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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 4 U 102/09
Rechtsgebiete: ZPO, GGV


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
GGV § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. April 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die für Forschung und Entwicklung zuständige Gesellschaft des Firmenverbunds K. K steht seit Jahren in Geschäftsbeziehung zur Q GmbH & Co. KG. Diese vertreibt über ihre Tochtergesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört, die von K hergestellten Motorroller in Europa. Ende 2006/ Anfang 2007 sprachen K und die Q GmbH ab, ein neues Motorrollerdesign in erster Linie für den europäischen Markt entwickeln zu lassen. Art und Inhalt der Absprache sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin beauftragte mit schriftlichem Designentwicklungsvertrag vom 10. April 2007 (Anlage K 2; Übersetzung Anlage K 9) die M GbR mit der Entwicklung der Gestaltungsarbeiten für neue Plastikteile (Verkleidung; Sitz, Hitzeschutzabdeckung) für die bereits produzierten Roller des Typs R und R2. Gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Vertrages übertrug die M GbR der Klägerin sämtliche Rechte an den Arbeiten und an den patentfähigen Erfindungen in Verbindung mit den Arbeiten. Während der Entwicklungsarbeiten stand die M GbR in Kontakt mit der Q GmbH & Co und der Beklagten. Diese Gesellschaften unterstützten die Designerin im Rahmen der Abstimmung der Designarbeiten mit den Konstruktionsvorgaben. Der Konstrukteur der Beklagten begleitete die einzelnen Designschritte im Hinblick auf die technische Machbarkeit.

Auf entsprechende Rechnungsstellung zahlte die Klägerin das vertraglich vereinbarte Honorar, dass sich brutto auf 194.443,-- € belief. Die M GbR übermittelte der Klägerin als Arbeitsergebnis (final design) die von ihr gestalteten Motorroller in entsprechenden Abbildungen (Anlage K 3). Die Beklagte ließ mit Anmeldung vom 13. Februar 2008 die beiden Designgestaltungen in den Gemeinschaftsgeschmacksmustern #########-###1 und #########-###2 beim Harmonisierungsamt registrieren. Davon erfuhr die Klägerin, als sie ihrerseits die Arbeitsergebnisse als Geschmacksmuster anmelden wollte.

Die Klägerin hat gemeint, als Rechtsnachfolgerin der Entwerferin M GbR sei sie materiell-rechtlich Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, an der Übertragung der Inhaberschaft an sie, die Klägerin, mitzuwirken.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. #########-###1 und Nr. #########-###2 an sie einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass es mit der Firmengruppe K abgesprochen worden sei, dass diese die Kosten für die Entwicklung eines neuen Designs übernehme, wenn von Seiten der Firmengruppe L/Q die Organisation und die maßgebliche Modellentwicklung in Deutschland vorgenommen werde. Sie hat die Auffassung vertreten, im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung zumindest Mitentwerferin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu sein. Bei dem Entwurf der Muster habe sie zumindest mittelbar mitgewirkt. Der Vertrag der Klägerin sei dabei so zu verstehen, dass die Entwurfsarbeit der M GbR zwar der Klägerin zuzurechnen sei, die verbleibenden maßgeblichen gestalterischen Beiträge, die sie geleistet habe, aber gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben könnten. So habe sie die planerischen Vorstellungen des Designers mit den technischen Begebenheiten in Übereinstimmung gebracht und dabei auch die Marktchancen berücksichtigt, die mit der neuen Gestaltung verbunden gewesen seien. Das Designbüro M sei im Übrigen auch nicht nur für die Klägerin, sondern auch für sie, die Beklagte, im Rahmen der Designentwicklung tätig geworden. Die Entwicklung der Muster in Deutschland, insbesondere die schon erwähnte Abstimmung mit den Konstruktionsvorlagen, sei ausschließlich unter ihrer Beteiligung geschehen, wobei sie auch von der Muttergesellschaft Q GmbH unterstützt worden sei. In dem Zusammenhang habe sie auch Entwicklungskosten in Höhe von insgesamt 52.781,03 € an die M GbR gezahlt.

Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GGV von der Beklagten die Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft der streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlangen. Diese Muster habe die M GbR entworfen. Durch Vertrag vom 10. April 2007 habe diese die Rechte auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin sei dadurch Berechtigte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 2. Alt. GGV geworden. Die Beklagte sei auch nicht als Mitentwerferin der Muster anzusehen. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag die Geschmacksmuster in gestalterischer Hinsicht nämlich nicht gemeinsam mit der M GbR entwickelt. Die Abstimmung der gestalterischen Designarbeiten der M GbR mit den technischen Konstruktionsvorgaben und die Überprüfung der einzelnen Designschritte auf die Praxistauglichkeit reichten dafür nicht aus.

Dem Übertragungsanspruch könne die Beklagte auch keine Gegenrechte entgegen halten. Die Absprachen zwischen der K und der Q GmbH seien nicht so substantiiert vorgetragen, dass daraus auf eine Gesellschaftsgründung geschlossen werden könnte. Auch aus den Zahlungen in Zusammenhang mit der Entwicklung des Designs könne die Beklagte keine Rechte gegen die Klägerin herleiten. Sie habe insoweit ausdrücklich kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den Übertragungsanspruch geltend gemacht. Aber ein Zurückbehaltungsrecht könne ihr insoweit ohnehin nicht zustehen. Es fehle nämlich an einem schlüssigen Vortrag dazu, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte die Auslagen von der Klägerin erstattet verlangen könnte.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie rügt, dass das Landgericht ihren Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass ihre Mitarbeiter Reisen nach D unternommen hätten, um dort die einzelnen Entwicklungsschritte abzustimmen. Das Landgericht sei auch auf den Inhalt der Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 2009 und auf den Inhalt der Eintragung im Geschmacksmusterregister nicht eingegangen. Während sich der in diesem Zusammenhang erstmals in Übersetzung vorgelegte Vertrag auf die Entwicklung der Gestaltungsarbeiten für die neuen Plastikteile für bereits bestehende Roller beziehe, beinhalteten die im Geschmacksmuster abgebildeten Motorroller mehr als die Plastikteile, nämlich auch die Ausgestaltung der technisch notwendigen Bedienungsteile. Die Beklagte verweist darauf, dass an die M GbR nach dem Vortrag der Klägerin und dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils von den geschuldeten 194.443,00 € nur 136.111,00 € bezahlt worden sein sollen. Die Beklagte macht deshalb nunmehr hilfsweise geltend, dass die M GbR die Geschmacksmusterrechte bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung noch nicht abgetreten habe. Nur weil das Landgericht über die Arbeitsanteile der beteiligten Parteien an dem Produkt trotz angebotener Zeugen keinen Beweis erhoben habe, habe es nicht feststellen können, dass die gestalterische Entwicklungsarbeit nicht allein auf die Tätigkeit des Designers M zurückzuführen sei und dass der Designer M gleichzeitig auch für die Beklagte und auf deren Rechnung tätig geworden sei. Letzteres mache aber schon die Rechnung vom 17. Oktober 2007 hinreichend deutlich, die sich über erweiterte Designentwicklung verhalte. Mit näheren Ausführungen wiederholt die Beklagten ihren Vortrag, dass die beiden streitgegenständlichen Rollermodelle von der K und der