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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 4 U 30/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 255
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 423
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Januar 2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.352,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar Dezember 2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditist an der 2. T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P unter HRA Nr. 6504).

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger gab am 31. Dezember 2001 den von seinen Eltern angepachteten landwirtschaftlichen Betrieb auf und trat eine Stelle als Außendienstmitarbeiter an. Wegen der dadurch aufgedeckten stillen Reserven war mit einer besonders hohen steuerlichen Belastung zu rechnen. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kläger nach einer langfristigen Anlagemöglichkeit mit hohen Verlustzuweisungen, mit der er Steuern sparen konnte. Er nahm Kontakt mit dem Beklagten auf, der Beteiligungen an Windkraftwerken vermittelte und im Büro des Steuerberaters Werbeprospekte ausgelegt hatte. Zwischen den Parteien kam es dabei ausschließlich zu telefonischen Kontakten, wobei streitig ist, ob der Kläger selbst mit dem Beklagten telefonierte oder sich von seinem Vater vertreten ließ.

Nach dem ersten Telefonat etwa im November 2001 beteiligte sich der Kläger an dem T Q I der Firma X2 in E. Nach einer Rücksprache mit seinem Steuerberater wollte der Kläger die Beteiligung aufstocken. Das war aber nicht möglich, weil die Anlagemöglichkeit bereits geschlossen war. Als Alternative wies der Beklagte auf den Windpark P2 hin und übersandte unter dem 1. Dezember 2001 den Emissionsprospekt. Der Kläger zeichnete unter dem 10. Dezember 2001 eine Beteiligung von 50.000,00 €, die am 13. Dezember 2001 bestätigt wurde. Die an sich für Ende 2001 vorgesehene Inbetriebnahme des T P2 erfolgte zum 30. April 2002. Die Stromerträge erreichten bei weitem nicht die im Prospekt prognostizierten Zahlen, sondern nur 53,77 % der errechneten Erträge. Die Betreibergesellschaft stellte am 25. April 2005 Insolvenzantrag. Die Anlage ist inzwischen abgebaut und anderweitig verwertet worden.

Der Kläger hat zusammen mit weiteren 39 anderen Anlegern 14 mit der Konzeption der Anlage und deren Vermittlung befasste Personen, darunter auch den Beklagten, vor dem Landgericht P unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und der fehlerhaften Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat die Rückzahlung der angelegten 50.000 € nebst Zinsen und Nebenkosten (106 €) begehrt, Zug zum Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung. In dem Verfahren 7 O #####/####LG P schlossen die Beteiligten am 29. Mai 2006 einen Vergleich, in dem sich zunächst die damalige Beklagte zu 1), die F GmbH, als Prospektverantwortliche verpflichtete, an den Kläger 22.547, 70 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden. Die Zahlung des Vergleichsbetrages ist inzwischen erfolgt. Der Beklagte verpflichtete sich in einem weiteren Vergleich -wie die anderen Anlageberater oder -vermittler, an den Kläger 15 % der Anlagesumme zu zahlen, nämlich 7.515, 90 €. Er widerrief dann allerdings den Vergleich innerhalb der vorbehaltenen Frist. Das Landgericht P hat nach dem Widerruf das Verfahren im Hinblick auf die Klage des Klägers gegen den Beklagten abgetrennt und das abgetrennte Verfahren an das Landgericht Münster verwiesen.

Im abgetrennten Verfahren hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 27.558,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2001, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditisten an der T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P in Anspruch genommen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei im Beirat von zahlreichen T und im Hinblick auf solche Anlagen sachkundig. In diesem Zusammenhang habe er auch verschiedentlich Erfahrungen mit geschönten Energieerträgen in Prospekten und sonstigen unzutreffenden Prospektangaben gemacht. Er, der Kläger, habe sich bei der Zeichnung der Anlagen auf die Kompetenz des Beklagten verlassen. Der Beklagte habe aber die Rentabilität und Plausibilität der Anlage P2 nicht selbst überprüft, sondern ihm nur den Prospekt der Betreiber übersandt. Er habe dazu erklärt, die Windgeschwindigkeit in P2 sei zwar nicht so hoch wie in Q, es handele sich aber auch insoweit um eine sehr interessante Geldanlage mit einer prognostizierten Ausschüttung von 287 % über 20 Jahre. Tatsächlich sei die Anlage unwirtschaftlich konzipiert gewesen, was der Beklagte mit seinem Fachwissen bei einer Überprüfung ohne weiteres habe erkennen können. Die Initiatoren hätten nur ein einziges und auch offensichtlich unzureichendes und fehlerhaftes Windgutachten vorgelegt. Die Basisdaten seien insbesondere wegen der Größe der Entfernung zu der damals geplanten Anlage ungenau gewesen. Eine baugleiche Vergleichsanlage sei nicht berücksichtigt worden. Aus den veröffentlichten Erträgen für die ersten sechs Monate ergäbe sich nur ein Drittel der prognostizierten Werte für P2. Im Übrigen sei zur Berechnung das in Fachkreisen als ungenau bekannte WASP-Programm benutzt worden. Die üblichen Sicherheitsabschläge seien hier nur in unzureichender Höhe vorgenommen worden. Obwohl auch für den Beklagten frühzeitig abzusehen gewesen sei, dass sich die Inbetriebnahme verspäten würde, sei das bei der Ertragsprognose nicht berücksichtigt worden. Gerade die Zeit bis zum April umfasse aber die windstärksten Monate. Es käme noch hinzu, dass die Rückstellungen für Wartung und Betrieb der Anlage deutlich zu gering veranschlagt worden seien. So seien auch für besondere Ausgaben, etwa die Rechtsstreitigkeiten mit dem Verpächter keinerlei Rückstellungen gebildet worden. In jedem Fall hätte dem Beklagten aber auch auffallen müssen, dass die insgesamt mit 18,5 % zu Buche schlagenden Vertriebskosten und die Kosten für die Eigenkapitaleinwerbung nicht gesondert ausgewiesen worden seien.

