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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 148/08
Rechtsgebiete: BGB, UWG, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 419 a.F.
BGB § 420
BGB § 432
BGB § 687 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
BGB §§ 823 ff
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
UWG § 3
UWG § 17
UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 18
UWG § 19
HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 2
ZPO § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht kraft Vermächtnisses seines Schwiegervaters von den Beklagten als Gesamtschuldnern im Wege der Stufenklage (Abrechnung, Bucheinsicht, Auskunft) die Bezahlung der Höhe nach noch zu bestimmender Lizenzgebühren.

Der Kläger ist der Schwiegersohn des am 11.05.2005 verstorbenen lngenieurs X F. Dieser und sein Bruder, der Ingenieur I F, schlossen am 01.09.1980 als Lizenzgeber mit der T GmbH in N2, gegründet am 01.09.1980, eingetragen am 20.01.1981 (vormals Amtsgericht Meschede HRB ###, jetzt Amtsgericht Arnsberg HRA ####), vertreten durch deren damaligen Geschäftsführer, den Dipl.-Ing. B M, als Lizenznehmerin einen "Lizenzvertrag". Die Lizenznehmerin durfte danach nach näheren Maßgaben die von den Lizenzgebern entwickelte "schwimmerbewegte Wehrklappe" (deutsches Patent Nr. ########, am 13.02.1993 ausgelaufen) und "Abdrosselung" (deutsche Patentanmeldung Nr. P ########, hat nicht zum Patent geführt) exklusiv weltweit herstellen, herstellen lassen und vertreiben. Die Lizenznehmerin sollte dafür als Lizenzgebühren an die Lizenzgeber 10 % des Nettofakturenwertes ihrer Lieferungen und Leistungen aufgrund der Lizenz, Fälligkeit bei Zahlung des Bestellers der Lieferung oder Leistung, zahlen. Die Lizenznehmerin sollte weiter den Lizenzgebern zu deren Orientierung über die lizenzpflichtigen Geschäftsvorgänge prüffähige Abrechnungen vorlegen und ihnen auf Verlangen Einsicht in die Bücher geben. Der Lizenzvertrag sollte schließlich "zeitlich parallel mit dem Bestand der T GmbH" laufen und nur "parallel" zu dieser Gesellschaft kündbar sein. Wegen der Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf dessen Text Bezug genommen (Anlage K 3, Anlageheft I 12 ff.).

Die Parteien des Lizenzvertrages schlossen im April 1981 als Know-How-Geber bzw. Know-How-Nehmerin einen dem Lizenzvertrag entsprechenden Vertrag betr. das umfassende Know-How "luftgesteuerter Hebeanlage (Modell M2)". Dieser Vertrag ist nicht von Herrn I F unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Text Bezug genommen (K 4, I 17 f.).

Die Lizenznehmerin, die T GmbH firmierte ab 1985 als I2 GmbH (fortan I2 alt).

Die I2 alt und die Herren X und I F vereinbarten am 21.09.1987 im ersten Zusatzvertrag zum Lizenzvertrag vom 01.09.1980, dass zusätzlicher Lizenzgegenstand laut Lizenzvertrag das "luftgesteuerte Hebewehr Modell M2" sein sollte. Wegen der Einzelheiten des Zusatzvertrages wird auf dessen Text Bezug genommen (K 5, I 19f.). Die Genannten vereinbarten am 21.09.1987 mit zweitem Zusatzvertrag eine "Mindestlizenzgebühr" und am 04.09.1989 mit drittem Zusatzvertrag, dass ab 01.01.1988 Bezugsgröße für die Lizenzgebühr nicht mehr der "Nettofakturenwert an den Kunden, sondern der "Nettoeinstandspreis (Herstellerpreis)" sein sollte und weiter folgende Ergänzung des § 7 c) des Lizenzvertrages vom 01.09.1980:

"Dieser Vertrag läuft nach Ablauf des Patentschutzes als Know-How-Vertrag mit den gleichen Bedingungen weiter. Für den Fall der Auflösung der I2 wird dieser Vertrag mit den gleichen Bedingungen mit der Unternehmensgruppe U fortgeführt. Der Lizenznehmer I2 führt als 100%ige Tochter der U die entsprechende Verpflichtungserklärung der U als Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Zusatzvertrages herbei."

Wegen der Einzelheiten des dritten Zusatzvertrages wird auf dessen Text Bezug genommen (K 7, I 22 f.).

Die U M GmbH in C2 (Amtsgericht Charlottenburg HRB #####, am 31.10.1999 aufgelöst, am 05.11.2002 gelöscht, fortan U) war die Führungsgesellschaft der M-Gruppe. Die I2 alt gehörte zu der Gruppe.

Die U erklärte mit Schreiben vom 16. März 1989 (vgl. Fotokopie Anlage K 8 Bl. 24 des Anlagenhefters), das an die Lizenzgeber X und I F gerichtet war, dass sie dem dritten Zusatzvertrag vom 4. März 1989 beitrete und die von der Firma I2 übernommene Verpflichtung akzeptiere.

Die I2 alt rechnete die Lizenz- und Know-How-Gebühren quartalsweise ab. Sie hat sie so bis zum 14.06.1994 bezahlt und dem Schwiegervater des Klägers zuletzt am 07.02.1996 einen Abschlag von 2.262,57 € gezahlt.

Die U-Gruppe geriet 1996 in finanzielle Schwierigkeiten. Die C3 GmbH in X2 (fortan C3) bemühte sich zur Vermeidung der Insolvenz der Gruppe um einen außergerichtlichen Vergleich mit ihren Gläubigern. Die Herren X und I F verzichteten auf entsprechende Anfrage der C3 vom 27.10.1997 an die Gläubiger "einmalig" zu 45 % auf ihre für 1996 und 1997 noch ausstehenden Lizenz- und Know-How-Gebühren.

Die Beklagten zu 1) und 2) gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1997 die I3 GmbH mit Sitz in N2, eingetragen am 16.01.1998 (vormals Amtsgericht Meschede HERB ###, jetzt Amtsgericht Arnsberg HRB ####) und wurden deren Geschäftsführer.