Firmengruppe, der sie angehöre, im Rahmen der erfolgreichen Zusammenarbeit gemeinsam hätten entwickelt werden sollen und dass der Vertrieb der neu entwickelten Modelle im europäischen Raum dabei ihr, der Beklagten, habe vorbehalten bleiben sollen. Dieses Vorhaben sei unter Einbeziehung des von ihr vorgeschlagenen Designers M in die Tat umgesetzt worden. Nur im Rahmen der Absprache habe die Firmengruppe der Beklagten tatsächlich in erheblichem Umfang Personal gestellt und Kosten aufgewendet, um an der Entwicklung der Muster mitzuarbeiten. Der Designer M habe die ersten Entwicklungsschritte ausschließlich mit ihr abgestimmt und ihr diese Tätigkeit auch gesondert in Rechnung gestellt. Er sei zudem von ihr beauftragt worden, Karosserieteile zu entwerfen. Ihre Einbeziehung sei nötig gewesen, um die Wirtschaftlichkeit der Modelle bei der Produktion und die Anpassung der technischen Details an die europäischen Normen zu gewährleisten. Außerdem hätte die Platzierung der zugekauften Teile wie Rückleuchten, Scheinwerfer und Tachometer mit der Ausformung der Plastikteile koordiniert werden müssen. Sie habe sich an den ersten Entwicklungsarbeiten nicht nur im technischen Bereich, sondern auch im gestalterischen Bereich mitbeteiligt, um die Designvorstellungen der europäischen Kunden einzubringen. Der Designer M habe deshalb die ersten Modelle bei ihr in S vorgestellt und erst danach habe er sich mit der K abgestimmt. Er sei zu diesem Zweck mit ihren Mitarbeitern zusammen auf ihre Kosten nach D gereist. Da sie die Produkte in Europa ausschließlich habe vertreiben sollen, seien auch keine anderen Abnehmer der Klägerin bei der Entwicklung der Technik und des Designs einbezogen worden. Für die gemeinsame Entwicklung der Roller spreche auch, dass diese bei K mit R und R2 bezeichnet wurden und bei der Beklagten mit "U" und "T". Die Beklagte meint, mit dem Vertrag vom 10. April 2007 könne die M GbR nicht alle Rechte an dem Geschmacksmuster an die Klägerin abgetreten haben. Von der Abtretung könnten nämlich die Rechte, die die M GbR aufgrund ihres eigenen Vertrages mit ihr, der Beklagten, an sie übertragen habe, nicht betroffen gewesen sein.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin stellt ihren früheren Vortrag dahin klar, dass sie in vier Raten das Gesamthonorar, das dem Vertrag entsprechend 194.443,00 € betragen habe, an die M GbR gezahlt habe. Eine Rate in Höhe von 30 % des Gesamthonorars sei bereits bei Vertragsschluss gezahlt worden und deshalb erstinstanzlich unberücksichtigt geblieben. Wenn eine Partei den Designervertrag nicht erfüllt habe, sei es die M GbR gewesen, die die D3-Modelle vertragswidrig an die Beklagte und nicht an die Klägerin übergeben habe. Die Klägerin bestreitet erneut, dass weder von den Parteien noch von relevanten Drittfirmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung der streitgegenständlichen Modelle getroffen worden seien. Es sei insoweit auch von keiner Gemeinschaftsarbeit gesprochen worden. Gegen ein gemeinsames Projekt spreche schon, dass die Beklagte einen eigenen Vertrag mit der M GbR geschlossen haben wolle, von dem die K-Gruppe nichts gewusst habe. Gegen ein gemeinsames Projekt spreche ferner, dass die Gruppe der Beklagten vom Vertrag der Klägerin mit der M GbR gleichfalls nichts gewusst habe. Schließlich spreche die Tatsache, dass sie, die Klägerin, die beträchtlichen Entwicklungskosten jedenfalls ganz überwiegend aufgebracht habe, obwohl es vor allem um den europäischen