Der Kläger hat ferner behauptet, ihm sei es auf ein Steuersparmodell mit langer Laufzeit angekommen, das ausreichend sicher und rentabel sei. Das habe der Beklagte gewusst. Er habe daraufhin als Fachmann für Beteiligungen in Windkraftanlagen auch die Anlage in P2 ausdrücklich empfohlen. Bei einem Hinweis, dass der Beklagte die Anlage P2 nicht selbst überprüft habe, hätte er, der Kläger, die Beteiligung nicht gezeichnet. Er habe ungeachtet der steuerlich interessanten Verlustzuweisungen eine sichere Anlage mit guter Rendite gesucht und hätte andernfalls eine Eigentumswohnung gekauft.

Bei der Schadensberechnung hat der Kläger die Auffassung vertreten, er brauche erlangte Steuervorteile nicht zu berücksichtigen, weil er eine etwaige Schadensersatzleistung ohnehin in etwa gleicher Höhe wieder versteuern müsste. Mit dem Vergleichsabschluss in P sei kein teilweiser Erlass im Hinblick auf die Schadenersatzforderung gegen den Beklagten verbunden gewesen. Es sei auch nicht im Ansatz erkennbar, woraus sich ein Mitverschulden seinerseits ergeben sollte.

Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat bestritten, dass der Kläger je mit ihm gesprochen, geschweige denn eine Beratung von ihm verlangt habe. Der Kontakt sei über den Vater des Klägers zustande gekommen, der offenbar die geschäftlichen Dinge für diesen regele. Dieser habe auch angefragt, ob die Beteiligung am T Q I nicht aufgestockt werden könne. Grund dafür seien allein die hohen Steuerschulden des Klägers und deren Ermäßigung durch hohe kurzfristige Verlustzuweisungen gewesen. Auf die Sicherheit der Anlage sei es dem Kläger dagegen nicht angekommen. Dem stehe schon der eindeutige Risikohinweis im Anlageprospekt entgegen. Der Vater des Klägers habe auf das allein noch mögliche Angebot der Beteiligung an Windparks in P2 und C erklärt, die Beteiligung in P2 sei gut, dann habe man ein Objekt in der Nähe. Er habe die ihm und dem Kläger angebotene Beratung nicht gewünscht und auch keine Rückfragen mehr gestellt, nachdem der Prospekt übersandt worden sei. Der Kläger habe den Prospekt durch seinen Steuerberater prüfen lassen. Er hätte das Modell in jedem Fall gezeichnet, weil ihm auch aus zeitlichen Gründen keine andere Möglichkeit einer so steuersparenden Anlage mehr geblieben sei.

Im Hinblick auf die Schadenshöhe hat der Beklagte gemeint, der Kläger müsse sich jedenfalls die Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Er hat bestritten, dass sich keine dauerhaften Vorteile insoweit ergeben würden.

Der Beklagte hat zudem gemeint, der im Vergleich mit den anderen Beklagten aus dem Vorprozess vereinbarte Erlass von 40 % auf die Klageforderung entfalte im Zweifel auch Gesamtwirkung zu seinen Gunsten, da er gesamtschuldnerisch mit diesen hafte. Er könne im Falle seiner Verurteilung zudem die Hauptverantwortlichen, denen er den Streit verkündet habe, in vollem Umfang in Regress nehmen. Tatsächlich habe mit dem vor dem Landgericht P abgeschlossenen Vergleich nach dem Willen der am Vergleich Beteiligten der Haftungskomplex für Prospektfehler und Beratungsfehler insgesamt abgeschlossen werden sollen, und zwar auch im Innenverhältnis zwischen den damaligen Beklagten und dem hiesigen Beklagten. Der Vergleich sei so zu verstehen, dass der Kläger wie die anderen damaligen Kläger auch endgültig und im Verhältnis zu allen Gesamtschuldnern auf 40 % seiner Forderung verzichtete und den Teilbetrag, auf den er verzichtet hatte, somit auch nach Widerruf des mit dem Beklagten geschlossenen Vergleichs nicht mehr geltend machen wollte. Denn ansonsten hätte es zu Lasten einiger Gesamtschuldner zu weitergehenden Verpflichtungen gegenüber dem Kläger kommen können, die nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs gerade nicht mehr gewünscht worden seien. Der Kläger könne somit höchstens die im Widerrufsvergleich der Parteien genannte Summe von 7,515,90 € ohne Zinsen zusätzlich ersetzt verlangen.

Vorsorglich hat der Beklagte noch geltend gemacht, dass sich der Kläger zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen müsste, wenn der Prospekt tatsächlich so unzureichend gewesen sein sollte und das auch dem Kläger hätte auffallen müssen. Die Mitverschuldensquote dürfte bei mindestens 40 % anzusetzen sein, also der Quote, die der Kläger beim Vergleichsabschluss auch schon akzeptiert habe.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zwar ein Anlagevermittlungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei, eine Verletzung vertraglicher Auskunftspflichten aber nicht festgestellt werden könnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 316 ff.) Bezug genommen.

