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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 4 U 16/09
Rechtsgebiete: UWG, BGB, BGB-InfoV, AGB, ZPO


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 4
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG § 12 Abs. 4
UWG § 14 Abs. 2
BGB § 126 b
BGB § 312 c Abs. 1
BGB § 312 c Abs. 1 Satz 1
BGB § 312 c Abs. 2
BGB § 312 d
BGB-InfoV § 14 Abs. 1
AGB § 10
AGB § 11
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin bietet im Internet gewerblich Computer, Drucker und Druckerzubehör an. Die Beklagte hat jedenfalls im März 2008 über die Internetplattform F als gewerbliche Verkäuferin einen gebrauchten Drucker angeboten (Anlage B1 Bl.40 f.). Im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung für Verbraucher (Bl. 41) hat die Beklagte in diesem Internetauftritt die Formulierung gebraucht:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Die Klägerin ließ die Beklagte, die darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, durch anwaltliches Schreiben vom 17. März 2008 (Bl. 4 ff.) abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die der Klägerin in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € auf der Grundlage eines Streitwerts von 15.000,-- € erstattete die Beklagte dagegen nicht.

Die Klägerin hat die Erstattung der Anwaltskosten nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Sie hat gemeint, die Abmahnung sei zu Recht erfolgt, weil die Beklagte mit der Verwendung der beanstandeten Klausel einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begangen habe. Die erfolgte Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei vielmehr fehlerhaft, weil die in einem F-Angebot befindliche Widerrufsbelehrung gerade noch nicht die erforderliche Belehrung in Textform darstelle. Auf Grund der Besonderheiten des dortigen Vertragsschlusses, die sich durch die Annahme der verbindlichen Angebote durch den entsprechenden Käufer ergäben, erfolge die Belehrung in der Textform des § 126 b BGB in der Regel erst nach Vertragsschluss.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Münster gerügt. Das Verhalten der Antragstellerin hat sie als Teil einer Abmahnwelle und als rechtsmissbräuchlich angesehen. Dazu hat sie vorgetragen, dass sich aus Internetforen ergebe, dass die Klägerin im großen Stil vermeintliche Mitbewerber abmahne. Gerade beim Landgericht Münster seien vermutlich zahlreiche Verfahren anhängig gewesen, deren Zahl nur auf ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse schließen lasse. Im Hinblick darauf, dass sie zum Zwecke der Belehrung über den Widerruf die Formulierung wie in der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verwendet habe, könne darin kein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Selbst wenn aber die Belehrung falsch gewesen sein sollte, weil sie nicht berücksichtige, dass zusätzlich der Erhalt der Ware erforderlich sei, liege allenfalls eine Bagatelle vor. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Hamburg. Sie rügt, dass von einem rechtsunkundigen Unternehmer nicht verlangt werden könne, dass er schlauer sei als der Gesetzgeber. Hilfsweise wendet sie sich auch gegen die Höhe der Forderung, weil allenfalls nur ein sehr geringer Streitwert zugrunde gelegt werden könne.

Das Landgericht hat sich nach § 14 Abs. 2 UWG für zuständig gehalten und die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet gehalten. Es hat ausgeführt, der Klägerin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG entgegen gehalten werden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen habe, reiche dafür nicht aus. Die Abmahnung der Klägerin sei auch gerechtfertigt gewesen, weil ihr als Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zugestanden habe. Die beanstandete Art der Belehrung über den Beginn der Widerrufspflicht informiere nicht klar und verständlich über das bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht. Es fehle nämlich der Hinweis darauf, dass zunächst noch eine Belehrung in Textform erforderlich sei, die spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen müsse. Für diese Belehrung in Textform sei die Musterwiderrufsbelehrung gedacht, nicht für die Belehrung im Internet, die dort nicht dauerhaft genug festgehalten worden sei. Bei dem Verstoß handele es sich auch nicht um eine Bagatelle, die den Verbraucher nur unerheblich beinträchtige. Die Klägerin habe die Höhe der Anwaltskosten ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 15.000,-- €, der angemessen sei, zutreffend berechnet.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie hält daran fest, dass sich die Klägerin mit ihrer Abmahnung rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Deren Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang ihrer wirtschaftlichen Betätigung. Da in den vergangenen zwei Jahren mehr als 30 von der Klägerin eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Münster stattgefunden hätten, dürfte die genaue Zahl der Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen nach ihrer Schätzung mehrere 100 Stück betragen haben. In der Sache räumt die Beklagte ein, dass die von F vorgegebene und mit der amtlichen Widerrufsbelehrung übereinstimmende Formulierung, soweit sie die Klägerin beanstande, tatsächlich unvollständig sei. Im Hinblick darauf, welche Rechtsfolge sich aus der Verwendung dieser unvollständigen Musterbelehrung ergebe, gebe es mittlerweile eine Vielzahl divergierender Entscheidungen, von denen die Beklagte einige erwähnt. Es sei der Auffassung des OLG Hamburg zu folgen, nach der eine unvollständige Belehrung entsprechend der Musterwiderrufsbelehrung jedenfalls nur einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Der gegenteiligen Meinung des Senats ist nach der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, weil die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwandt worden und darin keine die Verbraucher ernsthaft beeinträchtigende Zuwiderhandlung zu sehen sei. Im Hinblick auf §§ 10, 11 der AGB der Internetplattform F, die auch die Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB ansprächen, sei eine weitere vorvertragliche Belehrung der Käufer nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die Höhe der Forderung wiederholt die Beklagte ihre schon erstinstanzlich vorgebrachten Bedenken gegen die Höhe des Streitwertes. Wegen der divergierenden Rechtsprechung zur Problematik der Benutzung der Musterwiderrufbelehrung regt die Beklagte schließlich die Zulassung der Revision an.

Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

Sie hält die angegriffene Widerrufsbelehrung nach wie vor für missverständlich, da die Widerrufsfrist nicht "mit Erhalt dieser Belehrung" im Internet zu laufen beginnen könne, sondern erst nach Mitteilung der Belehrung in Textform und Erhalt der Ware. Es seien aus Sicht des Verbrauchers Unklarheiten vorprogrammiert, die zu einem Wettbewerbsvorteil der Beklagten führen könnten.

II.

Die Berufung hat -entsprechend den Entscheidungen in Parallelfällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2008 (4 U 4 / 08) und Senatsurteil vom 12. März 2009 4 U 225 / 08 sowie OLGR Hamm 2007, 387)- keinen Erfolg.

1) Der Zulässigkeit der Klage steht hier auch § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Zwar könnte die Klägerin die ihr in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nicht erstattet verlangen, wenn der Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zugrunde gelegen hätte (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 8 Rdn. 4.6; § 12 Rdn. 1.83). Es liegen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin vor. Insbesondere reicht dafür nicht aus, dass die Klägerin zahlreiche Abmahnungen gegenüber verschiedenen Mitbewerbern vorgenommen hat. Das hat schon das Landgericht zutreffend ausgeführt. Weitere Umstände, die für ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse der Klägerin sprechen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist insbesondere aufgrund ihres Vortrages auch nicht ersichtlich, warum die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin mehr stehen soll.

2) Die Klägerin hat aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 755,80 €, weil die Abmahnung vom 17. März 2008 berechtigt gewesen ist.

a) Der Klägerin stand als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch nach dem damals geltenden Recht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB zu. In der beanstandeten Belehrung ist eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten zu sehen, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

b) Die Beklagte hat gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Bei § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (BGH MMR 2007, 40, 42 -Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs. Das stellt auch die Beklagte nicht in Frage.

b) Die Beklagte hat gegen ihre vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen, indem sie nicht klar und verständlich über das bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht informiert hat. Zwar hat sie im Rahmen ihres Internetauftritts bei F zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen werden kann. Sie hat aber weiter mitgeteilt, dass diese Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Diese Information im Rahmen der Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB war aber falsch. Bei der Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB handelt es sich um die erforderliche Vorabbelehrung, die gegenüber dem Verbraucher erfolgen muss, bevor dieser rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Diese Belehrung, die hier wie üblich im Rahmen der Internetangebote vorab erteilt wurde, kann noch keinen Beginn der Widerrufsfrist auslösen. Es ist vielmehr eine Belehrung in Textform erforderlich, die nach § 312 c Abs. 2 BGB spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen muss. Nur auf diese Belehrung in Textform bezieht sich auch die alte wie die neue Musterbelehrung zu 14 Abs. 1 BGB-Info V. Die Musterbelehrung gilt nicht für die Information über das Bestehen des Widerrufsrechts vor Abschluss des Vertrages im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, um die es hier allein geht. Deshalb stellt sich hier überhaupt nicht die Frage, ob bei einer Benutzung der (unvollständigen) Musterwiderrufsbelehrung in Textform ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß oder jedenfalls nur ein Bagatellverstoß vorliegen könnte. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob F in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung in Form dieser früheren unvollständigen Musterwiderrufsbelehrung vorgegeben hat. Erst wenn die nach § 312 c Abs. 2 BGB erforderliche Belehrung in Textform im Sinne des § 126 b BGB erfolgt ist, kann die Widerrufsfrist zu laufen beginnen. Die Belehrung im Internetauftritt (also diese Belehrung im Sinne des Hinweises) wahrt als solche nicht die Textform, weil sie die Erklärung nicht hinreichend perpetuiert. Auch in §§ 10, 11 der AGB von F ist keine ausreichende Belehrung zu sehen. Das ist in Rechtsprechung und Literatur nicht streitig (vgl. etwa KG MMR 2007, 185 m.w.N.). Die gewählte pauschale Formulierung ist sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irreführend (vgl. OLG Hamm MMR 2007, 377). Beim Verbraucher entsteht angesichts der Formulierung der Eindruck, dass die Frist allein schon durch die vorvertragliche Information zu laufen beginnt. Das ist aber -wie ausgeführt- gerade nicht der Fall.

c) Ein solcher Gesetzesverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Die richtige Belehrung über die Widerrufsfrist betrifft elementare Verbraucherschutzrechte und kann keine Bagatelle sein. Wer zwar grundsätzlich im Rahmen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB über das Widerrufsrecht informiert, dabei aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusst das Verbraucherverhalten in diesem Sinne auch erheblich. Der so belehrte Verbraucher kann dem Hinweis nämlich die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist laufe schon und sei deshalb bei einer späteren Lieferung schon teilweise und bei einer Lieferung nach einem Monat schon ganz abgelaufen. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt.

d) Der Erstattungsanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Klägerin hat insbesondere mit 15.000,-- € einen angemessenen Streitwert zugrunde gelegt, der auch der üblichen Wertfestsetzung des Senates entspricht. Dies gilt umso mehr, als es dabei auf den Wert des zu vermeidenden Hauptverfahrens ankommt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG liegen ersichtlich nicht vor, selbst wenn die Beklagte inzwischen ihre gewerbliche Tätigkeit im Internet aufgegeben haben sollte. Es kommt auch nicht nur auf das Verhältnis der Parteien untereinander an, sondern auch darauf, dass die Angebote einer Vielzahl von Verbrauchern angeboten wurden und eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr bestanden hat.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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