Markt gegangen sei, dagegen. Der Beklagten sei auch nicht zugesagt worden, ihr die Rechte an den neuen Mustern für Europa zu übertragen. Eine solche Rechtsübertragung habe schon deshalb keinen Sinn gehabt, weil die kostspielige Neuentwicklung in der Hauptsache auf den europäischen Markt zugeschnitten gewesen sei, so dass die Rechte für den Rest der Welt keine gleichrangige Bedeutung gehabt hätten. Sie habe ihr Europa-Design vielmehr selbst verwerten wollen, unter anderem auch in Zusammenarbeit mit der Beklagten. Die Klägerin bestreitet auch, dass sich die Beklagte auf die von ihr geschilderte Weise an den Entwicklungsarbeiten beteiligt habe. Sie habe insoweit den empfohlenen Designer mit der Entwicklung beauftragt und teuer bezahlt. Damit habe sie erkennbar nur eigene Entwicklungsbemühungen umgesetzt. Welche zusätzlichen Absprachen ihr Vertragspartner mit der Beklagten oder der Q GmbH getroffen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Klägerin weist auf E-Mail-Schriftverkehr aus November/Dezember 2008 hin, aus dem sich ergebe, dass die Beklagte zunächst versucht habe, mit der Anmeldung der Muster Druck auszuüben, um dann ihre Bereitschaft zu erklären, die Muster löschen zu lassen. Die Klägerin bestreitet erneut, dass es zu einem Treffen in D gekommen sei, bei dem das in Entwicklung gegebene Design Gesprächsthema gewesen sei. Sie bestreitet insbesondere auch weiterhin, dass die Beklagte einen eigenständigen gestalterischen Beitrag zu dem Musterentwurf geleistet habe, der die künstlerische Ebene des Designs betroffen habe. Dafür fehle es nach ihrer Einschätzung immer noch an einem substantiierten Vortrag. Im Hinblick auf die Rechnungen der M GbR bestreitet die Klägerin wegen verschiedener Anhaltspunkte deren Echtheit, jedenfalls aber deren Bezug zu Arbeiten an dem streitgegenständlichen Muster. Die Rechnungen seien insbesondere bereits im Jahre 2006 gefaxt worden. Es bleibe auch dabei, dass die Beklagte genau das als Geschmacksmuster angemeldet hätte, was die M GbR der Klägerin als Arbeitsergebnis übergeben habe. Selbst wenn eine gewisse Mitwirkung der Beklagten erforderlich gewesen sein sollte, um einzelne technische Bestandteile der Rollermodelle einzupassen, die zugekauft wurden, belege dies keinen eigenen gestalterischen Beitrag der Beklagten. Es sei im Übrigen bei der industriellen Fertigung eines Werkstücks gängige Praxis, dass im Muster bestimmte Detailplanungen noch nicht umgesetzt seien oder dass im Detail einzelne Komponenten von dem Muster abweichen könnten, ohne dessen Gesamteindruck zu verändern. Die Beklagte habe auch nicht erläutern können, warum sie bei der Auswahl der Leuchten in den Entwicklungsprozess einbezogen worden sein sollte. Sie habe die vollständigen Modelle bei der Klägerin erwerben sollen. Die Klägerin bestreitet auch, dass die ersten Modelle zunächst in S mit der Beklagten abgestimmt worden seien. Sie rügt im Übrigen, dass die Beklagte sich auf neues Vorbringen stütze, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden könne. Mit näheren rechtlichen Ausführungen legt die Klägerin dann noch einmal dar, warum sie Inhaberin der streitgegenständlichen Geschmacksmusterrechte geworden sei und warum der Beklagten solche Rechte nicht zustehen könnten.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil der Klägerin ihr gegenüber ein Anspruch auf Einwilligung in die Übertragung der Inhaberschaft an den angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmustern zusteht.