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er verfolgt seinen Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter. Er kritisiert, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger nicht verletzt. Das Landgericht sei dabei schon zu Unrecht von einer Anlagevermittlung ausgegangen. Tatsächlich habe der Beklagte sogar als Anlageberater mit noch weitergehenden Pflichten fungiert. Entscheidend sei dabei, dass er unabhängig von bestimmten Initiatoren eine Vielzahl verschiedener Windparkbeteiligungen angeboten habe. Noch in späterer Zeit habe er ausdrücklich besonders ausgesuchte Beteiligungen angeboten. Selbst wenn man aber von einer Tätigkeit des Beklagten als Anlagevermittler ausgehe, erweise sich die Entscheidung des Landgerichts als unzutreffend. Denn der Beklagte habe nach seinen eigenen Angaben auch die jedenfalls erforderliche Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf die empfohlene Anlage nicht vorgenommen. Da er den Kläger darauf nicht hingewiesen habe, habe er fehlerhaft beraten. Es treffe gerade nicht zu, dass sich der Beklagte auf die im Prospekt gemachten Angaben insbesondere auch zu den Energieerträgen habe verlassen dürfen. Er habe vielmehr prüfen müssen, ob die im Prospekt gemachten Angaben sachlich, vollständig und richtig seien, sofern er die Prüfung mit zumutbarem Aufwand vornehmen konnte. Von letzterem sei hier auszugehen. Der Beklagte hätte ohne großen Aufwand auf ihm bekannte Veröffentlichungen und Empfehlungen eines Fachverbandes zurückgreifen können. Auch sonstige Veröffentlichungen etwa zu den Energieerträgen bestehender Windkraftanlagen im ganzen Bundesgebiet, sortiert nach Standort und Leistung machten solche Überprüfungen auch ohne besondere Fachkenntnis möglich. Schließlich sei es auch möglich, anhand des vorgelegten Windgutachtens die im Prospekt dargestellten Winderträge zu überprüfen. Es treffe dabei nicht zu, dass zum Lesen eines solchen Windgutachtens meteorologische Fachkenntnisse erforderlich seien. Letztlich könne erst durch einen solchen Abgleich festgestellt werden, ob die Ergebnisse des Windgutachtens zutreffend in den Prospekt übernommen worden seien. Eine solche Überprüfung sei notwendig, weil die Energieerträge regelmäßig der wichtigste Faktor für die Entwicklung eines Windparks seien. Der Kläger legt noch einmal das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Firma X vor, um deutlich zu machen, wie sich ein solches sorgfältiges Gutachten von dem Windgutachten unterscheide, das dem Prospekt zugrunde gelegt worden sei. Auffallend sei insbesondere, dass das Net Gutachten die in Sichtweite des geplanten Standorts schon befindliche Vergleichsanlage unberücksichtigt gelassen habe. Der Kläger hält es für unrichtig, von dem Anlagevermittler nur dann eine Plausibilitätsprüfung zu verlangen, wenn ein berechtigter Anlass bestanden habe, an der sachlichen Richtigkeit der Prospektangaben zu zweifeln. Das Landgericht habe bei diesen von ihm gestellten geringen Anforderungen an die Prüfungspflicht verkannt, dass die Anleger die Fachkenntnis der spezialisierten Anlagevermittler gerade deshalb in Anspruch nehmen würden, weil sie von diesen eine eigene Überprüfung der Prospektangaben erwarten. Um falsche Vorstellungen insoweit zu vermeiden, habe die Rechtsprechung von den Anlagevermittlern verlangt, auf eine nicht vorgenommene Plausibilitätsprüfung hinzuweisen. Im vorliegenden Fall habe sich der Kläger gleichfalls auf eine solche Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Anlage verlassen, da der Beklagte als Fachmann besonders ausgesuchte Beteiligungen anbiete. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass der Beklagte auch schon aufgrund seiner eigenen negativen Erfahrungen bei anderen Windparks gehalten gewesen wäre, gerade die ausgewiesenen Energieerträge kritisch zu hinterfragen. Der Kläger legt mit näheren Ausführungen dar, dass selbst dann, wenn man eine Plausibilitätsprüfung nur bei berechtigtem Anlass verlangen würde, hier zahlreiche schwerwiegende Zweifel am ausgewiesenen Energieertrag eine Überprüfung durch den Beklagten geradezu herausgefordert hätten. Deshalb wäre der Beklagte in jedem Fall verpflichtet gewesen, auf die fehlende Überprüfung der Energieerträge hinzuweisen.

Der Kläger behauptet, dass er sich bei dem erforderlichen Hinweis auf die fehlende Überprüfung nicht am T P2 beteiligt hätte.

Der Kläger stellt noch einmal klar, dass Innenprovisionen, die mehr als 15 % der Gesamtanlagesumme ausmachen, im Prospekt gesondert ausgewiesen werden müssten. Hier sei das Landgericht selbst von tatsächlichen Vertriebskosten in Höhe von 18,5 % der Anlagesumme ausgegangen. Weshalb es dann aber nicht habe feststellen können, dass die kritische Marge von 15 % überschritten worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als sich der ungewöhnlich hohe Vertriebskostenanteil unschwer aus dem Vertriebskoordinierungsvertrag vom 26. November 2001 errechnen lasse. Auf diesen Prospektfehler hätte der Beklagte in jedem Fall hinweisen müssen. Im Übrigen hätte dem Beklagten auch bei der Überprüfung der im Prospekt angegebenen Investitionskosten auffallen müssen, dass diese unvollständig gewesen seien. Die dort aufgelisteten Kosten seien mit 40.000 € erkennbar zu gering und damit unplausibel. Damit sei klar gewesen, dass in den Kosten der schlüsselfertigen Errichtung weitere Vertriebskosten verborgen gewesen sein mussten. Das hätte dem Beklagten schon im Vergleich mit den Prospekten anderer Windparks ohne weiteres auffallen müssen. Auch die Kausalität dieses fehlenden Hinweises auf die Anlageentscheidung könne nicht in Frage gestellt werden. Auch sie sei nach der Rechtsprechung des BGH zu vermuten. Der Hinweis auf die versteckten Innenprovisionen sei auch nur deshalb nachträglich in das Verfahren eingeführt worden, weil vorher keine Möglichkeit bestanden habe, die Vertragsunterlagen der Gesellschaft einzusehen. Deshalb sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Einwand sei vom Kläger selbst als nicht so gewichtig angesehen worden. Auch die sich für den Beklagten ergebenden Hinweise auf eine verspätete Inbetriebnahme des Windparks und die Tatsache, dass keinerlei Liquiditätsreserven vorgesehen gewesen seien, hätten ebenso wie die verdeckten Innenprovisionen Zweifel an der Seriosität des Angebots aufkommen lassen müssen. Es wäre erkennbar geworden, dass die gesamte wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlage im Falle eines verspäteten Netzanschlusses in Frage stand. Deshalb hätte auf dieses Risiko noch einmal gesondert hingewiesen werden müssen.