Am 10.03.1998 schlossen Herr K jeweils als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I2 alt und der U und die Beklagten zu 1) und 2) als Geschäftsführer für die I3 GmbH handelnd in notarieller Form einen "Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag" (II 1 - 13). Darin verkaufte die U bei gleichzeitiger Abtretung ihre Gesellschaftsanteile i. H. v. 250.000,00 DM an der I2 alt an die I3 GmbH.

In § 12 dieses Vertrages heißt es, dass die Beklagten zu 1) und 2) dem Vertrag beitreten und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der von der Käuferin übernommenen Vertragspflichten einstehen.

Wegen des Inhaltes des Vertrages im Einzelnen wird auf die Fotokopien des Anlagehefters II Blatt 1 ff zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. November 2006 (Bl. 114 ff d.A.) verwiesen.

Am 15.05.1998 wurden mit entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen Herr K als Geschäftsführer der I2 alt ab - und die Beklagten zu 1) und 2) wieder zu Geschäftsführern der I2 alt berufen und weiter jeweils die I2 alt und die I3 GmbH umfirmiert, die I2 alt in I4 GmbH und die I3 GmbH in I2 GmbH (fortan I2 neu). Die entsprechenden Einträge in das Handelsregister erfolgten jeweils am 19.06.1998. Darüber hinaus wurde bei der Umfirmierung der I3 in die I2 neu beschlossen, dass die I2 neu nicht für die Verbindlichkeiten der I2 alt haftet. Auch das wurde am 19.06.1998 in das Handelsregister eingetragen.

Die Gesellschaftsversammlung der I4 GmbH beschloss am 18.12.1998 die Umwandlung der Gesellschaft (Formwechsel) in die I4 GmbH & Co. KG. Der Beschluss wurde am 09.08.1999 mit dem Vermerk eingetragen, dass der Formwechsel erst mit dem Eintrag der GmbH & Co. KG wirksam wird und die Firma (der GmbH) sodann erloschen ist (I 90 ff.).

Die I4 GmbH & Co. KG (fortan GmbH & Co. KG) wurde am 17.09.1999 unter HRA #### Amtsgericht Meschede, jetzt HRA #### Amtsgericht Arnsberg, eingetragen (I 91 - 93). Komplementärin war die I4 Verwaltungs GmbH (HERB #### Amtsgericht Arnsberg gegründet 19.08.1998, Geschäftsführer Beklagter 1) und 2), I 94). Lt. Handelsregistereintragung vom 9. Februar 2005 ist die GmbH & Co. KG/I2 aufgelöst und die Firma erloschen.

Wegen der gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen der I2 alt und der I2 neu im Einzelnen wird auf die Fotokopien der Handelsregisterauszüge in den Anlagen K 48 ff des Anlagehefters I verwiesen.

Der Kläger wandte sich unter dem 30.08.1998 wegen der Lizenzforderungen seines Schwiegervaters an die Prozessvertreter der Beklagten zu 3). Die wiesen ihn unter dem 22.10.1998 darauf hin, dass die "nach wie vor existente jedoch unter I4 GmbH" firmierende I2 alt "ihren Geschäftsbetrieb eingestellt" habe, dass die Beklagte zu 3), die I2 neu, eine andere juristische Person als die I2 alt sei und zudem ausweislich eines entsprechenden Eintrages im Handelsregister nicht für die Verpflichtungen der I2 alt hafte (K 28, I, 67 f).

Der Kläger meint, die Beklagten schuldeten ihm teils als Gesamtschuldner Lizenzgebühren aus dem Zeitraum 08.01.1996 bis 31.12.2005 aufgrund des Lizenz- und Know-How-Vertrages (im folgenden: L-K-Vertrag) bzw. wegen unberechtigter Verwertung der Gegenstände dieses Vertrages und vorab zur Klärung dieser Ansprüche deren Abrechnung, Einsicht in die Bücher der Beklagten sowie Auskunft.

Der Kläger macht dazu im Wesentlichen geltend:

Er sei als Vermächtnisnehmer nach seinem Schwiegervater X F und weiter aufgrund einer entsprechenden Abtretung der Erben Inhaber der Rechte des Verstorbenen aus dem L-K-Vertrag geworden. Die Beklagten hätten die der I2 alt aus diesem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte für sich verwertet, die Beklagten zu 1) und 2) für sich selbst bzw. als Geschäftsführer der im folgenden Klageantrag genannten Firmen und die Beklagte zu 3) als I2 neu. Sie führe den Geschäftsbetrieb der I2 alt mit den gleichen Know-How-pflichtigen Geschäften und dem gleichen Gesellschaftszweck nahtlos bis heute fort. Die Verwertung der Gegenstände des LK-Vertrages sei dadurch erfolgt, dass die Beklagten die genannten Patente und das genannte Know-How bei ihren Geschäften benutzt hätten. Dass und wie das geschehe, belegten auch die Angaben der Beklagten zu 3) in den vorgelegten Internetausdrucken vom 30.05. und 03.11.2006. Nach Ablauf des Patentschutzes sei die Verwertung zumindest in der Weise geschehen, dass sich die Patente bei den Geschäften der Beklagten mitursächlich ausgewirkt hätten. Im Übrigen dauere die Pflichtigkeit aus dem L-K-Vertrag auch über das Erlöschen der Patente hinaus an.

Zu den Patenten und dem Know-How habe es bei der I2 alt Unterlagen wie Zeichnungen und Bauanleitungen gegeben. Dass den Beklagten zu 1) und 2) aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit für die I2 alt die Patente und das Know-How bekannt gewesen sei, ändere nichts an der "wilden Verwertung" dieses Wissens durch sie. Für die Beklagten zu 1) und 2) habe insoweit eine besondere ihr Dienstverhältnis als Geschäftsführer der I2 alt überdauernde Treuepflicht bestanden. Danach sei es ihnen nicht gestattet gewesen, ihr Wissen unter "anderer Flagge", z. B. als Geschäftsführer der I2 neu zu verwerten. Dazu komme, dass sie durch die Übernahme der I2 alt und weitere "gesellschaftliche Transaktionen" sowie die Umfirmierung die Vergütungsansprüche aus dem L-K-Vertrag hätten leer laufen lassen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten dabei eigennützig mit dem Ziel gehandelt, den Berechtigten die Lizenzgebühr vorzuenthalten.

