereicht, auf die Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,
1.
die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraumes ausgebaute Altarebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen;
2.
den ursprünglichen Altartisch in jura-gelb Marmor zur Größe von 240 cm breit und 130 cm tief, dieser ruhend auf 4 runden Säulen aus gleichem Material auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ursprünglichen Altarraumes vor der Kreuzigungsgruppe so aufzustellen, dass jeweils zu den vorderen und seitlichen drei Stufen dieser in einem Abstand von einem Meter aufgestellt ist;
3.
die schmiedeeisernen Kommunionbänke in jeweiliger Länge 5,5 m in einem Abstand von 2,10 m von der ersten Stufe zum ersten Podest wieder aufzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages leugnet die Beklagte nach wie vor die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie könne ein Urheberrecht ihres Vaters neben ihren Schwestern als Miterbinnen nicht allein geltend machen, zumal eine solche Rechtsdurchsetzung keine notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses i.S.d. § 2038 BGB sei und auch die Ausnahmevorschrift des § 2039 BGB nicht eingreife, solange sich die Erbengemeinschaft nicht auf eine bestimmte Variante des Schadensersatzanspruches nach § 97 UrhG festgelegt habe. Die Schwestern der Klägerin wollten aber gerade nicht gegen die Umgestaltung des Kircheninnenraumes klagen. Ihnen hätte es ausgereicht, dass der neue Zelebrationsaltar von ihrem Neffen E4 habe gestaltet werden dürfen.
Abgesehen davon scheitere das Rückbaubegehren der Klägerin aber schon daran, dass die ursprüngliche Gestaltung des Altarraumes mit der Chorinsel nicht als Werk der Baukunst i.S.d. § 2 UrhG zu qualifizieren sei. Die Klägerin sage schon nicht, worin konkret der künstlerische Gehalt liegen solle. Wenn in den von der Klägerin zitierten Beiträgen immer nur der Altarraum insgesamt als künstlerisch wertvoll bezeichnet werde, sei das kein ausreichender Beleg dafür, dass tatsächlich von einer ausreichenden Schöpfungshöhe i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG für den Chorbereich ausgegangen werden könne, möge den einzelnen Elementen dieses Bereiches, wie etwa der Kreuzigungsgruppe, durchaus eine schöpferische Aussage zuzubilligen sein. Soweit in diesem Zusammenhang das Besondere des Altarbereiches darin gesehen werde, dass er den Schwerpunkt der Kirche bilde, besitze der ursprüngliche Altarraum diese Bedeutung auch heute nach der Umbaumaßnahme noch.
Auch den Kommunionbänken fehle es an einer Aussage geistigen Gehaltes. Diese hätten angesichts der früher noch üblichen sog. Mundkommunion lediglich eine zwingende liturgische Funktion ausgeübt.
Überdies liege auch begrifflich weder eine Änderung noch eine Beeinträchtigung des vermeintlichen Werkes des E vor. Die Errichtung einer zusätzlichen Altarbühne sowie das Entfernen der Kommunionbänke greife nicht in die Substanz oder die bauliche Gesamtgliederung ein. Die vorgezogene Altarbühne ergänze nur die ursprüngliche Altarbühne.
Auf jeden Fall scheitere das Verlangen der Klägerin aber daran, dass das Interesse der Beklagten an der Umgestaltung das Schutzinteresse der Klägerin überwiege. Denn die Änderungen seien marginal und fügten sich harmonisch in das vorhandene Gesamtbild des Innenraumes ein. Die Beklagte habe sich nämlich bei der Auswahl von Form, Material und Farbe für den neuen Altarbereich an der bisherigen Gestaltung des Innenraumes orientiert. Demgemäß konstatiere der Gutachter auch, dass dieser Innenraum durch die Änderung sogar gewonnen habe. Die Umsetzung des Vorhabens, die Gemeinde stärker an der Eucharistiefeier zu beteiligen, habe zwingend nach einer Öffnung und Annäherung des Altarraumes zur Gemeinde hin verlangt. Als Alternative zu der getroffenen Lösung habe nur ein Abriss und Neubau der Kirche zur Verfügung gestanden. Dies hätte das Werk des E aber sehr viel schwerer getroffen. So seien die Chorinsel als "Berg Golgatha" und die Kreuzigungsgruppe nach wie vor Blickpunkt des Innenraumes.
Bei ihrer Umgestaltung des Kirchenraumes habe sich die Beklagte einzig davon leiten lassen, die liturgischen Vorstellungen des Zweiten Vatikanischen Konzils umzusetzen, nämlich die Gläubigen verstärkt in das gottesdienstliche Geschehen einzubeziehen. Dies werde in idealer Weise durch das Vorziehen des Zelebrationsaltars und das Absenken der Altarinsel erreicht, indem die Gläubigen nunmehr im wahrsten Sinne des Wortes den Altar umstehen könnten, entsprechend den von der Klägerin nur unvollständig zitierten Leitlinien der Liturgiekommission (vgl. die ergänzenden Zitate der Leitlinien in der Berufungserwiderung Bl. 364 ff d.A.).
Der Künstler E habe die Anforderungen des Zweiten Vatikanischen Konzils an die Liturgiegestaltung auch keineswegs vorweggenommen. Die Aufstellungsorte für die zwei Ambonen jeweils an der rechten und linken vorderen Ecke des Chorgitters seien heute funktionslos. Die Akustik des Innenraumes sei zudem so angelegt gewesen, dass am ursprünglichen Standort des Zelebrationsaltars ein mit dem Rücken zur Gemeinde zelebrierender Priester im Innenraum besser zu verstehen gewesen sei als ein "versus populum" feiernder Priester. Auch das belege, dass es lediglich eine Notlösung gewesen sei, wenn im Zuge der Liturgiereform unter Beibehaltung des ursprünglichen Zustandes der Priester am Altar gewissermaßen nur die Seiten des Altares gewechselt habe.