1) Die auf Einwilligung in die Übertragung der materiell-rechtlichen Inhaberschaft der Gemeinschaftsgeschmacksmuster gerichtete Antragstellung macht deutlich genug, dass es um eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung in Zusammenhang mit der Anerkennung der Inhaberschaft der Klägerin an dem Muster geht, die dann nach Eintritt der Rechtskraft als abgegeben gilt.

2) Die Klägerin kann nach Art. 15 Abs. 1 GGV von der Beklagten verlangen, als die rechtmäßige Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster anerkannt zu werden, weil sie die materiell-rechtliche Inhaberin der Muster im Sinne des § 14 Abs. 1 GGV ist. Denn die Geschmacksmuster betreffend die zwei Varianten von Motorrollern sind zu Unrecht auf den Namen der Beklagten angemeldet und eingetragen worden. Diese ist insbesondere auch nicht als Mitgestalterin anzusehen.

a) Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster geworden, da ihr die M GbR nach Art. 5 Nr. 1 des Designentwicklungsvertrages vom 10. April 2007 die ihr insoweit zustehenden Geschmacksmusterrechte abgetreten hat. Der zu der Gesellschaft gehörende Designer M hat im Auftrag der Klägerin nicht nur neue Plastikteile für die beiden Altmodelle mit schon bestehenden Chassis entworfen, sondern unter Einbeziehung der bestehenden Leuchten und Instrumente für die Klägerin neue Gesamtwerke geschaffen, die sich vollständig und unverändert in den von der Beklagten angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmustern wiederfinden. Die damit verbundenen Rechte hat die M GbR entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf die Klägerin übertragen. Es spricht auch nichts dafür, dass die vertraglich geschuldete Übertragung der Rechte nicht in vollem Umfang erfolgt sein könnte. Insbesondere hat die Klägerin an die M GbR auch das vereinbarte Honorar in vollem Umfang gezahlt. Die Klägerin hat lediglich insoweit für Verwirrung gesorgt, als sie den angeblich gezahlten Gesamtbetrag in der Klageschrift viel zu gering angab. Das ist aber mittlerweile von der Klägerin als Irrtum klargestellt worden. Dafür sprechen auch die entsprechenden Zahlungsanforderungen und die daraufhin erfolgten Überweisungen. Die M GbR hat insoweit auch die abschließenden Arbeitsergebnisse als "final design" an die Klägerin übergeben. Auch das spricht für die vollständige Bezahlung und Übertragung der Rechte.

b) Die Beklagte ist materiell-rechtlich keine Mitinhaberin geworden, weil sie die Muster mit ihren zwei Abwandlungen nicht im Zusammenwirken mit der M GbR mitgestaltet hat.

aa) Es ist schon nicht ausreichend vorgetragen, dass und welche eigenen gestalterischen Leistungen die Beklagte in Zusammenhang mit der Entwicklung der beiden Motorrollermodelle erbracht hat. Es müsste insoweit ein konkreter gestalterischer Beitrag vorgetragen werden, der zudem jedenfalls ein gewisses Gewicht aufweisen müsste. Das wäre der Fall, wenn der Entwurf ohne einen solchen konkreten gestalterischen Beitrag der Beklagten einen anderen Gesamteindruck im Sinne des Art. 6 oder Art. 10 GGV erweckt hätte als mit ihm (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 14, Rdn. 9). Welchem eigenen gestalterischen Beitrag der Beklagten eine solche Rolle zukommen konnte und sollte, ist nicht dargelegt. Nach ihrem Vortrag hat die Beklagte an der Produktentwicklung im Hinblick auf bestimmte technische und rechtliche Vorgaben mitgewirkt. Sie hat eigene Vorstellungen insbesondere im Hinblick auf die technischen Bedienungsteile in die gestalterische Entwicklung im Hinblick auf Machbarkeit und Marktgängigkeit der Modelle eingebracht. Dabei handelte es sich aber um Mitwirkungshandlungen, die an sich der Klägerin als Auftraggeberin der Entwicklung der Modelle durch die M GbR zugestanden hätten. Es ist üblich, dass der Auftraggeber Vorgaben und Vorstellungen solcher Art in den gestalterischen Entwicklungsprozess einzubringen versucht. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin auch aus erstellten Ideenskizzen favorisierte Ideen für die beiden Roller aussuchen. Denn sie als Auftraggeberin ist es schließlich, die die Modelle vermarkten will. Die Übernahme der an sich der Klägerin zustehenden Rolle in Bezug auf die Auswahl der Ideen und die Entgegennahme der D3-Modelle mag zwar zumindest für eine faktische Zusammenarbeit der Konzerne der Parteien im Rahmen eines gemeinsamen Interesses bei Herstellung und Vertrieb der Roller sprechen. Insoweit mag auch eine erheblich weitere Abstimmung stattgefunden haben, als sie die Klägerin jetzt noch wahrhaben will. Die Mitarbeit der Beklagten sagt aber über eine selbständige Stellung der Beklagten als Entwerferin nichts aus. Denn eine solche nicht unübliche Mitarbeit des Händlers an der Entwicklung der von ihm zu vertreibenden Modelle vermag nichts daran zu ändern, dass die eigentliche Gestaltung der Entwürfe bei einem solchen Auftragswerk bei dem beauftragten und bezahlten Designer liegt.