Der Kläger meint, die Beklagten zu 1) und 2) schuldeten ihm Ersatz bzw. die Erstattung offener Lizenzgebühren gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3,17,18,19 UWG wegen Verletzung bzw. Verwertung der Gegenstände des L-K-Vertrages als geschützter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und weiter gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des ausschließlichen (Verwertungs-) Rechts des Lizenzgebers/Erfinders sowie gemäß § 826 BGB wegen Verwertung der Gegenstände des L-K-Vertrages ohne Vergütung und schließlich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie § 687 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung bzw. angemaßter Eigengeschäftsführung durch Verwertung ohne Bezahlung.

Die Beklagte zu 3) schulde ihm gemäß § 25 Abs. 1 HGB die Lizenzgebühren aus den vom Erblasser abgeschlossenen Lizenzverträgen. Die Beklagte zu 3) habe das Geschäft der I2 alt übernommen und unter deren Firma fortgeführt. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB lägen nicht vor. Grundlage für die haftungsbegründende Geschäftsübernahme nebst Firmenfortführung sei der Vertrag vom 10. März 1998. Für einen Haftungsausschluss fehle es an der entsprechenden Vereinbarung zwischen der I2 alt und der Beklagten zu 3).

Schließlich hafte die Beklagte zu 3) auch gemäß § 419 BGB a.F. für die Lizenzgebühr aufgrund des Übernahmevertrages vom 10. März 1998.

Der Kläger meint schließlich, die Beklagten zu 1) und 2) und/oder die Beklagte zu 3) schuldeten die Lizenzgebühr auch aufgrund einer vertraglicher Absprache mit seinem Schwiegervater. Dieser habe aufgrund des (Sanierungs-) Vorschlages der C3 auf 45 % der Leasinggebühr für 1996 und 1997 in der Erwartung verzichtet, ab 1998 wieder die volle Lizenzgebühr zu erhalten. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten davon gewusst, nur vor diesem Hintergrund die I2 alt übernehmen können und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ab 1998 die volle Leasinggebühr wieder zahlen wollen und werden.

Der Kläger hat von den Beklagten Abrechnung, Einsicht in die Bücher und Auskunft verlangt.

Wegen des Inhaltes seiner Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 269 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben gemeint, der Vortrag des Klägers ergebe nichts Konkretes dazu, dass und wie sie die Gegenstände der verschiedenen Lizenzverträge verwertet hätten oder verwerteten. Die von dem Kläger vorgelegten Internetausdrucke sagten dazu auch nichts ausreichend Substantiiertes. Das gelte insbesondere auch für die behauptete persönliche Verwertung durch die Beklagten zu 1) und 2). Eine solche habe es auch nicht gegeben.

Im Übrigen seien den Beklagten zu 1) und 2) die Gegenstände des L-K-Vertrages aus ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit für die I2 alt bekannt gewesen. Die Gegenstände hätten auch nicht die Qualität von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Die zugrundeliegenden Patente seien ausgelaufen. Sie und das Know-How unterlägen auch keinem besonderem Schutz mehr und könnten deshalb von jedermann genutzt werden.

Auch eine Haftung der Beklagten für die Schulden der I2 alt komme nicht in Betracht. Das Handelsgewerbe der I2 alt habe die Beklagte zu 3) nicht übernommen. Ein Wechsel des Unternehmensträgers von der I2 alt zur I2 neu/Beklagten zu 3) habe nicht stattgefunden. Die Beklagte zu 3) sei bereits vor dem 10.03.1998 als Mitbewerberin auf dem Geschäftsfeld der I2 alt tätig gewesen. Beide Gesellschaften hätten nebeneinander existiert. Die Beklagte zu 3) habe die I2 alt als solche fortgeführt. Die Angaben in dem Anwaltsschreiben vom 22.10.1998 an den Kläger, die I2 alt habe "ihren Geschäftsbetrieb eingestellt" bzw. "Umsätze" wurden von ihr nicht mehr erzielt, bedeuteten nur, dass die I2 alt keine Neugeschäfte mehr abgeschlossen, sondern nur noch bestehende laufzeitgebundene Verträge erfüllt habe. Im Übrigen scheide eine Haftung der Beklagten zu 3) für die Lizenzgebühren auch nach § 25 Abs. 2 HGB aus. Die Beklagten behaupten, im Zuge der Firmenänderung der Beklagten zu 3) sei bei den entsprechenden Gesellschaftsbeschlüssen am 15.05.1998 ausdrücklich vereinbart worden, dass die Beklagte zu 3) nicht für die im Betrieb der I2 alt begründeten Verpflichtungen hafte.

Die Beklagten meinen, der Haftungsausschluss sei damit und mit seinem Eintrag in das Handelsregister am 19.06.1998 bezogen auf einen etwaigen Geschäftsübergang noch rechtzeitig veröffentlicht worden. Auf den 10.03.1998 könne für den Übergang nicht abgestellt werden. Unter diesem Datum habe die Beklagte zu 3) nur Anteile an der I2 alt erworben.

Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verjährung.

Sie machen geltend, Herr X F und der Kläger als sein Vertreter hätten schon 1998 Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die I2 GmbH" geltend gemacht. Die Beklagten zu 1) und 2) seien seinerzeit deren Geschäftsführer gewesen. Damit hätten die Anspruchsteller schon 1998 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen und den potentiellen Schuldnern gehabt und die streitgegenständlichen Ansprüche zumindest im Wege der Feststellungsklage geltend machen können. Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Regelverjährung von 3 Jahren seien deshalb sämtliche Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 17. Juli 2008 die Klage als unbegründet abgewiesen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 265 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge teilweise sprachlich verändert weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts, es fehle an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Lizenzverpflichtungen mit Zustimmung seines Schwiegervaters übernommen. Insoweit verweist der Kläger mit näheren Ausführungen auf § 6 Abs. 2 d Nr. 4 des Anteilskaufvertrages vom 10. März 1998, auf das Schreiben der C3 vom 22. Mai 1998 (vgl. Fotokopie Anlage K 13 S. 31 des Anlagehefters I) und auf das Schreiben seines Schwiegervaters vom 22. Mai 1998 an die I2 GmbH (Anlage K 59 Bl. 221 d.A.).