Im Übrigen entspreche die beanstandete Umgestaltung dem mittlerweile im Großteil der Kirchen verwirklichten Zustand.
Im Endergebnis sei der Beklagten der begehrte Rückbau, jedenfalls was den Antrag zu 2) betreffe, aber auch deshalb nicht möglich, weil sie damit ihrerseits in das Urheberrecht des Neffen E4 eingreife, das dieser an dem von ihm geschaffenen neuen Altar besitze.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005 den Kircheninnenraum (in seiner jetzigen Gestalt) in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Landgericht hat das Rückbauverlangen der Klägerin zu Unrecht zurückgewiesen.
Das Klagebegehren ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Es beschreibt in auch für Dritte verständlicher Weise, welche konkreten Rückbaumaßnahmen die Klägerin von der Beklagten verlangt.
Dieses Rückbaubegehren der Klägerin ist auch begründet.
Der begehrte Rückbau steht der Klägerin als Störungsbeseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift kann der Urheber vom Verletzer Beseitigung der Beeinträchtigung seines Urheberrechts verlangen.
Der frühere Zustand der Chorinsel der H-Kirche, den die Klägerin wiederhergestellt wissen will, weist entgegen der Ansicht der Beklagten die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf, um als Werk der bildenden Kunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt zu sein. Es sind nämlich nicht nur die einzelnen liturgischen Geräte und Kultgegenstände, insbesondere Skulpturen urheberrechtsfähig (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 2004, 608), sondern auch die Gestaltung des Kircheninnenraumes als solche (BGH GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Der Senat kann diese Frage der ausreichenden Schöpfungshöhe auch aus eigener Sachkunde beantworten (BGH aaO - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331 - Schulerweiterung). Denn dafür ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Zumindest in diesem Maße sind auch die Mitglieder des Senats als Besucher u.a. von Werken der Baukunst kunstinteressiert.
Über diesen ästhetischen Maßstab hinausgehende theologische Kenntnisse sind für diese Beurteilung nicht erforderlich. Denn für die Frage der ausreichenden Schöpfungshöhe ist es unerheblich, ob ein Bauwerk in geschickter Weise seinen Zweck erfüllt (Schricker UrhG 2. Aufl. § 2 Rz. 149). Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob die für die Gestaltung der Chorinsel gefundene Lösung als liturgisch befriedigend einzustufen ist. Es ist unerheblich, ob gerade die liturgischen Vorgaben mehr oder weniger gelungen umgesetzt worden sind. Entscheidend ist allein, ob diese Umsetzung gerade aus der Masse des Bauschaffens herausragt (Schricker aaO § 2 Rz. 152), ob also hier der Kircheninnenraum so gestaltet ist, dass er allein schon von seinem ästhetischen Eindruck her als gelungene Komposition der verschiedenen Gestaltungselemente erscheint, die über Gestaltungsweisen hinausgeht, die mehr oder weniger von sich aus nahe liegen und keinen für sich sprechenden Raum schaffen, also kein gewissermaßen besonderes ästhetisches Erlebnis verschaffen.
Unerheblich ist aber auch, ob eine vorbekannte Idee bei der Gestaltung verwirklicht wird, wie hier die Idee der Messopferkirche mit der Chorinsel als Verkörperung des "Berges Golgatha". Allein der Umstand, dass in dem Werk eine bestimmte Idee verwirklicht worden ist, kann weder die Schutzfähigkeit begründen, noch sie ausschließen. Entscheidend für die Schutzfähigkeit des Werkes ist allein die Originalität, mit der diese Idee umgesetzt worden ist.
Diese Umsetzung überragt nach Ansicht des Senats das übliche Kirchenbauschaffen. Es handelt sich nicht nur um eine mehr oder weniger beliebige Zuordnung verschiedener Kultgegenstände zueinander (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 2004, 608). Vielmehr sind alle Teile streng aufeinander bezogen, so dass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheint. In rhythmischer Abfolge konzentriert sich alles schließlich auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung sowohl in horizontaler, wie in vertikaler Richtung abgestimmt erfolgt. Dabei erzeugen die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine schützende, wie auch eine öffnende Wirkung. Alles hat Maß und Form in strenger Durchgliederung.
Auch die vorgelegten Zeitungsartikel belegen, dass die Kirche auch damals bei ihrer Weihe als etwas Besonderes aufgefasst worden ist.
So wird etwa in dem Artikel des Dr. C2 in "..." vom 17. Januar 1954 die konsequent durchgehaltene schlichte Gestaltung betont, die den Blick auf die Chorinsel und den Altar geradezu erzwingt (vgl. Belegexemplar dieses Artikels in der Fotomappe).
Auch der Sachverständige stellt die ausreichende Schöpfungshöhe in seinem Gutachten im Ergebnis nicht in Abrede. Auf Seite 2 seines Gutachtens (vgl. Bl. 212 d.A.) spricht er ausdrücklich nur davon, dass die Gestaltung eines Altarbereiches nicht ausschließlich als eine künstlerische Aufgabe zu begreifen sei. Die Auswahl der Materialien, die Leuchter, die Kreuzigungsgruppe bis hin zur Gestaltung der dahinterliegenden Glasfenster sei hier als primär künstlerische Leistung anzusprechen. Es sei nicht zu bestreiten, dass bei der Gestaltung des Altarbereiches ein Stück Innenarchitektur geschaffen worden sei, die aber eben nur vornehmlich zu Gottesdienstzwecken genutzt werde. Damit handele es sich nicht um freie Kunst, sondern um Ars sacra, also um eine liturgisch gebundene Kunst. Die so geschaffene Lösung der Altarzone sei typisch für den Kirchenbau der Nachkriegszeit.