Der Kläger weist auch noch einmal darauf hin, dass die pauschalen Hinweise auf Risiken im Anlageprospekt völlig ungenügend gewesen wären. Dies gelte umso mehr, als er, der Kläger, immer davon ausgegangen sei, die Sicherheit dieser Kapitalanlage sei vom Beklagten geprüft worden. Nur deshalb habe er sich für die weitere Beteiligung und gegen den Kauf einer Eigentumswohnung entschieden.

Der Kläger verweist auf den unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht, der Anlageentscheidung und dem Vermögensschaden.

Als Schaden könne er den nicht durch die Initiatoren ausgeglichenen Restbetrag in voller Höhe vom Beklagten verlangen, nachdem dieser den Vergleich widerrufen habe. Die Steuervorteile würden voraussichtlich durch kommende steuerliche Mehrbelastungen wieder ausgeglichen, insbesondere wenn er, der Kläger, noch in diesem Jahr nach Beendigung seines Studiums eine Tätigkeit als Ingenieur aufnehmen werde.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.558,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001 zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditist an der 2. T T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P unter HRA Nr. 6504).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Meinung des Klägers, er sei als Anlageberater aufgetreten. Er bestreitet, die Beteiligung in P2 als sicher dargestellt zu haben. Der Beklagte behauptet, eine Plausibilitätskontrolle selbstverständlich durchgeführt zu haben, bevor er dem Kläger den Prospekt übersandt habe. Er habe den Prospekt durchgesehen und sämtliche Angaben auf ihre Plausibilität hin geprüft. Er habe anschließend den Kläger darauf hingewiesen, dass der Windertrag in P2 niedriger liegen würde als in Q. Wegen des Datums der Inbetriebnahme habe er sich bei der Streitverkündeten zu 2 erkundigt. Aus damaliger Sicht habe er keinen Anlass gehabt, an der Plausibilität der Prospektangaben zu zweifeln. Dies sei nicht nur die im angefochtenen Urteil vertretene Meinung, sondern auch schon vom Landgericht P so gesehen worden. Die Überprüfungspflicht dürfe nicht überspannt werden und nicht dazu führen, dass dem Anlagevermittler letztlich die Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt übertragen wird.

Der Beklagte hält den Vorwurf des Klägers für unberechtigt, er hätte stutzig werden müssen, weil es nur einen zu geringen Sicherheitsabschlag gegeben habe und nur ein Windgutachten vorgelegen habe. Die Prospektangaben hätten nicht im Gegensatz zu den Empfehlungen des Bundesverbandes Windenergie gestanden. Die vom Kläger angeführten Veröffentlichungen im "Monatsinfo" habe er nicht kennen müssen, zumal die Auflage im August 2001 nur 715 Stück betragen habe und nicht als Pflichtlektüre anzusehen sei. Dass das Windgutachten nach dem Stand der Technik im Herbst 2001 nicht mangelhaft gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Gutachten der V GmbH vom 27.10.2005, das dem Kläger vorliege. Sowohl die Fondsinitiatoren als auch der Klägervertreter hätten je zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Zwei Gutachten kämen zu dem Ergebnis, das NET-Gutachten sei korrekt. Zwei kämen zu einem gegenteiligen Ergebnis. Daraus folge, dass die im Prospekt wiedergegebenen Ergebnisse des NET-Gutachtens nicht als unplausibel angesehen werden könnten, da er, der Beklagte nicht klüger sein müsste als Fachgutachter. Zweifel aufgrund negativer Erfahrungen in anderen Windparks hätten sich ihm schon deshalb nicht aufdrängen können, weil er derartige Erfahrungen nicht gehabt habe. Er habe auch nicht auf so genannte weiche Kosten und eine vermeintlich versteckte Innenprovision hinweisen müssen. Eine Ausweisung dieser Kosten sei 2001 in Prospekten keineswegs üblich gewesen. Sie seien häufig in den Pauschalfestpreisen der Generalunternehmer enthalten gewesen. Außerdem gebe es keine vom Kläger für alle Anlageformen reklamierte starre 15 %-Grenze. Der Beklagte bestreitet, dass es im vorliegenden Fall eine erheblich überdurchschnittliche Innenprovision gegeben habe. Jedenfalls sei ihm eine solche nicht bekannt gewesen und auch heute nicht bekannt. Schließlich hätten neue Informationen der Streitverkündeten auch ergeben, dass die Kosten insgesamt nur 13,4 % der Anlagesumme ausgemacht hätten. Er habe den Vertriebskoordinierungsvertrag vom 26. November 2001, der durch eine andere Vereinbarung (B9) hinfällig geworden sei, nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Seine eigene Provision habe lediglich 7 % des gezeichneten Kommanditkapitals ausgemacht, wie sich aus dem vorgelegten Kontoauszug (Anlage B10) ergebe. Zudem hänge die Wertschätzung eines Windparks nicht in dem Maße von der Höhe der so genannten Innenprovisionen ab, wie dies bei Immobilienfonds der Fall sei.

Der Beklagte meint, ihm könne auch nicht vorgehalten werden, dass die Investitionskosten in Höhe von 40.000 € ausgewiesen worden seien. Zweifel an der Plausibilität könnten daraus nicht abgeleitet werden. Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass er keinen Anlass gehabt habe, 2001 von einer verspäteten Inbetriebnahme auszugehen, zumal ihm einer der maßgeblichen Initiatoren noch Ende November 2001 bestätigt hätte, dass die Anlage pünktlich ans Netz gehe.