Auch die Beklagte zu 3) habe die Gebührenpflicht aus den Verträgen mit Zustimmung seines Schwiegervaters übernommen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten beim Anteilskaufvertrag vom 10. März 1998 als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der später umfirmierten Beklagten zu 3) gehandelt, als sie die Geschäftsanteile der Vertragspartnerin seines Schwiegervaters kauften und abgetreten erhielten und das bereits genannte Schreiben seines Schwiegervaters vom 22. Mai 1998 empfingen.

Der Kläger stützt seine Ansprüche ferner nach wie vor auf § 25 Abs. 1 HGB, die er auch nicht für verjährt hält. Vorsorglich verweist der Kläger auch auf § 242 BGB in diesem Zusammenhang. Er wirft den Beklagten zu 1) und 2) ein kollusives Zusammenwirken vor, mit dem die Beklagten versucht hätten, durch gesellschaftsrechtliche Verschiebungen die Bedienung seines Anspruches gleichsam versanden zu lassen. Auch die Beklagte zu 3) habe grob treuwidrig gehandelt, indem sie von der unbeschränkten Nutzung der Lizenzgegenstände profitiert habe, ohne den vereinbarten Gebührenanspruch zu befriedigen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er seine Ansprüche darüber hinaus auch auf die §§ 823 ff BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG und damit auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen könne, wie er es auch schon bereits in erster Instanz dargelegt hat. Er legt im Einzelnen dar, worin seiner Meinung nach die nicht offenkundigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lägen, die weder den aktuellen noch den früheren Werbematerialien der ursprünglichen Lizenznehmerin zu entnehmen seien. Auch an errichteten Objekten sei das betriebs- bzw. geschäftsgeheime Wissen nicht ablesbar. Auch der nötige Unternehmensbezug des betriebs- und geschäftsgeheimen Wissens sei gegeben. Der gewerbliche Charakter sei nicht zweifelhaft. Das betriebs- und geschäftsgeheime Wissen sei ihm erbrechtlich zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieses Wissen auch nach wie vor marktgängig und keineswegs veraltet. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Beklagten eine unabhängige, komplette Neuentwicklung ohne irgendeine Verbindung zu den Lizenzgegenständen vertreiben würden.

Die unbefugte Verwertung des betriebs- und geschäftsgeheimen Wissens führe zur Haftung der Beklagten zu 1) und 2). Nach den geschlossenen Verträgen habe eine Verwertung insbesondere die vereinbarte Gebührenzahlung vorausgesetzt. Schon als Geschäftsführern der damaligen Vertragspartnerin seines Schwiegervaters sei den Beklagten zu 1) und 2) klar gewesen, dass die von ihnen erworbenen Kenntnisse der Lizenzgegenstände und die Fähigkeit, diese wirtschaftlich zu verwerten, die Rechtsposition seines Schwiegervaters berührten. Nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses seien die Beklagten zu 1) und 2) nicht befugt gewesen, das betriebs- bzw. geschäftsgeheime Wissen zu verwerten.

Auch die Beklagte zu 3) hafte aus den §§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 18 UWG für die nach Meinung des Klägers unbefugte Verwertung des betriebs- bzw. geschäftsgeheimen Wissens.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 17.07.2008 verkündeten Urteils des LG Arnsberg, Aktenzeichen I-8 0 104/06,

I.

werden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

dem Kläger Abrechnung zu erteilen über die Ansprüche des am 11.05.2005 verstorbenen X F und des Klägers aufgrund der von den Beklagten oder/und den Firmen

1. I2 GmbH, seit 19.06.1998 I4 GmbH (AG Meschede. HRB ###);

2. I4 GmbH & Co. KG (AG Meschede, HRA ####, AG Arnsberg, HRA ####);

3. a) I3 GmbH, seit 19.06.1998 I2 GmbH (AG Meschede, HRB ### bzw. AG Arnsberg, HRB ####);

- Beklagte zu 3. -

b) I6-GmbH (AG Arnsberg, HRB ###); geschlossenen Geschäfte, welche aufgrund der nachfolgenden Verträge geschlossen worden sind,

- Lizenzvertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma I2 GmbH (HRB ### AG Meschede) vom 01.09.1980,

- Vertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma T GmbH vorn 08.04/21.04.1981,

- den Zusatzverträgen zwischen den Herren X und I F und der Firma I2 GmbH vom 21.09.1987 (1. Zusatzvertrag)

- und vom 21.09.1987 (2. Zusatzvertrag),

- vom 04.03.1989 (3. Zusatzvertrag),

oder welche die Nutzung des in den vorgenannten Verträgen genannten Know-How zum Gegenstand hatten,

in der Zeit vom 08.01.1996 bis einschließlich 31.12.2005;

- zu Ziff. 3.a) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3. -

2.

dem Kläger Einsicht in die Bücher der Beklagten und der

1. I2 GmbH, seit 19.06.1998 I4 GmbH (AG Meschede, HRB ###);

2. I4 GmbH & Co. KG (AG Meschede, HRA ####, AG Arnsberg, HRA ####);

3. a) I3 GmbH, seit 19.06.1998 I2 GmbH (AG Meschede, HRB ### bzw. AG Arnsberg. HRB ####);

- Beklagte zu 3. -

b) I6 -GmbH (AG Arnsberg, HRB ####);

betreffend die unter Ziffer 1.1. genannten Geschäftsvorgänge, auch durch einen vom Kläger bestimmten Dritten, der sich zur Verschwiegenheit verpflichtet, zu gewähren;

- zu Ziff. 3.a) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3.-

3.

Zahlungen an den Kläger zu leisten für die in Ziffer 1.1. genannten Geschäftsvorgänge in Höhe der Hälfte von

- 8 % von einem Nettoeinstandspreis bis DM 4.000.000.00 = € 2.045.167,52,

- 6 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 4 Mio. und DM 6 Mio.

= € 2.045.167,52 und € 3.067.751,29,

- 4 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 6 Mio. und DM 8 Mio.

= € 3.067.751,29 und € 4.090.335,05,

- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 8 Mio. und DM 10 Mio.