Damit geht aber auch der Sachverständige im Grundsatz davon aus, dass die Innenraumgestaltung hier die für einen urheberrechtlichen Schutz von Bauwerken erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Dass er bei seinen Feststellungen wiederholt die Funktionsgebundenheit des Werkes betont hat, impliziert, dass er von dem Werkcharakter des Innenraumes i.S.d. § 2 UrhG als solchem ausgeht, also von einem Bauschaffen, das herkömmliche Kirchenbauten überragt.
Soweit der Sachverständige die geschaffene Lösung als typisch bezeichnet, bezieht sich dies erkennbar nicht auf die Verwirklichung der Bauaufgabe, sondern nur auf die dieser Bauaufgabe zugrundeliegende Idee der Messopferkirche. Wie dargelegt, kommt es für die Frage der ausreichenden Schöpfungshöhe nicht auf die Originalität der Idee, sondern auf die der Verwirklichung dieser Idee an.
Diese ausreichende Originalität des Kircheninnenraumes, so wie er geschaffen worden ist, wird von der Beklagten auch nur pauschal in Abrede gestellt. Sie hat insbesondere keine vorbekannten Beispiele vergleichbarer Kircheninnenräume anführen können, die gegen die Originalität der gefundenen Gestaltungslösung sprächen.
Zudem widerspricht sich die Beklagte auch selbst, wenn sie in ihrer Festschrift zu ihrem 40-jährigen Bestehen (unwidersprochen zitiert im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 2003 Bl. 46 d.A.) ausführt, dass bei aller Schlichtheit der Kirchenraum durch die Faszination im Chorbereich überzeuge. Die leuchtenden farbstarken Chorfenster und die stimmige Anlage der Chorinsel mit der eindrucksvollen Kreuzigungsgruppe machten den Raum anziehend und lüden zum andächtigen Verweilen ein.
Nur das Besondere und Originelle, nicht das Dutzendschaffen kann aber so faszinieren. Dass diese Einschätzung über den künstlerischen Charakter des Innenraumes in vergangener Zeit übertrieben gewesen ist und dass man dabei von falschen Maßstäben ausgegangen ist, hat die Beklagte nicht dargetan.
Als Urheber dieses Werkes, nämlich des Innenraumes der H-Kirche mit ihrer Chorinsel als beherrschendem Element, ist auch allein der Vater der Klägerin, E anzusehen. Dem Architekten C hat nur die Bauausführung oblegen, ohne dass er eigene Beiträge für die Gestaltung des Innenraumes geleistet hätte.
Diesen Nachweis sieht der Senat durch die Indizien als geführt an, die den Vater der Klägerin als denjenigen bezeichnen, der nicht nur die einzelnen Gestaltungselemente wie Altar und Kreuzigungsgruppe geschaffen hat, sondern auch deren Zusammenspiel entworfen und gestaltet hat, dass er es also gewesen ist, der den Kircheninnenraum in alleiniger künstlerischer Verantwortung gewissermaßen als Gesamtkunstwerk geschaffen hat.
Die Zeitungsartikel anlässlich des Baues und der Weihe der Kirche, so in der Münsterschen Zeitung vom 15. November 1951 (Bl. 76 d.A.), 17. März 1952 und 20. Juni 1953, in den Westfälischen Nachrichten (= Stadtanzeiger) vom 25. Oktober 1951 und 20. Juni 1953 (vgl. die Belegexemplare in der Bildmappe), reden ausdrücklich nur von E als demjenigen, der die Kirche insgesamt entworfen hat.
Der Katalog zur Ausstellung von 1993 (Bl. 40, 50 d.A.) spricht ausdrücklich davon, dass E die Kirche entworfen, der Architekt C sie erbaut hat.
Auch der oben bereits erwähnte Artikel des Dr. C2 in "..." vom 17. Januar 1954 (vgl. Bildmappe sowie das Zitat dieses Artikels Bl. 45 d.A.) spricht nur E als Schöpfer der Kirche an, ohne den Architekten C zu erwähnen.
Auch in der ebenfalls oben bereits angesprochenen Festschrift der Beklagten zu ihrem 40-jährigen Bestehen (zitiert Bl. 46 d.A.) heißt es ausdrücklich, dass der Kirchenbau nach den Plänen des E entworfen sei, der Architekt C die technische Durchführung und Bauleitung ausgeführt habe.
Die Beklagte bezeichnet auch selbst in ihrem Schreiben vom 19. Februar 1958 an E im Zusammenhang mit dem Ausbau des Kirchturms (vgl. Bl. 77 d.A.) diesen als Entwurfsverfasser, C als bauleitenden Architekten.
Schließlich hat auch die Erbin des Architekten C im Schreiben vom 24. April 2003 (vgl. Bl. 170 d.A.) an die Klägerin eingeräumt, dass der Architekt C lediglich die Bauleitung innegehabt habe.
Auch die Stadt N hat in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2000 (vgl. Bl. 196 d.A.) an die Beklagte "auf die ... von dem Architekten E entworfene Ausstattung" hingewiesen.
In der Stellungnahme des Herrn T vom 25. Februar 2000 (vgl. Bl. 197 d.A.) in Zusammenhang mit dem Umbau der Kirche wird E als Architekt der Kirche angesprochen, ohne dass der Architekt C erwähnt wird.
Schließlich spricht die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2003 (Bl. 178 d.A.) selbst davon, dass der "Berg Golgatha" Ausdruck der schöpferischen Leistung des E sei. In demselben Schriftsatz (Bl. 181 d.A.) wiederholt die Beklagte, dass die Zweckbestimmung der Kirche für die Liturgiefeier "dem Architekten E bei seiner Planung bekannt war".
Damit korrespondiert auch, dass in dem Protokoll der Sitzung des gemeinsamen Arbeitskreises von Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat vom 24. April 2002 (Bl. 199 ff d.A.) bezogen auf den Kircheninnenraum vom "Werk Es" die Rede ist.
