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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 4 U 126/07
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, BGB, BGB-Info V


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG § 12 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 187
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 312 c
BGB § 312 c Abs. 1
BGB § 312 d
BGB § 355
BGB § 355 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 2 Satz 2
BGB § 356
BGB § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB § 356 Abs. 2
BGB-Info V § 1 Nr. 10
BGB-Info V § 14
BGB-Info V § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 25. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Antragstellerin, mit der sie den Antrag weiterverfolgt, den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Verbraucher bei Z zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabebelehrung nicht klar und verständlich über das Rückgaberecht informiert wird, sondern insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es im März 2007 bei Z unter dem Shopnamen "O" geschehen ist, ist unbegründet. Selbst wenn der Antragsgegner mit den beanstandeten Internetangeboten gegen gesetzliche Informationspflichten verstoßen haben sollte, wäre darin kein Wettbewerbverstoß zu sehen. Denn ein Gesetzesverstoß dieser Art wäre nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 3 UWG zu beeinflussen.

1) Es ist fraglich, ob der Antrag in der vorliegenden Formulierung bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Der Antrag wendet sich zwar unter Einbeziehung der konkreten Verletzungshandlung gegen eine bestimmte Form der Rückgabebelehrung, wie sie in dem ersten insbesondere-Zusatz niedergelegt ist. Der Vorspann mit der Gesetzeswiederholung und die Bezugnahme auf eine nicht "klar und verständlich" gehaltene Information könnte aber unbestimmt sein, weil man trefflich darüber streiten kann, ob eine Formulierung klar und verständlich ist oder nicht. Der Senat hat aber davon abgesehen, auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwirken, weil der Antrag ohnehin unbegründet ist.

2) Der Verfügungsgrund ist hier gegeben. Weil die Antragstellerin einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 UWG geltend gemacht, ist die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Antragstellerin bis zur Abmahnung im Juni 2007 so viel Zeit gelassen, dass daraus ersichtlich wird, dass es ihr in Wirklichkeit doch nicht so eilig war. Der genaue Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme konnte vielmehr auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.

3) Der Antragstellerin steht als Mitbewerberin des Antragsgegners ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 356, 355, 312 d, 312 c BGB nicht zu.

a) Die Antragstellerin ist allerdings unstreitig Mitbewerberin des Antragsgegners im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der hier mit den fraglichen Angeboten im Internet auch eine Wettbewerbshandlung vorgenommen hat.

b) Es ist aber schon fraglich, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, den das Landgericht letztlich offen gelassen hat. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Zu den Marktverhaltensregelungen gehören auch Gesetze wie § 312 c BGB, die regeln, welche Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft bestehen und wie die gewerblichen Verkäufer ihren diesbezüglichen Pflichten, insbesondere auch über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312 d BGB nachzukommen haben (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540 -mich und spätere Entscheidungen auch anderer Oberlandesgerichte). Ob im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß vorliegt, lässt auch der Senat letztlich offen.

aa) Der Antragsgegner hat hier im Hinblick auf das Rückgaberecht darauf hingewiesen, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform beginnt. Damit hat er eine Belehrung gewählt, die nach § 14 Abs. 2 BGB-Info V in Verbindung mit dem Muster der Anlage 3 den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB und ebenso Art. 6 Abs. 1 der europarechtlichen FernARL genügen würde, wenn sie tatsächlich schon in Textform erfolgt wäre. Das ist zwar nicht der Fall gewesen. Der Antragsgegner hat aber in der Belehrung zutreffend mitgeteilt, dass neben dem Erhalt der Ware auch noch zusätzlich eine Belehrung dieser Art in Textform erforderlich ist, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Er ist damit sogar einem ausdrücklichen Vorschlag der Literatur im Hinblick auf die bestehenden Probleme bei der Widerrufs- und Rückgabebelehrung gefolgt (vgl. Buchmann MMR 2007, 347, 351). Die Belehrung ist allerdings insoweit unvollständig, als die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB nicht einbezogen worden ist. Danach wird bei der Berechnung einer Frist, deren Beginn vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängt, der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Die Frist beginnt also in Fällen wie dem vorliegenden frühestens mit dem Tag nach dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform.

bb) Der BGH hat in anderem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Belehrung über den Fristbeginn eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 BGB nicht erfordert (vgl. BGH NJW 1994, 1800, 1801 -Widerrufsbelehrung nach Abzahlungsgesetz). Diese Entscheidung hat allerdings die eventuell größeren Anforderungen, die sich aus den Informationspflichten nach §§ 312 c Abs. 1 BGB, 1 Nr. 10 BGB-Info V ergeben können, noch nicht berücksichtigen können. § 14 BGB-Info V erweckt allerdings zusammen mit der Musterbelehrung den Eindruck, als wenn der Hinweis auf den besonderen Fristbeginn auch jetzt nicht erforderlich sei. Dann läge in dem gerügten Verhalten, dass im Rahmen der schon vorab erfolgten Belehrung über das Rückgaberecht unzutreffend auf den Fristbeginn hingewiesen worden ist, schon kein Gesetzesverstoß.