= € 4.090.335,05 und € 5.112.918,81 und

- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis über DM10 Mio. € 5.112.918.81,

für die Jahre 1996 und 1997 jedoch in Höhe von 55 % abzüglich am 07.02.1996 gezahlter DM 2.262.57,

soweit die Geschäftsvorgänge die Beklagte zu 3. betreffen, als Gesamtschuldner mit dieser;

4.

als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren als die in Ziffer I.1.1-3 genannten Unternehmen in der Zeit vom 08.01.1996 bis 31.12.2005 auf Veranlassung der Beklagten und/oder der in Ziffer I.1.1-3 genannten Unternehmen aufgrund welcher Geschäftsvorgänge das mit den Verträgen gemäß Ziffer 1.1. genannte Know-How genutzt oder vertrieben haben durch Vorlage eines die vorgenannten Geschäftsvorgänge lückenlos darstellenden Verzeichnisses.

Hilfsweise:

wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3. verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz zu leisten wegen Nutzung des in den zu Ziffer I.1. genannten Verträgen geschützten Know-How.

II.

wird die Beklagte zu 3. verurteilt,

1.

als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger Abrechnung zu erteilen über die Ansprüche des am 11.05.2005 verstorbenen X F und des Klägers aufgrund der von der Beklagten zu 3. und der im Handelsregister des AG Meschede unter HRB ### eingetragen gewesenen I2 GmbH und I4 GmbH geschlossenen Geschäfte, welche aufgrund der nachfolgenden Verträge geschlossen worden sind:

- Lizenzvertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma I2 GmbH (HRB ### AG Meschede) vom 01.09.1980,

- Vertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma T GmbH vom 08.04./21.04.1981,

- den Zusatzverträgen zwischen den Herren X und I F und der Firma I2 GmbH vom 21.09.1987 (1. Zusatzvertrag)

- und vom 21.09.1987 (2. Zusatzvertrag),

- vom 04.03.1989 (3. Zusatzvertrag),

oder welche die Nutzung des in den vorgenannten Verträgen genannten Know-How zum Gegenstand hatten,

in der Zeit vom 08.01.1996 bis einschließlich 31.12.2005.

2.

als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger Einsicht in die Bücher der Beklagten zu 3. und der im Handelsregister des AG Meschede unter HRB ### eingetragen gewesenen I2 GmbH und I4 GmbH betreffend die unter Ziffer III. genannten Geschäftsvorgänge, auch durch einen vom Kläger bestimmten Dritten, der sich zur Verschwiegenheit verpflichtet, zu gewähren.

3.

als Gesamtschuldnerin mit den Beklagen zu 1. und 2. für die in Ziffer II.1. genannten Geschäftsvorgänge an den Kläger Gebühren in Höhe der Hälfte von

- 8 % von einem Nettoeinstandspreis bis DM 4.000.000.00 = € 2.045.167,52,

- 6 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 4 Mio. und DM 6 Mio.

= € 2.045.167.52 und € 3.067.751,29,

- 4 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 6 Mio. und DM 8 Mio.

= € 3.067.751,29 und € 4.090.335,05,

- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 8 Mio. und DM 10 Mio.

= € 4.090.335,05 und € 5.112.918,81 und

- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis über DM 10 Mio. = € 5.112.918,81

zu zahlen, für die Jahre 1996 und 1997 jedoch in Höhe von 55 % abzüglich am 07.02.1996 gezahlter DM 2.262.57.

4.

als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren als die in Ziffer II.1.1-3 genannten Unternehmen in der Zeit vom 08.01.1996 bis 31.12.2005, auf Veranlassung der Beklagten und/oder der in Ziffer II.1.1-3 genannten Unternehmen aufgrund welcher Geschäftsvorgänge das mit den Verträgen gemäß Ziffer II.1. genannte Know-How genutzt oder vertrieben haben durch Vorlage eines die vorgenannten Geschäftsvorgänge lückenlos darstellenden Verzeichnisses.

Hilfsweise:

wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten wegen Nutzung des in den zu Ziffer II.1. genannten Verträgen geschützten Know-How.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages halten die Beklagten die Klageanträge schon nicht für ausreichend bestimmt.

Auch in der Sache habe das Landgericht vertragliche Ansprüche des Klägers gegen sie zu Recht ausgeschlossen. Die vom Kläger geltend gemachte erbrechtliche Stellung sei keineswegs unstrittig.

Die Beklagten treten auch der Auffassung des Klägers entgegen, sie hätten die Gebührenpflicht des Lizenznehmers vertraglich durch den Anteilskaufvertrag übernommen. Dass der Schwiegervater des Klägers dies ausweislich seines Schreibens vom 22. Mai 1998 anders gesehen habe, sei rechtlich bedeutungslos.

Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 25 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der I2 alt komme nicht in Betracht. Die Beklagte zu 3) habe lediglich den Namen, nicht aber das Handelsgeschäft übernommen. Die I2 alt habe unter neuer Firma mit eigenem Geschäftsbetrieb fortbestanden.

Die Beklagten verwahren sich gegen den Vorwurf grob treuwidrigen Verhaltens und meinen, dass der Vortrag des Klägers schon nicht einlassungsfähig sei.

Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht auf die §§ 823 ff BGB i.V.m. §§ 17, 18 UWG stützen. Von den Beklagten zu 1) und 2) seien keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet worden. Der Kläger habe von Anfang an nicht ausreichend konkret zu den angeblichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorgetragen.

Vorsorglich setzen sich die Beklagten mit der Darstellung des Klägers über die vermeintlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Wehrklappe und der Abdrosselungsanlage auseinander, weil sie diese inhaltlich für weitgehend unzutreffend halten (vgl. Ziffer 3. der Berufungserwiderung samt Anlagen nebst Beweisantritten). Wenn die vom Kläger aufgeführten Umstände Betriebsgeheimnisse darstellen sollten, dann handele es sich nicht um solche des Schwiegervaters des Klägers sondern um Betriebsgeheimnisse der I2 alt.