Angesichts dieser Fülle von Indizien, die alle nur von E als demjenigen ausgehen, der die Kirche entworfen hat, während dem Architekten C, wenn er überhaupt in Zusammenhang mit dem Bau der Kirche erwähnt wird, nur bauausführende Aufgaben zugeschrieben werden, die ihn auch nicht zum Miturheber machen, hätte die Beklagte im einzelnen dartun müssen, worin der schöpferische Beitrag des Architekten C gelegen haben soll. Die Bauzeichnungen (vgl. Hülle Bl. 64 d.A.) sind in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft. Sie können für sich keine schöpferische, sondern nur eine ausführende Tätigkeit des Architekten C belegen.
Im Übrigen wäre E nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG als Miturheber auch allein befugt, sich gegen Änderungen zu wehren, selbst wenn er den Kircheninnenraum nur zusammen mit dem Architekten C geschaffen hätte (Schricker aaO § 8 Rz. 19). Eine alleinige Urheberschaft des Architekten C an der Gestaltung des Kircheninnenraumes wird von der Beklagten selbst nicht behauptet, und zwar dergestalt, dass E nur die einzelnen Elemente der Chorinsel, die Kreuzigungsgruppe und die Altäre etwa, geschaffen hätte, deren Komposition zur Gestaltung des Innenraumes aber insgesamt allein auf den Architekten C zurückginge.
In dieses Urheberrecht des E an dem geschützten Kircheninnenraum hat die Beklagte durch die beanstandeten Umbaumaßnahmen eingegriffen.
Dabei geht der Senat nicht nur von einer Entstellung i.S.d. § 14 UrhG aus, sondern schon von einer Änderung des Werkes. Dabei ist ein Eingriff in die Substanz nötig. Denn von einer Änderung des Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn in das Werk in der ihm vom Urheber verliehenen Gestalt, in der er es an die Öffentlichkeit gebracht hat, eingegriffen wird (BGHZ 62, 331 - Schulerweiterung; Erdmann in Festschrift für Pieper S. 669). Bei einem Bauwerk muss die Änderung das Werk in seiner körperlichen Substanz erfassen. Somit richtet sich das Recht gegen Änderungen bei einem Bauwerk gegen eine Verletzung des Bestandes und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung (BGH aaO - Kirchen-Innenraumgestaltung). Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist die bauliche Gesamtgliederung und gestaltung des baulichen Innenraumes.
Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Verbot für solche Änderungen des geschützten Werkes. Gegenüber dem Eigentümer des geschützten Bauwerkes, der selbst kein urheberrechtliches Werknutzungsrecht i.S.d. §§ 15 ff UrhG hat, setzt das Urheberrechtsgesetz ein solches Änderungsverbot stillschweigend voraus (BGH aaO Kirchen-Innenraumgestaltung). Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, dass auch der Eigentümer des geschützten Bauwerkes, also des Werkoriginals, keine in das fremde Urheberrecht eingreifende Änderungen an dem Werkoriginal vornehmen darf, auch wenn er wie hier Eigentümer des Bauwerkes i.S.d. § 903 BGB ist (BGH NJW 1999, 790 - Treppenhausgestaltung).
Durch die Entfernung und Neuerrichtung des Zelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen Altarinsel und durch die Entfernung der Kommunionbänke hat die Beklagte in den Bestand und die Unversehrtheit des Werkes in seiner konkret beschaffenen Gestaltung eingegriffen, das Werk abgeändert und damit das Urheberrecht an dem geschützten Kircheninnenraum verletzt.
Dies folgt schon daraus, dass der bisherige Zelebrationsaltar von seiner ursprünglichen Stelle entfernt und an anderer Stelle neu aufgestellt worden ist. Dort, wo der Zelebrationsaltar jetzt steht, sollte er nach dem Willen des Urhebers eben nicht stehen, vielmehr sollte er dort stehen, wo jetzt nur noch eine freie Fläche übriggeblieben ist. Schon das verändert das geschützte Werk. Denn gerade dem Zelebrationsaltar kam, unabhängig von seine liturgischen Funktionen, auch in ästhetischer Hinsicht für die Bündelung des Blickes eine zentrale Bedeutung zu.
Gerade auch in seiner Absetzung vom Sakramentsaltar erzielte er zusammen mit diesem eine besondere Blickfangwirkung, durch die auch die dienende Funktion der Umrandung der Chorinsel deutlich wurde. Eines ähnlichen gewissermaßen theatralischen Effektes bedienen sich häufig auch barocke Altäre, indem der Altartisch gegenüber der mächtigen Altarwand regelmäßig ein großes von Säulenarchitektur umrahmtes Gemälde leicht vorgezogen wird (vgl. etwa die K-Kirche in C3).
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die neue Aufstellung des Zelebrationsaltares nicht als dessen bloße erneute als für den Gesamteindruck unbedeutende Vorziehung verstehen, als wäre er lediglich nur ein Stück weiter nach vorne gerückt worden. Dagegen spricht schon neben seiner Verkleinerung der Umstand, dass er nunmehr nicht mehr auf der Chorinsel, sondern mit deutlichem Abstand vor dieser auf der neu geschaffenen Altarinsel steht.