cc) Es bleibt allerdings dabei, dass hier letztlich aus Sicht der Verbraucher, die die Regelung des § 187 BGB nicht kennen, ein unzutreffender Fristbeginn angegeben wurde. Ob darin ein materieller Verstoß gegen die sich aus § 312 c Abs. 1 BGB ergebende Informationspflicht zu sehen ist, für die die Musterbelehrung ohnehin nicht gelten kann, weil sich diese nur auf die eigentliche Belehrung in Textform bezieht, die hier noch nicht erfolgt ist, kann letztlich dahinstehen.

c) Denn auch ein solcher Gesetzesverstoß wäre jedenfalls nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Ob die Bagatellklausel greift, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Zu fragen ist zunächst, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, der kein schutzwürdiges Interesse der Anspruchsberechtigten an der Verfolgung und der damit verbundenen Belastung der Gerichte rechtfertigt (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 9). Das hängt davon ab, welche Interessen die Norm schützen will, wie sie zu bewerten ist und wie schwer wiegend die Verletzung ist. Der hier gerügte Verstoß ist inhaltlich von unbedeutender Art. Der Antragsgegner hat das Rückgaberecht eingeräumt und die Belehrung über das Rückgaberecht nach § 312 c Abs. 1 BGB erteilt. Er hat dabei auch - im Gegensatz zu anderen, vom Senat bereits entschiedenen Fällen - gerade auch nicht den Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. März 2007, MMR 2007. 377, 378). Dies gilt umso mehr, als in zutreffender Weise auch der Erhalt der Ware als weitere Voraussetzung für den Fristbeginn mitgeteilt worden ist, ohne den allerdings eine Ausübung des Rückgaberechts ohnehin nicht in Betracht käme. Der so belehrte Verbraucher kann dem Hinweis allenfalls die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist beginne an dem Tag zu laufen, an dem die Belehrung in Textform und die Ware bei ihm eingetroffen sind. Dann wäre er zwar falsch informiert worden. Die Fehlvorstellung könnte aber allenfalls dazu führen, dass er die der Widerrufsfrist entsprechende Rückgabefrist nicht bis zum letzten Tag ausschöpfen kann. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher aber nur unwesentlich beeinträchtigt. Sie haben zwar effektiv einen Tag weniger, um die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen zurückzusenden, wenn ihnen zugleich auch das Rückgaberecht in Textform eingeräumt worden ist. Dabei bleibt ihnen aber der Zeitraum von zwei Wochen dafür, der nach ihrer Fehlvorstellung mit dem Erhalt von Ware und Belehrung oder Einräumung des Rückgaberechts beginnt. Dieser Zeitraum reicht als solcher auch aus, um die erforderliche Entscheidung zu treffen, wie der kürzeren Frist des Art. 6 Abs. 1 der umgesetzten EU Fernabsatz-Richtlinie von 7 Werktagen zu entnehmen ist. Es kommt hinzu, dass eine Entscheidung über die Rückgabe der Ware in der Regel sofort oder innerhalb weniger Tage gefällt wird. Der betreffende Verbraucher wird jedenfalls auch mit seiner Entscheidung, ob er die Ware behalten oder zurücksenden will, schon im eigenen Interesse nicht bis zum vermeintlich letzten Tag der Frist warten. Es kommt auch praktisch nie vor, dass ein Verbraucher sich am letzten Tag der gesetzlichen Frist noch zur Rückgabe entschließen will, aber meint, die Frist sei abgelaufen, und er deshalb von seinem Vorhaben Abstand nimmt. Auch die Auswirkungen auf die gesetzestreuen Mitbewerber sind in vorliegenden Fall allenfalls gering. Der Fall, dass ein Verbraucher gerade deshalb beim Antragsgegner Vitamine kauft, weil er im Unklaren darüber gelassen wird, dass die Frist zur Rückgabe von zwei Wochen tatsächlich einen Tag länger läuft, ist auszuschließen. Zu vernachlässigen ist auch, dass ein solcher Kunde gerade wegen des fehlenden Tages nicht widerruft und deshalb nicht bei der Antragstellerin kaufen kann. Im Gegensatz zu einem fehlenden oder falschen Hinweis auf das Widerrufsrecht kann sich der Verstoß hier als Wettbewerbsvorteil praktisch nicht auswirken.

Davon, dass es sogar nur um die Verlängerung einer Monatsfrist um einen Tag geht, kann man allerdings nicht ausgehen. Eine solche Monatsfrist gilt nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB zwar für das Widerrufsrecht, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Auf das Rückgaberecht findet diese Ausnahmevorschrift nach § 356 Abs. 2 BGB aber gerade keine Anwendung. Es bleibt deshalb bei der üblichen Widerrufsfrist von zwei Wochen des § 355 Abs. 1 BGB, auf die der Antragsgegner auch unbeanstandet hingewiesen hat. Zwar hat der Senat auch schon entschieden, dass auch ein an sich geringerer Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift ausreichen kann, wenn eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist und eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr und eine Tendenz zur Verunsicherung der Verbraucher besteht, wie gerade bei unzureichenden Informationen im Internet. Hier wäre aber der Verstoß so gering und unbedeutend, dass sich auch diese Gefahr in noch hinzunehmenden Grenzen hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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