Im Übrigen habe der Kläger schon nicht dargelegt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unbefugt verschafft und gesichert hätten. Der Kläger stütze seinen Vortrag allein auf den Umstand, dass die Beklagte zu 3) Wehrklappen unter der gleichen Bezeichnung vertreibe wie es zuvor die I2 alt getan habe. Derartige Wehrklappen würden aber auch von Wettbewerbern der Beklagten zu 3) vertrieben. Insoweit sei der Behauptung des Klägers entgegenzutreten, der Vertrieb von Wehrklappen und Abdrosselungsanlagen sei ohne Kenntnis etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus den Lizenzverträgen gar nicht möglich. Die Beklagten zu 1) und 2) dürften insoweit auf ihre allgemeinen Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit für die I2 alt zurückgreifen. Dass die Beklagten zu 1) und 2) unzulässigerweise auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen würden, die sie während ihrer Beschäftigungszeit bei der I2 alt angefertigt hätten, sei vom Kläger nicht einmal dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt worden.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat dessen Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Vertragliche Ansprüche auf Lizenzzahlungen stehen dem Kläger mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht zu. Damit kann der Kläger von den Beklagten auch keine Auskunft verlangen, so dass auf die einzelnen Auskunftsbegehren nicht eingegangen werden muss, ob sie im Einzelnen hinreichend bestimmt sind und ob sie, so wie verlangt, überhaupt geschuldet werden.

Zu Recht hat das Landgericht auch den Zahlungsanspruch als letzte Stufe der vorliegenden Stufenklage nach § 254 ZPO mitabgewiesen. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagten schon dem Grunde nach kein Lizenzanspruch zu.

Die einzelnen Verträge (vgl. die Anlagen K 3 - K 8 des Anlagenhefters I) hat der Rechtsvorgänger des Klägers (im Folgenden: Erblasser) sämtlich mit der Firma I2 geschlossen, eingetragen im Handelsregister unter der Nr. HRB ###. Im angefochtenen Urteil wird diese Firma wie auch im Folgenden als I2 alt bezeichnet.

Wie sich aus der Anlage K 48 ergibt, hieß diese Firma I2 alt zunächst T GmbH, später dann I2 GmbH, noch später I4 GmbH. Sodann wurde diese Firma, also die I2 alt in die I4 GmbH & Co. KG umgewandelt, und zwar unter Wahrung ihrer Identität, bis diese Firma schließlich am 9. Februar 2005 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Anlage K 50 im Anlagenhefter I). Demgemäß wird diese Firma, also die I2 alt, vom Kläger aus den Verträgen auch nicht mehr in Anspruch genommen.

Vielmehr nimmt der Kläger stattdessen die Beklagte zu 3) auf Zahlung der Lizenzgebühren in Anspruch, allerdings zu Unrecht. Denn diese Firma ist nicht Vertragspartner des Erblassers gewesen und ist es auch nicht in späterer Zeit geworden. Denn die Beklagte zu 3) hat mit der I2 alt, der ursprünglichen Vertragspartnerin des Klägers nichts zu tun, auch wenn sie namensgleich ebenfalls I2 GmbH heißt, vom Landgericht als I2 neu bezeichnet. Denn diese Firma hieß ursprünglich I3 GmbH. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 1998 firmierte diese Firma um in ihren jetzigen Namen (vgl. Anlage K 54 des Anlagehefters I). Infolgedessen stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 3) als I2 neu schon deshalb keine vertraglichen Lizenzansprüche zu, weil diese Firma trotz Namensgleichheit personenverschieden von der ursprünglichen Vertragspartnerin, der I2 alt ist.

Erst recht sind die Beklagten zu 1) und 2) keine Vertragspartner des Erblassers gewesen.

Die Beklagten sind auch nicht nachträglich in die Vertragspartnerstellung der I2 alt zum Erblasser eingerückt.

Nach § 25 HGB, auf den der Kläger wesentlich abstellt, wird ohnehin nur auf die bis zum Geschäftserwerb aufgelaufenen Schulden abgestellt, für die der Erwerber haftet. Denn § 25 Abs. 1 HGB ordnet nur an, dass für die im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers gehaftet wird, wenn das Handelsgeschäft unter Lebenden erworben und unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. § 25 HGB ordnet keine Rechtsnachfolge in Dauerschuldverhältnisse an, um die es sich bei den hier in Rede stehenden Lizenzverträgen handelt (Baumbach/Hopt HGB § 25 Rz. 11).

Mangels hinreichender Anhaltspunkte kann auch nicht von einer stillschweigenden Vertragsübernahme durch die Beklagten im Hinblick auf die Lizenzverträge des Erblassers ausgegangen werden.

Aus den Sanierungsbemühungen, wie sie sich aus den Anlagen K 12 ff des Anlagenhefters I ergeben, kann der Kläger für eine Vertragsübernahme schon deshalb nichts herleiten, weil diese Bemühungen allein die I2 alt betrafen.

Auch der in Anlage K 8 des Anlagehefters I dokumentierte Beitritt hilft dem Kläger hier nicht weiter. Denn dieser Beitritt zu den Lizenzverträgen wurde von einer Firma erklärt, die mit den hiesigen Beklagten wiederum personenverschieden ist. Wie sich aus dem Briefkopf und der Unterzeichnung dieses Schreibens ergibt, ist der Beitritt von der U M GmbH erklärt worden und nicht von der Beklagten zu 3), also der I2 neu. Auch in dem korrespondierenden dritten Zusatzvertrag zum Lizenzvertrag vom 1. September 1980 (vgl. Anlage K 7 zum Anlagenhefter I) wird ausdrücklich erklärt, dass die Firma U im Falle der Auflösung der I2 alt den Lizenzvertrag mit dem Erblasser fortführen soll. Die Firma U M GmbH ist aber wiederum personenverschieden von der I2 neu, also der Beklagten zu 3). Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Firmen wirtschaftlich miteinander verbunden sein mögen, kann nicht dazu führen, dass sie wechselseitig in bestehende Dauerverhältnisse eintreten, wenn der zunächst vorgesehene Vertragspartner ausfällt.

Erst recht sind wiederum keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) und 2) persönlich in die Lizenzverträge des Erblassers mit der I2 alt eingetreten sind. Soweit der Kläger eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aus dem Vertrag vom 10. März 1998 (Anlagenhefter II Bl. 1 ff) herleiten will, wird darauf unten im weiteren Zusammenhang der Prüfung des § 25 HGB noch eingegangen werden.

Mangels eines Eintritts der Beklagten in die Lizenzverträge des Erblassers mit der I2 alt kommt mithin also von vornherein nach § 25 HGB nur eine Haftung der Beklagten für aufgelaufene Lizenzansprüche des Klägers gegen die I2 alt bis zur angeblichen Firmenübernahme in Betracht.