Auch in ihrer Gesamtwirkung stellten die beanstandeten Umbaumaßnahmen, also die neu geschaffene Altarinsel und die um sie herum angeordneten Bankreihen eine Werkänderung dar. Denn die Zentrierung des Blickes auf die Chorinsel wird durch den neuen Altar unterbrochen und damit gestört. Der neue Altar spielt sich im Vergleich zur früheren Gestaltung als Fremdkörper in den Vordergrund. Die Chorinsel verliert ihre Bedeutung als Zielpunkt des Innenraumes. Aus einer Richtungskirche wird ein zumindest angedeuteter Zentralraum. Die Chorinsel hat ihre zentrale Bedeutung dabei nicht nur in liturgischer, sondern auch in ästhetischer Hinsicht an den neuen Zelebrationsbereich verloren. Sie ist zu einem bloßen Anhängsel der neuen Altarinsel geworden und hat damit ihre eigenständige Funktion verloren. Die neue Altarinsel ist dabei so weit von der alten Chorinsel entfernt, dass sie auch nicht mehr als deren bloße Verlängerung erscheint. Damit wird vielmehr die klare und eindeutige Gliederung von ebenerdigem Kirchenraum und erhöhtem Altarraum aufgehoben und durch eine Dreiteilung von Kirchenraum, von Bänken umstandenen Zelebrationsaltar und für sich stehenden museal wirkenden Sakramentsaltar ersetzt.Ist somit durch die Umbaumaßnahmen ein zweiter getrennter Altarbereich entstanden, widerspricht dies diametral der ursprünglichen Raumlösung mit nur einem Altarbereich auf der Chorinsel. Auch unter diesem übergreifenden Gesichtspunkt stellt sich damit die beanstandete Umbaumaßnahme als Werkänderung dar.
Der Senat hat sich bei seinem Ortstermin auch davon überzeugen können, dass die von der Klägerin überreichten Fotografien von dem umgestalteten Kircheninnenraum den tatsächlichen Eindruck zuverlässig wiederspiegeln und keine optische Verzerrung darstellen. Dies ist mit den Parteien im Senatstermin auch unwidersprochen erörtert worden.
Dass dies bei der Beklagten im Grunde ähnlich gesehen worden ist, zeigt auch das oben bereits erwähnte Protokoll der Sitzung des gemeinsamen Arbeitskreises von Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat vom 24. April 2002 (Bl. 199 ff d.A.). Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, dass sich bei Entfernung des bisherigen Altares eine neue Raumwirkung ergebe, also die frühere Raumwirkung geändert wird. Die Beklagte hat nicht erläutert, weshalb diese Sicht der Dinge durch ihr eigenes Gremium damals falsch gewesen ist.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Veränderung des Werkes eine Verbesserung oder Verschlechterung des Werkeindruckes mit sich gebracht hat. Auch wenn die Veränderung ihrerseits Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG hat, muss der Urheber die Veränderung nicht notwendig hinnehmen (BGH aaO Treppenhausgestaltung; Schricker aaO § 14 Rz. 21). Denn das Änderungsverbot soll das Interesse des Urhebers schützen, dass sein Werk der Nachwelt so erhalten bleibt, wie er es geschaffen hat (Schricker aaO § 14 Rz. 23). Der Urheber braucht sich weder vermeintlich bessere noch tatsächlich bessere Ausführungsideen aufdrängen zu lassen, zumal solche Bewertungen ohnehin kaum zu objektivieren sind. Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, ob der umgestaltete Kircheninnenraums einerseits Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG hat und so ein neues Werk der Baukunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG geschaffen worden ist.
Auch ein evtl. Urheberrecht des Künstlers E an dem veränderten Zelebrationsaltar lässt das Veränderungsverbot hinsichtlich des ursprünglichen Kircheninnenraumes unberührt.
E brauchte als Urheber des Werkes auch nicht in diese Umbaumaßnahme einzuwilligen.
Wie sich auch aus den §§ 14, 39 Abs. 2 UrhG ergibt, ist das Recht des Urhebers, sich gegenüber Veränderungen seines Werkes zur Wehr setzen zu dürfen, nicht schrankenlos gegeben. Es hat vielmehr eine Interessenabwägung zwischen denen des Urhebers und denen des Werkeigentümers stattzufinden. Dabei kann weder von einer Vorrangigkeit der Interessen des Eigentümers, noch von denen des Urhebers ausgegangen werden (Möhring-Nicolini UrhG 2. Aufl. § 14 Rz. 20). Die Interessenabwägung hat vielmehr konkret und einzelfallbezogen zu erfolgen (BGH aaO Treppenhausgestaltung; Schricker aaO § 14 Rz. 28; § 39 Rz. 14). Kriterien bilden die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die sich aus dem Eigentum ergebende Nutzungsbefugnis einerseits und dem Rang des Werkes andererseits (BGHZ 62, 331 - Schulerweiterung). Dabei ist auf das Interesse des Eigentümers an einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks entsprechend seinen wechselnden Bedürfnissen abzustellen, soweit sie aus der Sache heraus begründet sind. Das darf aber nicht zu einer entscheidenden Beeinträchtigung des Urhebers in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen führen, insbesondere wenn die wesentlichen Züge und der wesentliche künstlerische Aussagegehalt des Werkes verändert werden (BGH aaO - Schulerweiterung). Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen der Gestaltungshöhe des Werkes und der Verpflichtung des Urhebers, Änderungen seines Werkes zu billigen.
Bei dieser Interessenabwägung kommt es (auch) nur auf die tatsächlich vorgenommene Abänderung des Werkes an. Unerheblich ist, ob es neben der vorgenommenen Änderung noch andere, ggf. weniger beeinträchtigende Konfliktlösungen gegeben hätte (BGH aaO Schulerweiterung). Denn es geht allein um die Frage, ob der Urheber die tatsächlich vorgenommene Änderung hinnehmen muss. Es geht nicht um die abstrakte Frage, bis zu welchem Grade das Werk vor Veränderungen geschützt ist.