Auch die im Prospekt ausdrücklich angesprochene fehlende Liquiditätsreserve habe keinen Anlass geboten, die Seriosität des Angebots zu bezweifeln. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die finanzierende Bank die Notwendigkeit einer Liquiditätsreserve verneint habe. Insgesamt müsse auch berücksichtigt werden, dass die Prospektherausgeberin eine Vielzahl von Windkraftanlagen erfolgreich realisiert habe, so dass auch insofern kein Grund zum Argwohn bestanden habe.

Der Beklagte behauptet, der Kläger hätte die Anlage auch dann gezeichnet, wenn der Beklagte ihn auf sämtliche nun behaupteten Prospektmängel hingewiesen hätte (Zeugnis P1), so dass es an der Kausalität fehle. Der Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger andernfalls für den Erwerb einer Eigentumswohnung entschieden hätte, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag insbesondere auf den steuerlichen Effekt Wert gelegt habe. Dieser Effekt sei bei einer Windparkbeteiligung deutlich größer als beim Kauf einer Eigentumswohnung. Auch aus Zeitgründen sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, noch 2001 eine vermietete Eigentumswohnung zu vernünftigen wirtschaftlichen Konditionen zu erwerben. Die Steuerersparnis infolge der Beteiligung am Windpark P2 habe 2001 deutlich über 25.000 € gelegen. Diese Steuerersparnis hätte sich der Kläger nicht entgehen lassen, selbst wenn er vom Beklagten auf die angeblichen Prospektmängel hingewiesen worden wäre; denn ein hohes Verlustrisiko sei selbst bei Kenntnis der angeblichen Prospektmängel nicht erkennbar.

Der Beklagte hält die Ausführungen des Klägers zum Schaden für unsubstantiiert. Er behauptet, die vom Kläger erzielten Steuervorteile erreichten die Klageforderung. Er bestreitet die vom Kläger behaupteten steuerlichen Vor- und Nachteile und meint, der Vortrag sei aus mehreren Gründen nicht zu berücksichtigen. Zum einen sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Zum anderen sei der Vortrag nach §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen zur Erlasswirkung des Vergleichs vom 29. Mai. 2006, die mit dem Regressausschluss hinsichtlich der vormaligen Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 7 und 8 korrespondiere.

Zu Unrecht meine der Kläger, der Anwendung des § 423 BGB stehe entgegen, dass die Initiatoren und der Beklagte aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen hafteten. Entscheidend sei die gesamtschuldnerische Haftung. Selbst wenn man aber eine gesamtschuldnerische Haftung verneinen wolle, könne dem Kläger allenfalls ein Anspruch in Höhe von 7.515,90 € zustehen; denn im Falle einer Verurteilung könne der Beklagte vom Kläger gem. § 255 BGB die Abtretung von dessen Schadensersatzansprüchen gegen die Prospektverantwortlichen verlangen. Dieses Zurückbehaltungsrecht werde ausdrücklich hilfsweise geltend gemacht.

Gleichwohl betont der Beklagte nochmals, dass ein solcher Regress gerade nicht beabsichtigt worden sei, als am 29. Mai. 2006 der Vergleich geschlossen worden sei. Deshalb sei dieser als Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten zu verstehen, die über die genannten 7.515,90 € hinausgingen.

Letztlich nimmt der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er beruft sich auf Verjährung und bestreitet die Nebenforderungen dem Grunde und der Höhe nach.

Auf einen Hinweis des Senats hat der Kläger näher zu den mit der Anlage in Zusammenhang stehenden steuerlichen Vor- und Nachteilen vorgetragen. Der Beklagte hat eine Gegenrechnung aufgemacht und Steuervorteile in Höhe von mindestens 4.206,24 € errechnet. Diesen Betrag hat der Kläger daraufhin unstreitig gestellt und in Höhe dieses Betrages im Senatstermin die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

Vor dem Senatstermin am 22. November 2007 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die vom Senat im Termin vom 24. Juli 2007 geäußerte Rechtsauffassung nicht mit der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2007 (III ZR 145 / 06) betreffend eine andere Entscheidung des Senats vereinbar sei. Nach seiner im einzelnen begründeten Auffassung hätte die Frage, ob dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden konnte, unter Berücksichtigung der dortigen Grundsätze neu bewertet werden müssen. Der Beklagte hat ferner gemeint, eine zur Prospekthaftung ergangene Entscheidung des 27. Zivilsenats des OLG Hamm vom 29. März 2007 (27 U 121/05) stehe der im ersten Senatstermin geäußerten Rechtsauffassung mit ihren strengen Anforderungen an Vermittler von Windkraftanlagen gleichfalls entgegen. Er hat deshalb angeregt, die Revision zuzulassen. Der Kläger hat dagegen mit näheren Ausführungen dargelegt, dass und warum der vom BGH entschiedene Fall mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei.

II.

Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger seinen Klageanspruch nach der Teilrücknahme noch weiterverfolgt. Er kann vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 23.352,06 EUR nebst Zinsen verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der mit der umstrittenen Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche.

1) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus einer positiven Vertragsverletzung in Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag oder einem Anlagevermittlungsvertrag. Auf das noch im Jahre 2001 und somit vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis ist nach Art. 229 EGBGB § 5 noch das alte Schuldrecht anzuwenden.

a) Die Parteien haben zwar keinen ausdrücklichen Vertrag mit gesondert festgelegten Pflichten geschlossen. Der Kläger hat sich aber selbst oder über seinen Vater wegen der Vermittlung einer Anlagemöglichkeit an den Beklagten gewandt, der als Vermittler von Beteiligungen an Windparks bei dem Steuerberater des Klägers für seine Leistungen geworben hatte. Er wollte dabei erkennbar bei der Entscheidung für ein solches Anlagegeschäft die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten für sich in Anspruch nehmen. Der Beklagte hat in Kenntnis dessen die gewünschte Tätigkeit aufgenommen, bestimmte Anlagen empfohlen und auch den Prospekt, der das Objekt P2 betraf, dem Kläger zugeschickt. Dadurch ist in Zusammenhang mit dieser Vermittlungstätigkeit jedenfalls ein Vertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen. Ob der Beklagte in diesem Rahmen auch Beratungstätigkeiten erbringen sollte, was er bestreitet, kann letztlich dahin stehen. Das festliegende Anlageziel des Klägers, nämlich die Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen noch für 2001, und die Art des Kontakts der Parteien sprechen weit eher dagegen. Es sieht so aus, als wenn der steuerlich beratene Kläger erkennbar in der Lage gewesen war, die wirtschaftliche Verantwortung für die Anlageentscheidung selbst zu treffen, wenn ihm nur die nötigen Entscheidungsgrundlagen vermittelt wurden.