Auch solche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten scheitern hier aber von vornherein an der fehlenden Geschäftsübernahme, was unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist (Baumbach/Hopt HGB § 25 Rz. 4; Staub, HGB § 25 Rz. 38; Carsten Schmidt Handelsrecht § 8 Abs. 2 S. 238; Münchener Kommentar HGB § 25 Rz. 27). Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet ein Dritter nur dann für die Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn er gerade dessen Geschäftsbetrieb übernommen hat.

Der Kläger stützt sich in diesem Zusammenhang auf den Anteilserwerb gemäß Vertrag vom 10. März 1998 (Anlagehefter II S. 1 ff). Nach den §§ 1 ff dieses Vertrages hat die jetzige I2 neu, also die Beklagte zu 3), die damals noch I3 GmbH hieß, die Gesellschaftsanteile an der I2 alt von der damaligen Hauptgesellschafterin, der U erworben.

Auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) liegt damit von vornherein keine Übernahme i.S.d. § 25 HGB vor. Denn nach § 12 dieses Vertrages bezog sich ihre Erfüllungsübernahme nur auf die Pflichten, die die I2 neu als Käuferin in diesem Übertragungsvertrag gegenüber ihrer Verkäuferin, der U, übernommen hatte. Mit den Lizenzverpflichtungen der I2 alt gegenüber dem Erblasser hatte das nichts zu tun.

Auch die I2 neu, also die Beklagte zu 3), hat den Haftungstatbestand des § 25 HGB nicht erfüllt. Sie hat nämlich nicht das Handelsgeschäft der I2 alt erworben und unter dieser alten Firmierung fortgeführt, wie es § 25 HGB voraussetzt. Sie hat nur von der bisherigen Gesellschafterin, der U, deren Gesellschaftsanteile an der I2 alt erworben. An der Identität der I2 alt änderte dies nichts. Den Gläubigern der I2 alt, also auch dem Erblasser, blieb nach wie vor das Gesellschaftsvermögen der I2 alt unverkürzt als Haftungsobjekt erhalten. Der durch den Vertrag vom 10. März 1998 bewirkte Gesellschafterwechsel bei der I2 alt ließ die Haftungsverhältnisse bei der I2 alt unverändert. Die I2 alt blieb nach wie vor Inhaberin des von ihr geführten Handelsgeschäftes. Damit fehlt es für eine Haftungsübernahme an einem Grund. Die I2 alt blieb Inhaberin des Handelsgeschäftes; es fehlte also gerade die Grundvoraussetzung des § 25 HGB, nämlich der Übergang des Handelsgeschäftes selbst auf den neuen Erwerber.

Abgesehen von der fehlenden Geschäftsübernahme hat die Beklagte zu 3) auch nicht die Firma der I2 alt fortgeführt. Sie hat vielmehr diese Firma für ihren eigenen Geschäftsbetrieb gewählt, so dass rechtlich lediglich von einer zufälligen Namensgleichheit auszugehen ist. Die I2 alt hat sich nach dem Gesellschafterwechsel und nach ihrer eigenen Umfirmierung gegen diese Usurpation ihres Namens auch nicht mehr gewehrt.

Wenn die Beklagte zu 3) gleichwohl im Handelsregister die fehlende Forderungsübernahme i.S.d. § 25 Abs. 2 HGB noch hat eintragen lassen, mag dies aus Vorsichtsgründen geschehen sein (vgl. Anlage K 52 des Anlagenhefters I). Die Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB werden dadurch nicht ersetzt.

Dem Kläger mag zuzugeben sein, dass die Beklagte zu 3) durch die Umfirmierung in den Namen der I2 alt möglicherweise in den Augen der Kunden die Reputation dieser Firma, also der I2 alt übergeleitet hat. Die kennzeichenrechtliche bzw. handelsregisterrechtliche Zulässigkeit dieser Umfirmierung steht aber hier nicht zur Debatte. Eine Haftung der Beklagten zu 3) für die Lizenzverpflichtungen der I2 alt gegenüber dem Kläger kann allein durch diese Umfirmierung auf keinen Fall begründet werden. Die namensmäßige Übereinstimmung kann für sich genommen noch keinen Rechtsschein dahingehend begründen, dass die Beklagte zu 3) als I2 neu Rechtsnachfolgerin der I2 alt geworden ist. Eine solche Wirkung kommt einer bloßen namensmäßigen Übereinstimmung nicht zu.

Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Haftungsübernahme nach § 419 BGB a.F. aus. Denn übernommenes Vermögen sind auch hier nur die Gesellschaftsanteile der U an der I2 alt. Das Vermögen der I2 alt ist gerade nicht übernommen worden. Das wird in § 6 Abs. 2 ff des Übernahmevertrages vom 10. März 1998 auch richtig gesehen.

Mithin kann der Kläger für aufgelaufene Lizenzansprüche des Erblassers gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner, der I2 alt, die Beklagten deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil diese keinen eigenen Haftungsgrund gesetzt haben.

Aus den Sanierungsbemühungen der C3, wie sie aus den Anlagen K 12 und K 13 hervorgehen, kann der Kläger schon deshalb nichts herleiten, weil diese Bemühungen allein die I2 alt betrafen, folglich für eine Haftungsübernahme der Beklagten nichts hergeben.

Auch das Schreiben des Erblassers vom 22. Mai 1998 (Anlage K 59 Bl. 221 d.A.) gehört zu den Sanierungsbemühungen der C3. Schon deshalb kann die Erklärung des Erblassers nicht als Vertragsübernahmeerklärung der Beklagten verstanden werden. Diese Erklärung des Erblassers ist rechtlich nicht relevant.

Soweit der Kläger seine Zahlungsansprüche auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen stellt, insbesondere Schadensersatzansprüche nach §§ 17, 18 UWG geltend macht, fehlt es ihm an der Aktivlegitimation.

Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Verletzung originär eigener Rechtspositionen durch die Beklagten stützen, sondern nur auf Ersatzansprüche für Schäden, die die Beklagten dem Erblasser und dessen Rechtspositionen zugefügt haben.

Solche Ersatzansprüche des Erblassers hat der Kläger aber nicht erworben. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob die beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten gegenüber dem Erblasser Verletzungen von Betriebsgeheimnissen i.S.d. § 17 UWG oder Vorlagenfreibeuterei nach § 18 UWG darstellen.