Bei der so gebotenen Interessenabwägung ist zunächst zu beachten, dass ästhetische Gründe von vornherein nicht zu einer Änderung des Werkes berechtigen (BGH aaO - Treppenhausgestaltung). Der Eigentümer hat in künstlerischer Hinsicht das Werk so hinzunehmen wie es ist. Ändert sich sein Kunstgeschmack, braucht der Urheber es von vornherein nicht hinzunehmen, dass der Eigentümer das Werk seinem gewandelten Geschmack anpasst. Meinungsverschiedenheiten zwischen Künstler und Eigentümer darüber, ob die künstlerische Aufgabenstellung zufriedenstellend gelöst ist, gehen immer zu Lasten des Eigentümers. Die künstlerische Lösung, die das Werk ausdrückt, hat allein der Urheber zu verantworten. In diese künstlerischen Fragen kann ihm der Eigentümer nicht hineinreden.
Demgemäß kommen bei Bauwerken in erster Linie wirtschaftliche Gegeninteressen des Eigentümers in Betracht, die zu einer Werkänderung berechtigen können (Schricker aaO § 14 Rz. 36). Solche wirtschaftlichen Gegeninteressen hat die Beklagte hier nicht ins Feld führen können. Grund für den Umbau ist vielmehr allein der Umstand gewesen, dass der Beklagten die Anordnung des Zelebrationsaltares in der ursprünglichen Form nicht mehr zusagte, und zwar allein aus liturgischen Gründen. Der Priester sollte die hl. Messe nicht mehr mit dem erhöhten Abstand zu den Gläubigen feiern, wie ihn die frühere Innenraumgestaltung notwendig mit sich brachte. Die Beklagte wollte den Altar vielmehr in die Mitte der Gläubigen holen, weil das ihrem jetzigen Verständnis von der Feier der hl. Messe als gemeinschaftlicher Angelegenheit aller Gläubigen eher entsprach.
Irgendwelche notwendigen Baumaßnahmen oder Renovierungen haben die Beklagte zu diesem Umbau nicht gezwungen. Es lagen auch keine Veränderungen in der Gemeindestruktur vor, etwa ein rapider Schwund an Kirchenbesuchern, die eine Verkleinerung des Raumes als angezeigt hätten erscheinen lassen. Auch sonst spielten Gründe einer besseren wirtschaftlichen Führung und Ausnutzung der Kirche keine Rolle bei den Umbaumaßnahmen.
Nach der eigenen Darstellung der Beklagten sind es vielmehr allein liturgische Gründe gewesen, die dem Umbau zugrunde lagen. Bei der gebotenen Interessenabwägung können diese Gründe aber nicht dazu führen, dass das Interesse des E an dem unveränderten Erscheinungsbild seines Werkes dahinter zurückstehen muss. Denn sein Werk ist in seiner Einheitlichkeit und Geschlossenheit zumindest als von durchschnittlicher Schöpfungshöhe anzusehen. Mangels vergleichbarer vorbekannter Kircheninnenräume muss das Werk als originell bezeichnet werden. Insoweit stellt es einen Meilenstein in der Kirchenbaukunst der Nachkriegszeit dar.
Mit dieser zumindest durchschnittlichen Gestaltungshöhe des Werkes des E korrespondiert ein Interesse des E von gleichfalls durchschnittlichem Gewicht, sein Werk unverändert erhalten zu wissen.
Es müssen auf Seiten des Eigentümers dann aber ebenfalls Interessen von einigem Gewicht an dem Umbau vorliegen, wenn die künstlerischen Interessen diesen weichen sollen. Es kann dann nicht jedes beliebige Interesse des Eigentümers ausreichen. Das würde letztlich dann doch zu einem Vorrang der Eigentümerinteressen führen, der gerade nicht besteht.
Die von der Beklagten allein ins Feld geführten liturgischen Interessen reichen dafür nicht aus, die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gründe sind eher mit dem Wandel von ästhetischen Auffassungen zu vergleichen als mit Fragen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Kirche und den dabei auftretenden wechselnden Bedürfnissen. Solche im Geschmacksbereich liegenden Gründe für einen Umbau sind aber gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers gerade nicht zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die hl. Messe feiern möchte, hat sich zunächst einmal an der Gestaltung des Kirchenraumes auszurichten, wenn diese Gestaltung wie hier urheberrechtlich geschützt ist. Wie sonst auch kann das geschützte Werk nicht jedem beliebigen Interesse an einer Nutzungsänderung angeglichen werden. Der Eigentümer des geschützten Werkes ist insoweit durch die gegenläufigen Interessen des Urhebers daran gehindert, mit dem Werk nach Belieben zu verfahren.
Gewicht kann ein Interesse des Eigentümers an einer Nutzungsänderung und dem dadurch erforderlichen Umbau nur dann bekommen, wenn dieses Interesse nicht einem willkürlich geänderten Nutzungswillen entspringt, sondern beachtliche Gründe zu diesem geänderten Nutzungswillen geführt haben. Die Zweckbestimmung einer Kirche, dort Gottesdienste zu feiern, ist zwar zugunsten der Kirchengemeinde im Streit mit dem Urheber zu berücksichtigen (BGH aaO Kirchen-Innenraumgestaltung; Schricker aaO § 14 Rz. 36). Diese generelle Zweckbestimmung ist hier aber nicht in Frage gestellt. Es geht lediglich um eine besondere Art, die hl. Messe zu feiern. Für diese besondere Art müssen dann aber ihrerseits Gründe vorliegen, weshalb der Kirchengemeinde diese besondere Art der Feier nunmehr geboten erscheint.
Solche beachtlichen Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung, bei der Feier der hl. Messe die Gläubigen den Altar umstehen zu lassen, kann die Beklagte nicht ins Feld führen.
Sie kann sich dabei nicht auf die Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils berufen. Dessen Konstitutionen lagen spätestens Ende 1966 auch der Beklagten vor, nachdem das Zweite vatikanische Konzil im Dezember 1965 beendet worden ist, die hier einschlägige Liturgiekonstitution sogar Ende 1963 bereits beschlossen worden war (Daten zitiert nach: Rahner/Vorgrimmler, Kleines Konzilskompendium 2. Aufl. S. 34 ff). Wenn die Beklagte gleichwohl bis über das Jahr 2000 hinaus keine Veranlassung sah, in Befolgung solcher Konzilsvorgaben die Kirche umzubauen, ist nicht ersichtlich, weshalb nun nach nahezu 40 Jahren Handlungsbedarf entstanden sein soll.