b) Aber auch wenn der Kläger von dem Beklagten -telefonisch- nur die erforderlichen Auskünfte erwartete, um über die Eignung der betreffenden Windkraftanlage für seine Zwecke selbst entscheiden zu können, ist hier jedenfalls von einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag mit dem Beklagten im Rahmen einer Anlagenvermittlung auszugehen. Das wird vom Beklagten selber auch gar nicht in Frage gestellt.

c) Der Auskunftsvertrag verpflichtete den Beklagten zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kläger als Anlageinteressenten erkennbar von besonderer Bedeutung waren und die insbesondere den Vertragszweck vereiteln konnten (BGH NJW-RR 2003, 1690; WM 1988, 48, 50). Dazu gehörten hier insbesondere die zu erwartenden Erträge des Windparks und die Risiken eines solchen Anlagegeschäftes. Dazu bedurfte es jedenfalls grundsätzlich vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität und Seriosität des Kapitalsuchenden (BGH NJW-RR 2000, 998). Kapitalanlagenvermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Konzept der Anlage, das sie empfehlen wollen und bezüglich derer sie Auskunft erteilen sollen, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, selbst zu prüfen. Sonst können sie nämlich keine sachgerechten Auskünfte erteilen (BGH WM 2005, 1219, 1220). Diese sind aber gerade auch bei neuen oder wenig bekannten Anlageformen wie solchen Beteiligungen an Windparks erforderlich, damit der Anleger eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Es gelten insofern keine Besonderheiten gegenüber anderen Anlageformen, wie der Beklagte zu meinen scheint. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass die Initiatoren solcher Windparks generell zuverlässiger erscheinen als die Initiatoren anderer Anlagemodelle. Die Fälle, in denen für Windparks mit falschen oder ungeeigneten Zahlen geworben wurde, scheinen schon nach dem Inhalt der Akten keine absoluten Ausnahmen zu sein. Wenn der Anlagevermittler bei solchen Anlageformen mangels Einholung eigener Informationen oder mangels Prüfungsmöglichkeit über objektive eigene Kenntnisse nicht verfügte und sich bei seiner Empfehlung ausschließlich auf nicht überprüfte Informationen des Kapitalsuchenden stützte, musste er dies dem Interessenten offen legen (BGH WM 2005, a.a.O.). Zumindest an einer solchen Offenlegung der fehlenden Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf die Anlage in P2 fehlt es hier unstreitig. Der Beklagte hat den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die prognostizierte Ertragsfähigkeit der konkreten Anlage nach seiner eigenen Erklärung bei seiner Anhörung durch das Landgericht nicht selbst überprüft, sondern sich auf die Angaben der Initiatoren im Prospekt verlassen hat. Allein darin ist schon eine Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen.

aa) Zu den tatsächlichen Umständen, über die richtig und vollständig zu informieren war, gehörten hier die speziellen Risiken der Beteiligung an einer Windkraftanlage als Gesellschaftsbeteiligung besonderer Art, auf die der Beklagte den Kläger oder seinem Vater allerdings schon in Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Windkraftanlage Q hingewiesen hat. Andererseits waren aber auch Hinweise auf die speziellen Risiken der besonderen Windkraftanlage in P2 erforderlich, die der Beklagte bei einem zusätzlichen Anlagebegehren des Klägers anstelle der schon überzeichneten Anlage Q 1 empfohlen hatte. Auf solche Auskünfte hatte der Kläger hier auch nicht verzichtet. Selbst sein vorrangiges Interesse an einer Ersparnis im Hinblick auf die angesichts der Aufdeckung der stillen Reserven massiert anfallende Steuerschuld besagte nicht, dass er bereit gewesen wäre, quasi blind irgendeine Anlage zu zeichnen. Er hatte sich gerade an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Fachmann für Windkraftanlagen gewandt, von dem er nicht erwartete, dass dieser irgendeine Anlage anbot, sondern eine von ihm ausgesuchte und für sicher und rentabel gehaltene Windkraftanlage, die auch ein langfristiges Engagement ermöglichte.

bb) Der Beklagte hat dem Kläger die Anlage in P2 empfohlen und ihm den sie betreffenden Emissionsprospekt übersandt. Dabei ist er den bestehenden Prüfungspflichten im Hinblick auf die Plausibilität der Anlage nicht hinreichend nachgekommen. Er hat sich vielmehr nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht auf die Prospektangaben und die schließlich unzutreffenden Ertragsberechnungen verlassen. Zwar macht der Beklagte in seiner Berufungserwiderung geltend, er habe durchaus eine Plausibilitätsprüfung angestellt. Das Vorbringen ist aber mit dem eindeutigen Inhalt der protokollierten Aussage des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nicht in Einklang zu bringen.