Erwerbsgrund des Klägers für solche Ersatzansprüche des Erblassers kann auch hier nur das testamentarische Vermächtnis des Erblassers sein. Solche etwaigen außervertraglichen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen Ersatzansprüche des Erblassers werden von dem Vermächtnis, das der Erblasser dem Kläger zugewandt hat, aber nicht erfasst.

Nach dem Änderungszusatz vom 2. Juni 2000 zum Testament des Erblassers vom 9. Dezember 1993 (vgl. Fotokopien Anlage K 20 Bl. 48 ff des Anlagehefters I) hat der Erblasser dem Kläger nämlich nur seine Rechte aus dem Know-How-Vertrag mit der Firma I2 vermacht. Der Kläger hat danach also ein Forderungsvermächtnis erhalten. Es sind ihm lediglich die vertraglichen Rechte aus den Lizenzverträgen des Erblassers mit der I2 alt vermacht und ihm von den Erben durch Erklärung vom 27. Juni 2005 auch entsprechend abgetreten worden (vgl. Fotokopie dieser Abtretungserklärung Anlage K 21 S. 52 des Anlagenhefters I).

Ein solches Forderungsvermächtnis war rechtlich möglich, obwohl der Erblasser die Lizenzverträge zusammen mit I F abgeschlossen hatte. Denn nach § 5 des Ausgangslizenzvertrages (Anlage K 3 des Anlagenhefters I S. 12 ff) haben die damaligen Vertragsparteien hinsichtlich der Lizenzgebühren Teilleistungen i.S.d. § 420 BGB vereinbart. Mithin konnte der Erblasser dem Kläger die auf seinen Gebührenanteil bezogenen Ansprüche auch gesondert vermachen.

Wenn Rechte aus einem Vertrag vermacht werden, bezieht sich das Vermächtnis nach allgemeinen Auslegungsregeln auf vertragliche Ansprüche. Das Vermächtnis bezog sich also nicht auf etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche die dem Erblasser gegen Dritte wegen Verletzung seiner Erfindungen zustanden.

Das gilt hier um so mehr, als die Erfindungen als solche nach dem Testament auf die Ehefrau bzw. die Kinder des Erblassers übergegangen sind. Denn in Ziffer 1. seines Testamentes hat der Erblasser seine Ehefrau zur alleinigen Vorerbin aller ihm gehörenden Vermögenswerte und Einrichtungsgegenstände eingesetzt, die Kinder als Nacherben. Diese umfassende Erbeinsetzung der Hinterbliebenen des Erblassers umfasste auch dessen Erfindungen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die unberechtigt die Erfindungen des Erblassers ausgebeutet haben, wie es der Kläger hier den Beklagten vorwirft.

Dieses Auslegungsergebnis wird weiter dadurch gestützt, dass es sich bei Schadensersatzansprüchen um eine rechtlich unteilbare Leistung i.S.d. § 432 BGB handelt. Derartige Schadensersatzansprüche hätte der Erblasser zu Lebzeiten gar nicht für sich, sondern nur zusammen mit seinem Partner I F geltend machen können. Auch deshalb hätte er von vornherein eine solche Schadensersatzforderung nicht hälftig dem Kläger vermachen können. Vielmehr sollte nach Ziffer 1. des Testamentes wie dargelegt die Ehefrau des Erblassers und dessen Kinder uneingeschränkt in die vermögensmäßige Position des Erblassers einrücken.

Erst unter Ziffer 3. des Testamentes kommt der Erblasser auf die Lizenzeinnahmen aus den Verträgen mit der I2 alt zu sprechen. Insoweit traf der Erblasser dort eine Sonderregelung, dass seine Kinder insoweit nicht durch die Vorerbschaft seiner Ehefrau belastet sein sollten. Dafür sollten die Kinder aber 10 % dieser Einnahmen an die Ehefrau des Erblassers abführen. Der Kläger sollte nach dieser ursprünglichen Bestimmung des Testamentes unter Ziffer 3. lediglich eine Vergütung für seine Abrechnungstätigkeit im Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen in Höhe von 10 % der zufließenden Beträge erhalten.

An diese Testamentsbestimmung unter Ziffer 3. knüpft der Änderungszusatz erkennbar an, in dem nunmehr dem Kläger nicht nur eine Vergütung für seine Abrechnungstätigkeit zugewandt wird, sondern die Rechte aus dem Know-How-Vertrag mit der I2 alt selbst.

Die Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen die Beklagten wegen deliktischer, insbesondere wettbewerbswidriger Ausbeutung der Erfindungen des Erblassers geltend machen will, resultieren aber nicht aus dem Vertrag mit der I2 alt, sondern aus den Rechtspositionen, die dem Erblasser als Erfinder der Lizenzgegenstände zustanden. Diese Rechtspositionen sind dem Kläger aber gerade nicht vermacht worden.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Abtretung vom 27. Juni 2005 stützen. Denn diese Abtretung geschah lediglich in Vollzug des Vermächtnisses. Sie sollte dem Kläger keine größeren Rechte einräumen, als ihm nach dem Vermächtnis zustanden.

Diese Fragen der Aktivlegitimation des Klägers im Zusammenhang mit der Auslegung des ihm zugewandten Vermächtnisses sind mit den Parteien im Senatstermin erörtert worden. Dem Kläger insoweit noch die gewünschte Frist zu einer Stellungnahme einzuräumen bestand keine Veranlassung. Denn die Auslegung eines Testamentes ist eine Rechtsfrage, die im Senatstermin umfassend erörtert worden ist. Auch der Kläger hat nicht dartun können, in welcher Richtung er seinen Tatsachenvortrag noch ergänzen könnte, um eine ihm günstigere Auslegung des Vermächtnisses zu erreichen. Soweit sich der Kläger vorbehalten hat, noch zu weiteren Erwerbsgründen hinsichtlich deliktischer Ansprüche im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Ausbeutung der Erfindungen des Erblassers durch die Beklagten vortragen zu wollen, bestand ebenfalls keine Veranlassung, dem Kläger noch die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen einzuräumen. Denn im vorliegenden Prozess geht es allein um den Rechtserwerb des Klägers aus dem in Rede stehenden Vermächtnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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