Auch in der Sache kann sich die Beklagte nicht auf das Zweite Vatikanische Konzil berufen. Denn die hier allein einschlägige Liturgiekonstitution legt gerade keine bindenden konkreten Regeln für die Aufstellung des Altares nach Metern fest. Nach Art. 14 der Konstitution (zitiert nach Rahner/Vorgrimmler aaO S. 57) wird nur allgemein eine tätige Teilnahme aller Gläubigen an den liturgischen Feiern erwünscht. Damit mag nicht vereinbar sein, wenn der Altar hinter einem Lettner versteckt ist. Von einer solchen Gestaltung im Werk des E, die eine tätige Teilnahme der Gläubigen an der Messfeier ausschließt, kann aber keine Rede sein.
Sie wird auch nicht durch die Entfernung der Gläubigen vom Zelebrationsaltar ausgeschlossen. Denn der Begriff der tätigen Teilnahme bedeutet nicht, dass die Gläubigen nunmehr zu Mitzelebranten würden und deshalb den Altartisch umschließen müssten. Die tätige Teilnahme ist vielmehr in einem geistlichen Sinne zu verstehen und nicht in einer möglichst engen räumlichen Beziehung.
So heißt es auch in Art. 124 der Konstitution a.E. nur (Rahner/Vorgrimmler aaO S. 88), dass beim Bau von Kirchen ... darauf zu achten sei, dass ... sie für eine tätige Teilnahme der Gläubigen geeignet sei. Auch in Art. 128 (Rahner/Vorgrimmler aaO S. 89) ist nur von einer zweckentsprechenden Errichtung der Altäre die Rede. Diesen nur formalen Bestimmungen entsprechen auch die Leitlinien der Liturgiekommission der deutschen Bischöfe, wonach liturgische Neuordnung nicht gegen den Raum erzwungen werden darf (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Zitate Bl. 48, 78, 240 d.A.).
So räumt auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2003 (Bl. 179 d.A. vorletzter Absatz) selbst ein, dass eine Verpflichtung zur baulichen Veränderung nicht bestanden hat.
Demgemäß wurde die Kirche der Beklagten nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ohne bauliche Veränderung nur dergestalt neu eingerichtet, dass ein Ambo aufgestellt und seitlich weitere Sitzmöglichkeiten eingerichtet wurden, die sämtlich auch nicht fest mit der Chorinsel verbunden waren (vgl. neben den Fotos in der Bildmappe auch das Foto Bl. 220 d.A.). Im Übrigen hielt es die Beklagte in Befolgung der Liturgiereform durch das Zweite vatikanische Konzil für ausreichend, den vorhandenen Abstand zwischen dem Sakramentsaltar und dem Zelebrationsaltar dazu auszunutzen, um den Priester die hl. Messe nunmehr "versus populum" feiern zu lassen.
Auch sonst hat es seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil keine Veränderung in der Liturgieauffassung gegeben, die die vorgenommene Veränderung auch nur nahegelegt hätte. Zur zweckentsprechenden Nutzung der Kirche für die Feier der hl. Messe hätte es bei der bisherigen Gestaltung des Kirchenraumes bleiben können.
Dass die Beklagte auch später keine zwingende Notwendigkeit zum Umbau der Kirche, insbesondere zur Schaffung der neuen Altarinsel gesehen hat, belegt auch die Abstimmung, die die Beklagte unter ihren Gemeindemitgliedern und Besuchern wegen der Umgestaltung der Kirche durchgeführt hat (vgl. das Abstimmungsergebnis Bl. 244 d.A.). Dort wird ausdrücklich auch der frühere Zustand des Kircheninnenraumes als mögliche Lösung zur Abstimmung gestellt. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn zwingende liturgische Vorschriften oder allgemeine Auffassungen über die angemessene Feier der hl. Messe gegen die Beibehaltung des früheren Zustandes gesprochen hätten. Lag aber diese Beibehaltung der bisherigen Gestaltung, also die geschützte Gestalt des Kircheninnenraumes, wie sie von E geschaffen worden war, nach wie vor im Bereich der in Betracht kommenden Gestaltungsalternativen, kann auch nach der damaligen Auffassung der Beklagten die Umbaumaßnahme nicht zwingend aus liturgischen Gründen vorgegeben gewesen sein.
Ins Gewicht fällt hier auch nicht, dass seit dem Tode des Urhebers E inzwischen etwa die Hälfte der Schutzdauer des Urheberrechts nach § 64 UrhG verstrichen ist. Die Interessen des Urhebers haben zwar Jahrzehnte nach seinem Tod nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten (BGH GRUR 1989, 106 - Oberammergauer Passionsspiele II). Daraus folgt aber nicht ein zeitlich abgestufter Schutz des Urheberrechts. Lediglich die Intensität der zu berücksichtigenden Interessen kann durch die bereits verstrichene Schutzzeit beeinflusst werden.
Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Kirchenbau handelt, der die Auffassung von Kirchengestaltung in der Nachkriegszeit auf beispielhafte Weise verwirklicht. Auch von daher kann nicht angenommen werden, dass das Interesse des Urhebers an der Erhaltung seines Werkes infolge Zeitablaufes geringer geworden ist, wie es bei zeitgebundenen Werken der Fall sein kann. Es muss daher hier bei der grundsätzlichen Wertung des Gesetzes bleiben, dass das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlischt, bis dahin also ungeschmälert fortbesteht, § 64 UrhG.
Dieses Urheberrecht ihres Vaters E kann die Klägerin gegenüber der Beklagten auch im eigenen Namen geltend machen.