Der Vortrag der Partei geht dem anwaltlichen Vortrag vor. Bezeichnenderweise hat der Beklagte auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, obwohl das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes darauf verwiesen hat, dass ein Hinweis des Beklagten auf eine unterlassene Plausibilitätsprüfung nicht erfolgt ist. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten für beachtlich halten sollen, wäre er nach § 531 ZPO als neuer streitiger Vortrag ohnehin nicht zuzulassen. Der Kläger behauptet weiterhin, dass der Beklagte im Rahmen der erforderlichen Prüfung ohne Weiteres hätte feststellen können, dass die mitgeteilten Winderträge zumindest sehr fraglich erschienen. Der Kläger verweist insoweit unter anderem auf das vereinzelte Windgutachten, die zu geringen Sicherheitsabschläge, die zu geringen Wartungskosten, die fragliche Berechnungsmethode und die vernachlässigten Vergleichszahlen der in der unmittelbaren Nähe befindlichen Windkraftanlage. Der Beklagte ist diesen Ausführungen mit näheren Ausführungen entgegen getreten. Die Frage, was eine Plausibilitätsprüfung ergeben hätte, bedarf hier letztlich aber keiner Klärung, sondern kann offen bleiben.

cc) Denn entscheidend ist, dass der Beklagte dem Kläger nicht in der erforderlichen unmissverständlichen Weise deutlich gemacht hat, dass er mangels der erforderlichen Nachforschungen nicht über die nötigen eigenen Kenntnisse über die empfohlene Anlage verfügte. Er hätte insbesondere darauf hinweisen müssen, dass er über die Besonderheiten der Anlage in P2 im Hinblick auf deren Windkraft und deren Ertragsfähigkeit nichts Genaues wisse und deshalb überhaupt keine verbindliche Aussage machen könne. Der Beklagte, der dem Kläger als Spezialist für die Vermittlungen solcher Beteiligungen an Windparks empfohlen worden war, hatte jedenfalls durch seine Empfehlung dieser bestimmten Anlage den Eindruck erweckt, diese Empfehlung beruhe auf einer eigenen Einschätzung der Plausibilität der Anlage. Von den dafür erforderlichen Kenntnissen ging der Kläger als Anlageinteressent gerade auch bei einer bloßen Anlagevermittlung ohne zusätzliche Beratung aus (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Er durfte meinen, dass es sich bei den empfohlenen Anlagen um vom Beklagten ausgesuchte Beteiligungen handelte, womit dieser zu späterer Zeit auch dem Kläger gegenüber ausdrücklich geworben hat (Bl.287). Dies alles gilt umso mehr, als der Beklagte nicht nur den die Anlage betreffenden Prospekt übersandt, sondern tatsächlich auch eine eigene Bewertung der Anlage vorgenommen hat. Er hat nämlich die Anlage in P2 von ihrer Windkraft her als schwächer als Q 1 bezeichnet, aber dennoch auf lange Sicht als ausreichend rentabel, wobei Zahlen genannt wurden. Danach musste der Kläger annehmen, dass das auf einer eigenen Einschätzung des Beklagten als Fachmann beruhte. Wenn es zutraf, dass Ende 2001 wegen der großen Nachfrage überhaupt nur P2 neben C quasi als Restangebot in Bezug auf steuersparende Windkraftanlagen übrig geblieben war, hätte der Beklagte dem Kläger gerade das besonders deutlich machen müssen.

d) Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Die bestehenden Mitteilungspflichten hat er jedenfalls fahrlässig verletzt.

e) Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung ist hier auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. Dabei spricht im Fall einer in einem wesentlichen Punkt unrichtigen oder unvollständigen Auskunft schon die Lebenserfahrung dafür, dass der richtig oder vollständig informierte Anleger die Anlage nicht getätigt hätte. Gleichfalls ist zu vermuten, dass der Kläger hier diese Anlage nicht gewählt hätte, wenn er über den unzureichenden Wissenstand des Beklagten informiert gewesen wäre. Denn es kam ihm auf die Empfehlung des Beklagten als Fachmann entscheidend an. Er wollte nicht in jedem Fall eine solche Beteiligung. Der Beklagte bestreitet die Kausalität und beruft sich auf das Zeugnis des Steuerberaters Oertker. Dabei handelt es sich um keinen geeigneten Beweisantritt. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn der Beklagte dem Kläger erklärt hätte, er habe die Anlage nicht geprüft und könne nur sagen, dass die Windkraft geringer sei als in Q. Dann hätte der Kläger gemerkt, dass die Anlageempfehlung hier nicht als Rat eines erfahrenen Fachmannes angesehen werden konnte, sondern als eigentlich nichtssagender Hinweis auf die Möglichkeit, gerade bei diesem Windpark noch einzusteigen. Dass der Kläger sein Geld nicht in ein abenteuerliches Unternehmen stecken wollte, hat schon das Landgericht herausgestellt. Dass der Kläger bei einem bloßen Hinweis, dass er sein Geld bei einem vom Beklagten nicht überprüften Windpark mit weniger Windkraft als in Q anlegen könne, die Anlage getätigt hätte, steht deshalb nicht zu vermuten. Anders wäre es nur dann, wenn objektive Umstände dafür sprechen würden, dass der Kläger die Absicht hatte, sein Geld gleichwohl dort anzulegen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn er dem Steuerberater erklärt hätte, er lege sein Geld unabhängig von den Risiken dort an. Dann könnte aus einem objektiven Umstand auf eine subjektive Tatsache geschlossen werden. So liegt es hier aber nicht. Das behauptet der Beklagte selbst nicht. Der Steuerberater ist deshalb nicht dazu zu vernehmen, welche Vorteile die Anlage in steuerlicher Hinsicht versprach, auch wenn man sich die damalige persönliche Situation des Klägers vor Augen führt. Allein sein Interesse an einer steuergünstigen Anlage besagte nämlich schon nach der Lebenserfahrung nicht, dass es ihm ansonsten gleichgültig war, wie es um deren Rentabilität und Sicherheit bestellt war. Er wollte zwar auf der einen Seite eine sofort wirkende steuersparende Anlage, auf der anderen Seite aber keinen Flop. Ehe er in eine für ihn nicht einzuschätzende Anlage solcher Art investiert hätte, hätte er mit dem Anlagekapital nach seinem eigenen Vortrag lieber eine Eigentumswohnung erworben.

f) Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung auch ein Schaden entstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits mit dem Erwerb geschädigt (vgl. BGH WM 2005, 929, 930). Wer durch ein pflichtwidriges Verhalten zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verleitet wird, den er sonst nicht geschlossen hätte, erleidet sogar dann einen Vermögensschaden, wenn die Leistung zwar objektiv werthaltig, aber für die Zwecke des Anlegers nicht voll brauchbar gewesen sein sollte. Hier kann allerdings von Werthaltigkeit schon keine Rede sein, nachdem die Beteiligungsgesellschaft wegen der erheblichen Mindereinnahmen schon nach wenigen Jahren in Insolvenz geriet, was dazu führte, dass die Anlage inzwischen sogar vollständig abgebaut worden ist.

g) Ein Mitverschulden des Klägers kommt nicht in Betracht. Wenn der Beklagte schon selbst vorträgt, dass er das Windgutachten nicht habe lesen und deshalb die Prognoseberechnung im Hinblick auf den Ertrag nicht kritisch habe überprüfen können, muss das für den Kläger als Laien, der sich auf eine Empfehlung verlassen hat, erst recht gelten. Das gleiche gilt im Hinblick auf andere Angaben im Prospekt, die hätten stutzig machen können.

2) Der Kläger kann im Wege des Schadensersatzes nach der erfolgten Teilrücknahme den jetzt noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 23.352.06 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beteiligung erworbenen Rechte ersetzt verlangen.

a) Im Rahmen des Schadensersatzanspruches ist der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte. Er kann deshalb zunächst das gesamte eingesetzte Kapital von 50.000 € nebst 106 € Nebenkosten erstattet verlangen. Auf diesen Betrag lässt er sich zu Recht anrechnen, dass die mit dem Beklagten zunächst gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen und deren Geschäftsführer 22.547,70 € gezahlt oder jedenfalls eine weitere Zahlung im Vergleichswege verbindlich zugesagt haben. Es verblieb dann rechnerisch ein Restbetrag von 27.558,30 €. Die erhaltene Gegenleistung, nämlich die Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an der T GmbH & Co. P2 KG muss der Kläger Zug um Zug gegen Rückzahlung des Restes des Anlagekapitals abtreten. Das hat der Kläger im Antrag auch getan, ungeachtet dessen, dass inzwischen die Insolvenz der Betreibergesellschaft eingetreten ist.

b) Ob eine weitere Minderung des eingetretenen Schadens den Schadensersatzanspruch beeinflussen kann, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Als einen solchen Vorteil muss sich der Kläger grundsätzlich die Steuern anrechnen lassen, die er infolge der schädigenden Anlage erspart hat (vgl. BGH WM 2006, 174, 175). Solche Steuervorteile hat der Kläger unstreitig in Höhe von 4.206,74 € erlangt. Abzugsfähig wären weiterhin die im Gesellschaftsvertrag versprochenen Ausschüttungen. Zu diesen kam es aber unstreitig nicht, weil die Anlage von Anfang an so schlecht lief, dass keine Ausschüttungen möglich waren.

c) Der Kläger ist auch nicht durch den vor dem Landgericht P abgeschlossenen Vergleich gehindert, die Restforderung von 23.352,06 € in voller Höhe geltend zu machen. Gerade im vorliegenden Fall sollte der vergleichsweisen Regelung erkennbar keine Gesamtwirkung im Verhältnis zum Beklagten zukommen. Die angeführte Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 1998, 486) enthält keinen vergleichbaren Sachverhalt. Hier ergibt die Auslegung der verschiedenen Vergleichsabschlüsse, dass eine endgültige Regelung nur im Verhältnis der Parteien eintreten sollte, die an der Gesamtbereinigung mitwirkten. Damalige Parteien, insbesondere Anlagevermittler, die sich an der Gesamtbereinigung nicht beteiligten, in dem sie ihren speziellen Vergleichsabschluss widerriefen, setzten sich erkennbar dem Risiko aus, nun auf die vollen Restbeträge in Anspruch genommen zu werden. Sie sollten nicht dahin privilegiert werden, dass ihnen die Gesamtbereinigung schon einmal dahin zugute kam, dass sie jedenfalls nicht mehr zahlen mussten als die 15 % der Abgeltungsbeträge, sie aber unabhängig davon überprüfen lassen könnten, ob ihre Haftung und damit diese eingeschränkte Zahlungspflicht bestehen würde. Die damaligen Kläger gaben doch erkennbar nur deshalb nach und machten erhebliche Abstriche, weil die andere Seite ebenfalls nachgab und ihre Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs fallen ließ. Entfiel dieses synallagmatische Band, weil einer der Beklagten nicht nachgab, war der betreffende Kläger auch nicht mehr gehindert, seinen Anspruch nunmehr in voller Höhe, soweit er nicht durch Leistungen von Gesamtschuldnern erfüllt war, gegen diesen Beklagten geltend zu machen. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, dem Beklagten nach § 255 BGB etwaige Schadenersatzansprüche gegen die früheren Gesamtschuldner im P Verfahren abzutreten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier ersichtlich nicht vor. Deshalb scheidet auch das in diesem Zusammenhang vorsorglich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aus.

d) Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Eintritt der Rechtshängigkeit ist am 6. Januar 2005 erfolgt.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil in diesem Einzelfall die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der vorliegende Fall auch nicht mit der gesonderten Problematik in der BGH Entscheidung vom 12. Juli 2007 vergleichbar. Während dort der Vorwurf der fehlenden Aufklärung über die Risiken der Anlage im Vordergrund stand, die durch den zum Studium ausreichend lange vorliegenden Katalog gewährleistet wurde, geht es hier entscheidend um die Empfehlung einer bestimmten Windkraftanlage, bei der zu Unrecht der Eindruck einer eigenen Prüfung vermittelt wurde. Das ist in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich erläutert worden. Warum die Entscheidung des 27. Zivilsenates, die sich mit der Haftung der Prospektverantwortlichen und ihrer Pflicht zur etwaigen Überprüfung von Windkraftgutachten befasst, mit der hiesigen Entscheidung nicht vereinbar sein soll, ist dem Senat nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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