bb) Gegen eine selbständige Gestaltungstätigkeit der Beklagten spricht im Übrigen auch schon, dass die Beklagte auf der anderen Seite selbst geltend macht, dass sie die M GbR mit einer ergänzenden Designentwicklung beauftragt und dafür bezahlt hat. Es soll insoweit um die technischen Bedienungsanteile wie die Beleuchtungskörper und der Tacho und deren Einbeziehung in die Gestaltung gegangen sein. An genauerem Vortrag zur Art und Änderung der Gestaltung fehlt es allerdings auch hier. Wenn aber die M GbR auftragsgemäß auch für die Beklagte gestalterisch tätig geworden ist, kann es nicht die Beklagte gewesen sein, die selbst in gewichtiger Weise mitgestaltet hat. Wenn man sich die von der Q GmbH bezahlten Rechnungen der M GbR ansieht, fällt auch auf, dass es dabei mit Ausnahme der Vorbereitung und Durchführung des Meetings in D im Dezember 2007 um spezielle Leistungen wie die D3-Präsentation ging, die eigentlich gegenüber der Klägerin erfolgen sollten und Leistungen wie die Erstellung der digitalen Daten der Gestaltungen, die an sich auch zum Leistungsumfang der vertraglich gegenüber der Klägerin geschuldeten Designerarbeiten gehörten. Gerade die Tatsache, dass diese Leistungen als besondere Leistungen auch gegenüber der Beklagten gegen gesonderte Bezahlung erbracht wurden, mögen der Beklagten die Anmeldung des Musters und auch eine Weiterentwicklung ermöglicht haben. Die entsprechenden Leistungen der M GbR dienten aber auch dann der Präsentation der schon gefundenen Lösungen und nicht der Aufforderung zu einer Mitgestaltung durch die Beklagte.

cc) Schließlich hat die Beklagte keine von der M GbR abgeleitete Mitinhaberschaft erlangt. Die Designgesellschaft M hat an den von ihr entwickelten Geschmacksmustern Rechte erworben und in vollem Umfang an die Klägerin abgetreten. Es blieben nach der Abtretung der Rechte an die Klägerin keine eigenständigen Rechte mehr übrig, die die M GbR an die Beklagte hätte abtreten können. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen insoweit vorgelegt hat. Die Muster sind als solche nicht aufzuteilen. Es konnten insbesondere keine getrennten Rechte an den technischen Bedienungsteilen erworben werden. Wenn die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Zusatzarbeiten auch den Entwurf der Modelle für die Klägerin betroffen haben sollten, sind sie in die Muster der beiden Motorroller eingegangen, die im Hinblick auf diese Bestandteile gestalterisch auch sehr undeutlich blieben. Der umfassende Auftrag zur Designentwicklung ist von der Klägerin erteilt worden. Diese hat auch die M GbR für die Gestaltungsarbeiten bezahlt, die zur Auftragserfüllung erforderlich wurden. Zu diesen gehörte auch die Einbeziehung der technischen Bedienungsteile, auch wenn diese nicht neu gestaltet, sondern nur angepasst werden mussten. Deshalb kann die Klägerin auch die ihr von M übertragenen Arbeitsergebnisse voll für sich in Anspruch nehmen.

c) Schließlich hat die Beklagte keine Gegenrechte, die sie dem Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Inhaberschaft entgegen halten kann. Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, hat sie solche Rechte erstinstanzlich nicht geltend gemacht. Auch in der Berufungsinstanz hat sie sich auf solche Rechte nicht berufen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass diese Rechte ohnehin den Übertragungsanspruch, der die unberechtigte Anmeldung der Beklagten als Inhaberin an den Geschmacksmustern ausgleichen soll, nicht berühren könnten.

Die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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