Nach § 28 UrhG geht das Urheberrecht auf die Erben des Urhebers über. Von diesem Rechtsübergang wird auch das Urheberpersönlichkeitsrecht erfasst, mithin auch das Änderungsverbot (BGH a.a.O. Oberammergauer Passionsspiele II; Schricker aaO § 28 Rz. 5). Eine Aufspaltung der vermögensrechtlichen Seiten des Urheberrechts und der nichtvermögensrechtlichen beim Erbgang findet beim Urheberrecht im Gegensatz zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht statt (Palandt BGB 64. Aufl. § 1922 Rz. 37, 40 m.w.N.). Das Urheberrecht wird wie jede andere vererbliche Rechtsposition auch weitervererbt (Schricker aaO § 28 Rz. 8).
Hier ist das Urheberrecht des E zunächst auf seine Ehefrau als Alleinerbin übergegangen (vgl. Fotokopie des gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute E Bl. 167 d.A.). Sodann ist es auf die Erben der Ehefrau des E übergegangen, nämlich auf deren drei Adoptivkinder E2, E3 und E5 (vgl. Fotokopie des Erbscheins Bl. 166 d.A.), also auch auf die Klägerin.
Nach § 2039 Abs. 1 BGB kann jeder einzelne Miterbe einen Nachlassanspruch in eigenem Namen geltend machen, hier also auch die Klägerin (RGZ 149, 193; Staudinger BGB § 2039 Rz. 1, 6; Münchener Kommentar BGB § 2039 Rz. 2; Soergel BGB § 2039 Rz. 4). Auf den Streit der Parteien, ob die beiden Schwestern der Klägerin als Miterbinnen mit der Klage einverstanden sind, kommt es mithin nicht an. Selbst ein Widerspruch der übrigen Miterben gegen die Klageerhebung lässt die Klagebefugnis des einzelnen Miterben unberührt. Geht der Urheberrechtsanspruch auf mehrere Miterben über, sind die §§ 2032 ff BGB, die die Bewirtschaftung des Nachlasses durch eine Miterbengemeinschaft regeln, in vollem Umfange anwendbar, so dass (auch) die besondere Klagebefugnis des einzelnen Miterben nach § 2039 BGB auch bei urheberrechtlichen Ansprüchen gilt (Schricker aaO § 28 Rz. 10).
Diese Klagebefugnis nach § 2039 BGB ist zwar dann nicht gegeben, wenn ein Anspruch nach Entstehung, Inhalt und Umfang noch von weiteren rechtlich begründeten Gestaltungsmaßnahmen des Gläubigers abhängt. Insoweit greift dann § 2038 Abs. 2 BGB ein, wonach eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch alle Miterben stattfindet. Demgemäß können auch Gestaltungsrechte nur durch alle Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Nur dann, wenn es lediglich um die Aktualisierung der bestehenden Herrschaftslage geht, lässt sich ein alleiniges Handeln eines einzelnen Miterben vertreten und als Ausnahme vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach §§ 2038 Abs. 2, 2040 BGB rechtfertigen (Münchener Kommentar BGB, Heldrich, § 2039 Rz. 2).
Um eine solche bloße Aktualisierung der bestehenden Anspruchslage geht es aber hier. Die Klägerin macht lediglich den aus § 97 UrhG ohne weiteres fließenden Beseitigungsanspruch geltend, der durch die Umbaumaßnahme der Beklagten bereits in der Gestalt begründet worden ist, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird.
Es geht hier nur darum, ob dieser Anspruch geltend gemacht wird, nicht darum, wie und in welcher Form. Die Geltendmachung des Beseitigungsanspruches nach § 97 UrhG hängt nicht von weiteren rechtlichen Gestaltungsmaßnahmen des Gläubigers ab.
Aus dem Charakter der Klagebefugnis des einzelnen Miterben als Prozessstandschafter zugunsten des Nachlasses folgt zwar gem. § 2039 BGB, dass auch der klagebefugte Miterbe nur Leistung an alle Miterben verlangen kann. Diese Form des Leistungsbegehrens an alle Miterben steckt hier aber schon von sich aus im Rückbaubegehren der Klägerin, auch wenn es nicht ausdrücklich ausformuliert ist. Denn der Rückbau, wenn er tatsächlich entsprechend der Verurteilung durch die Beklagte durchgeführt wird, kommt von sich aus allen Miterben zugute, indem durch die Beseitigung der Beeinträchtigung deren Urheberrecht insgesamt wiederhergestellt wird. Eine besondere Kennzeichnung des Klagebegehrens als Leistungsbegehren an alle Miterben muss in solchen Fällen, wo sich dies aus der Natur des Anspruchs ergibt, nicht erfolgen (Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rz. 15).
Andererseits ist der Vortrag der Beklagten unerheblich, wonach die beiden Schwestern der Klägerin mit dem Umbau einverstanden gewesen seien (vgl. Schriftsätze vom 16. Juli 2003 Bl. 92 ff d.A., sowie vom 24. November 2003 Bl. 174 ff d.A.). Denn ein solcher Forderungsverzicht, nämlich ein Verzicht auf das Änderungsverbot stellt eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, die die Miterben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich treffen können.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin mit einem Kompromissvorschlag einverstanden gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 24. November 2003 Bl. 177 ff d.A.), ist dies unerheblich. Mit dem vorgenommenen Umbau ist die Klägerin jedenfalls niemals einverstanden gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3, 92 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage in erster Instanz teilweise zurückgenommen hat, handelt es sich lediglich um eine geringfügige Zuvielforderung i.S.d. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, was auch im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 269 ZPO im Falle einer teilweisen Klagerücknahme zu berücksichtigen ist (Zöller ZPO 25. Aufl. Rz. 18 a).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Ziff. 2 zur Fortbildung des Rechtes zugelassen.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Ende der Entscheidung
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